Ausgabe 
15.10.1853
 
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dernagel

enz-VBlatt

ſuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke

im Beſonderen.

M 81.

Sonnabend den 15. Oktober

1838.

Amtlicher Theil.

Das Großherzoglich Heſſiſche Kreisamt Friedberg an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes.

Sie werden darauf aufmerkſam gemacht, daß die Quittungen über Pfleggelder von Waiſenkindern halbjähr ch und zwar pünktlich auf Ende Juni oder Ende Dezem ter und ebenſo die Unterſtützungen für Lehrlinge auf das Ende der beiden bezeichneten Semeſter, je nachdem ſie in em einen oder dem andern fällig werden, auszuſtellen und in den Waiſen-Inſpektor einzuſenden ſind. Die Pfleger don Waiſen haben Sie hiernach zu bedeuten.

Friedberg am 10. Oktober 1853. de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

An! Di ſe gen. etreffend: Die dermalige Theuerung, hier die Abgabe von friſchem Brod von Seiten der Bäcker.

Mit Rückſicht auf die anhaltend hohen Preiße der kartoffeln und Brodfrüchte, finde ich mich zu der Auffor⸗ derung an Sie veranlaßt, dahin zu wirken, daß die Bäcker ſets mit Vorräthen von mehrere Tage altem gewöhnlichen

Schwarzbrod verſehen ſind, da dieſes mehr ſättigt als friſch⸗

gebackenes Brod, und die ärmere Klaſſe der Bewohner nicht berall im Stande iſt, ſich ihren Brodbedarf auf einige

Tage im Voraus anzuſchaffen und deßhalb nicht ſelten ge⸗ köthigt iſt, friſchgebackenes Brod zu genießen.

Zugleich werden Sie, falls die Bäcker und Brodver⸗ Rufer Ihrer deßfallſigen Aufforderung nicht nachkommen ind es daher erforderlich erſcheint, gegen dieſelben dieſerhalb zwang anzuwenden, alsbald berichtliche Vorlage machen.

Friedberg am 13. Oktober 1853.

de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Das ſel be un die Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes und den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt.

zetreffend. Verbot des Aufka ufs von Kartoffeln zum Branntwein⸗ brennen und zur Stärkemehlfabrikation.

Durch Verfügung Gr. Miniſteriums des Innern vom 11. ( Mts. zur Nr. D. 14,004, iſt der Ankauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und überhaupt durch Branntwein

brenner ſowie auch zum Behufe der Stärkemehlfabrikation, vor der Hand und bis auf weitere Verfügung unterſagt; in jedem einzelnen Contraventionsfalle verfällt der Käufer in eine Strafe von 2 bis 5 fl. für jedes gekaufte Malter.

Dieſe Verfügung haben Sie nicht nur alsbald öffent lich bekannt zu machen, ſondern auch jedem Branntwein brenner beſonders zu inſinuiren und eine deßfallſige Be ſcheinigung in Ihrer Regiſtratur niederzulegen.

Die Befolgung werden Sie ſtrenge überwachen und überwachen laſſen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.

Friedberg den 13. Oktober 1853.

de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Das Großh. Landgericht Friedberg

an die Großh. Ortsgerichte des Bezirks. Betreffend: Die Geſchäftsführung bei dem Gr. Landgerichte Friedberg.

Vorzugsweiſe in Folge der durch die neue Gerichts eintheilung herbeigeführten Vergrößerung des hieſigen Ge richtsbezirkes haben wir andere Anordnungen bezüglich der Abhaltung der gewöhnlichen Amtstage zu treffen nöthig er achtet und eröffnen Ihnen deßhalb das Folgende:

I. Die regelmäßigen Gerichtstage ſind folgende:

1) Dienſtag für die Orte Bruchenbrücken, Ilben ſtadt, Niederrosbach, Niederwöllſtadt, Oberros bach mit Beinhards, Oberwöllſtadt, Ockſtadt.

2) Donnerſtag fuͤr Aſſenheim, Fauerbach II., Ober- und Unterflorſtadt, Friedberg, Leidhecken, Oſſenheim, Wickſtadt.

3) Freitag für Bauernheim, Beienheim, Melbach, Niedermörlen, Obermörlen, Soedel, Weckesheim,

Wiſſelsheim.

II. An dieſen Tagen werden alle Geſchäfte der, ſtreitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit von den be treffenden Orten vorgenommen. Es wird dieß für die Gerichtsangehörigen den weſentlichen Vortheil haben, daß diejenigen, welche in einem Prozeſſe zu handeln haben und auch wegen Beſtätigung von Kaufverträgen, Ehepakten, Hypotheken ꝛc., bei Gericht zu erſcheinen genöthigt ſind, beide Geſchäfte an dem nämlichen Tage beſorgen können.

III. Da hiernach der ſeitherige Amtstag für Ge ſchäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit(Freitag) als ſolcher ausfällt, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß von dieſem Tage fernerhin auch keine Geſchäfte dieſer Art aus den oben un ter I. 1. 2. genannten Orten mehr vorgenommen werden können.