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3) Einen Specialplan des anzulegenden Triebwerks in ½ der natürlichen Größe, woraus genau erſichtlich iſt, ob das Werk durch ober- oder unterſchlächtige Waſſerkraft betrieben werden ſoll.
Sodann muß angegeben werden, wie das vorhandene Gefälle vertheilt werden ſoll, wie viel nämlich f
a) der Fall vom Wehrfachbaum bis zum Waſſerſpiegel über dem Fachbaum des Gerinnes(obere Räuſche),
p) wie viel dieſer Waſſerſtand ſelbſt(naſſer Fall),
c) wie viel der Fall von dem Fachbaum des Gerinnes, bei unterſchlächtigen Rädern, bis zum unteren Fach⸗ baum des Gerinnes, bei oberſchlächtigen aber, bis zum Waſſerſpiegel unter dem Rad(trockener Fall),
d) wie viel der Fall von dem zuletzt gedachten Punkt, bis zum Waſſerſpiegel bei Vereinigung des Mühlen— kanals mit dem Flußbett, oder bis zu dem zunächſt unterhalb gelegenen Wehr(untere Räuſche) betragen ſoll, und
e) nach welchem Profil der Mühlen-Canal angelegt wer— den ſoll.
4) Einen Plan in ½ der natürlichen Größe von dem für das Triebwerk nöthigen Streichwehre in Verbin⸗ dung mit Grundſchützen, beſtehend in einem Grundriß und einem ſenkrecht auf den Fachbaum des Wehres oder die Schützenſchwelle gerichteten Quer- oder Längendurchſchnitt, mit Angabe einer Pegelvorrichtung zur Beobachtung des Waſſerſtandes am Wehr.
5) Einen vollſtändigen Plan der aufzuführenden Ge— bäude in„oo der natürlichen Größe, beſtehend aus Grund— riſſen der verſchiedenen Stockwerke, Längen- und Querdurch⸗ ſchnitten und zwei Anſichten.
6) Eine Nachweiſung der Geſchwindigkeit und Menge des Waſſers bei dem kleinſten und höchſten Waſſerſtande.
7) Eine detaillirte Darlegung des Nutzeffectes der Waſſerräder und der Leiſtungsfähigkeit des Werkes.
An Die ſe lben. Betreffend: Die Unterſuchung der Feuerungs⸗Anlagen in Gebäuden.
Es iſt zu meiner Kenntniß gekommen, daß die Be⸗ ſtimmungen des Ausſchreibens Gr. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 24. März 1843 zur Nr. D. 5001, nach welcher neuerbaute Feuerungs-Anlagen und beſtehende, an welchen weſentliche Veränderungen vorgenommen worden ſind, nicht eher benutzt werden können, bis dieſelben von den beſtellten Sachverſtändigen unterſucht und den beſtehen— den Vorſchriften entſprochen gefunden worden ſind,— nicht überall genau befolgt werden. f
Indem ich die allegirte Höchſte Verfugung nachſtehend nochmals zu Ihrer Kenntniß bringe, lade ich Sie ein die pünktliche Befolgung derſelben zu überwachen.
Gelegentlich meiner Rundreiſe werde ich mich davon überzeugen, ob der gegebenen Vorſchrift pünktlich nachge⸗ lebt wird.
Friedberg den 30. Juni 1853.
de Beauclair, Kreisaſſeſſor.
„Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmtliche Gr. Kreisraͤthe.
5 Darmſtadt am 24. März 1853.
Unter Beziehung auf den 5. 4. der Feuer-Ordnung vom 18. Juni 1767 und reſp. den§. 6. des in der Provinz Rheinheſſen beſtehenden Präfectur-Beſchluſſes vom 4. Sep⸗ tember 1807(erneuert durch die Bekanntmachung der vor— maligen Provinzial⸗Regierung zu Mainz vom 6. Oct. 1818 in Nr. 78. des Amtsblattes) finden wir uns veranlaßt, Folgendes zu verfügen:
19 Nicht allein bei neuen Gebäuden, ſondern auch bei allen weſentlichen Veränderungen an Kaminen- und Feuerungs-Anlagen in älteren Gebäuden dürfen die Feu— erungs⸗Anlagen nicht eher benutzt werden, als bis ſolche unterſucht und die zur Beſeitigung der etwa gefundenen feuergefährlichen Bau-Gebrechen erforderlichen Veränderungen vorgenommen worden ſind.
2) Die unter 1) bemerkte Unterſuchungen ſind durch
den Kaminfeger und Einen der Feuer-Viſitatoren
(in der Regel den Maurermeiſter) des Bezirks ge⸗ meinſchaftlich vorzunehmen. War jedoch die bauliche Ein⸗ richtung, welche die Viſitation nöthig macht, von dem Feuer⸗ Viſitator ſelbſt vorgenommen worden, ſo iſt demſelben ein anderer Sachverſtändiger— in der Regel Maurermeiſter— zu ſubſtituiren.
3) Als Vergütung für die zu vollziehenden Unterſu— chungen und den über den Befund an die Ortspolizei⸗ Behörde zu erſtattenden Bericht hat Jeder der Sachverſtän⸗ digen von dem Hauseigenthümer zu beziehen:
a) an ihrem, der Sachverſtändigen, Wohnſitze von jeder beſichtigten Feuerungs⸗Anſtalt eine Gebühr von fünf⸗ zehn Kreuzer, wenn jedoch mehr als vier ſolcher Anſtalten an Einem Tage unterſucht werden, einen Gulden im Ganzen;
b) außerhalb ihres Wohnſitzes Tagegelder von einem Gulden 30 Kreuzer per Tag, wenn aber das Geſchäft einſchließlich des Zeitaufwandes für die Reiſe hin und her nur einen halben Tag und weniger in Anſpruch nimmt, vierzig Fünf Kreuzer; ſind jedoch in letzterem Falle mehr als drei Feuerungs⸗ Anſtalten unterſucht worden, ſo hat jeder der Viſika— toren einen Gulden anzuſprechen.
Die Gebühren ſowohl als die Tagegelder ſind, wenn die Feuerungs-Anſtalten verſchiedener Hauseigenthümer zu viſitiren waren, auf dieſe nach der Zahl dieſer Anſtalten zu repartiren.
4) Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften unter Nr. 1 werden mit einer Polizeiſtrafe von 1 bis 7 fl. be⸗ ſtraft, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Gefaͤngniß mit 40 kr. für einen Tag verwandelt wird.
Wir beauftragen Sie, dieſe Anordnungen in Ihren Bezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die Orts polizei-Behörden anzuweiſen, die Befolgung der erlaſſenen Vorſchriften zu überwachen.
du Th il. v. Stein.
Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.
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Edictalla dung.
(1039) Die dem Georg Henzel in Bönſtadt gehörende Hofraithe, VII. 102. des Grund⸗ buchs, mit Grabgarten, ſodann die, auf jenes Namen im Grundbuch unter I. 602, 1. 706, I. 961, I. 974, XV. 208, XV. 416, einge⸗
tragenen Grundſtücke ſind wegen Beitreibung von Communalintraden der Gemeinde Bönſtadt im Zwangswege verſteigert und es ſind daraus 1164 fl. 30 kr.— die Taxation beläuft ſich auf 1260 fl.— erlöſt worden.— Die anwe⸗ ſenden Frau und Kinder des Georg Henzel ha— ben die Ratification nicht beanſtandet; da aber Georg Henzel ſelbſt und zwei ſeiner Söhne ab⸗ weſend ſind, auch Eigenthumsurkunden über die bezeichneten Immobilien nicht vorliegen, ſo werden jene aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen die formelle Gültigkeit der ſtattgehabten
Verſteigerung und die Ratification ſogewiß bis zum
Dienſtag den 30. Auguft
hier vorzubringen, als ſonſt Verzicht auf ſolche Einwendungen unterſtellt, ſofort die Ausfertigung der gerichtlichen Adjudicationsurkunden für die Käufer verfügt werden wird.
In demſelben Termine ſind auch etwaige Eigenthumsanſprüche Dritter auf die bezeichneten Immobilien ſogewiß hier geltend zu machen, als ſonſt ohne Rückficht auf ſolche den Adjudi⸗
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