Ausgabe 
9.3.1853
 
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Intelligenz-Vlatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 20.

Mittwoch den 9. März

1853.

Amtlicher Theil.

Das Großherzoglich Heſſiſche

Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Den Holzpreistarif für die Gr. Domanialwaldungen auf das Jahr 1853.

Zur Feſtſtellung des Holzpreißtarifs für das kommende Jahr haben Sie von allen im laufenden Jahre ſtattgehabten Holzverſteigerungen, in welchen Buchen-Brennholz in tarif⸗ mäßiger Gute verſteigert wird, entweder die Steigerungs protokolle oder Abſchriften der Wiederholungen derſelben an die betr. Gr. Revierförſter einzuſenden.

Friedberg den 26. Februar 1853. a

de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

An Die ſel ben. Betreffend: Die Landgeſtütsanſtalt, insbeſondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgeſtütsbeſchäler für 1853. Sie werden umgehend Ihren Bedarf an Verzeichniſſen und Bedeckſcheinen einberichten. Friedberg den 4. März 1853. 1 de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Bas fel b an ſämmtliche Großh. Buͤrgermeiſter und Gemeinde Einnehmer des Kreiſes. Betreffend: Den Termin für den Abſchluß und die Einſendung der Gemeinderechnungen für 1852. Gr. Miniſterium des Innern hat unterm 8. Februar d. J. ad Nr. D. 1576 Folgendes verfuͤgt g Wir beſtimmen hiermit in Bezug auf die Gemeinde⸗ rechnungen für 1852 den Termin zum Abſchluſſe der Bücher allgemein auf den 31. Mai, zur Ablieferung der Rech⸗ nungen an die Großherzoglichen Bürgermeiſter auf den 30. Juni und zur Einſendung der Rechnungen an die Großherzogliche Oberrechnungskammer⸗Juſtificatur auf den 31. Juli dieſes Jahres. 5 Wegen etwa nöthig werdender Erſtreckung dieſer er⸗ weiterten Friſten iſt in den einzelnen Fallen nach den be⸗ ſtehenden Vorſchriften zu verfahren.

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Wir beauftragen Sie, die Großherzoglichen Bürger⸗ meiſter und die Gemeindeeinnehmer hiernach mit dem An- fügen zu bedeuten, daß die Nichteinhaltung der Friſten und beziehungsweiſe die Unterlaſſung der desfalls zu machenden Anzeigen Disciplinarſtrafen und ſonſtige etwa erford erlich werdende Zwangsmaßregeln zur Folgen haben würde.

Indem ich Ihnen hiervon Kenntniß gebe, erwarte ich, daß Sie die vorgeſteckte Friſten pünktlich einhalten, indem es hierdurch nur möglich wird, die Gemeindevoranſchläge innerhalb der gegebenen Friſten einzuſenden.

Friedberg den 4. Marz 1853.

de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Regierungsblatt⸗Auszüge.

Nr. 4 enthält: 1) Verordnung Gr. Miniſteriums des Hauſes und des Aeußern, vom 26. Januar: die Garantie der Poſtverwal⸗ tung für das Reiſegepäck bei den Großh. Heſſiſchen fahrenden Poſten betr., welche aus Allerhöchſtem Auftrage Folgendes verfügt: 1) Ueber das der Poſtanſtalt übergebene Reiſegepäck erhält der Reiſende un⸗ entgeltlich einen Gepäckſchein, worin jedes einzelne Stück nebſt deſſen Gewicht und etwaigem Werthe eingetragen werden muß. Dieſer Ge⸗ päckſchein iſt ſorgfältig aufzubewahren. 2) Für das in dieſem Ge⸗ päckſchein eingetragene Reiſegepäck haftet die Poſtanſtalt innerhalb ſhres Verwaltungsumfangs von der Zeit der Uebernahme an nach Maßgabe der für Poſtſtücke überhaupt beſtehenden Beſtimmungen. 3) Es ſteht den Reiſenden frei, den Werth ihrer Reiſeeffekten zu decla⸗ riren oder nicht. Wenn keine Werthsdeclaration ſtattgefunden hat, wird der Erſatz in Verluſtfällen mit 1 fl. 45 kr. für jedes Pfund des ermittelten Gewichts, bei vorkommenden bloßen Beſchädigungen aber innerhalb dieſer Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens geleiſtet. 4) Hat dagegen eine Werthdeclaration ſtattge⸗ funden, ſo wird eintretenden Falls der Erſatz nach dieſem Werthe geleiſtet, es hat jedoch der Reiſende für jede Hundert Gulden des de⸗ clarirten Werthes auf eine Entfernung bis 10 Meilen 2 kr., über 10 Meilen 4 kr. Werthporto bei der Uebergabe des Gepäcks zu ent⸗ richten. Das Werthporto wird nach dem Geſammtwerth des einem Reiſenden gehörigen Gepäcks berechnet; für nicht volle Hundert Gul⸗ den wird das Werthporto wie für volle erhoben. Die Werthsbeſtim⸗ mung hat der Reiſende ſelbſt auf der Adreſſe des Gepäcks anzugeben und zwar für jedes Stück einzeln; die Werthsangabe in einer Sum me für verſchiedene Gepäckſtücke iſt unzuläſſig. Von dem rich⸗ tigen Eintrag des Werthes in den Gepäckſchein hat ſich der Reiſende bei Empfang deſſelben zu überzeugen. 59 Bei der Ankunft am Be⸗ ſtimmungsort wird das Gepäck dem Reiſenden nur gegen Rückgabe des Gepäckſcheins ausgeliefert. In Ermangelung dieſes letzteren kann die Aushändigung nur nach vollſtändiger Legitimation, gegen beſon dere Quittung und unter Umſtänden nur gegen Caution erfolgen. 6) Der Reiſende hat ſein Gepäck ſogleich dei Ankunft am Beſtim⸗ mungsorte gegen Rückgabe des Gepäckſcheins in Empfang zu nehmen und die Haftverbindlichkeit der Poſtanſtalt hört auf, ſobald das Reiſe⸗ gepäck von dem Reiſenden ohne Einwendung angenommen worden iſt. 7) Will der Reiſende jedoch ſein Gepäck noch einige Zeit unter fortdauernder Haftung der Poſtanſtalt im Poſtlocal lagern laſſen, ſo

bat er dieſes ausdrücklich zu erklären und dann für jedes Stück 3