Ausgabe 
6.7.1853
 
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Intelligenz-Blat

fuͤr die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M352.

Mittwoch den 6. Juli

1853.

Amtlicher Theil.

Verordnung,

das heimliche Auswandern von Soldaten und Militär⸗

dienſtpflichtigen betr.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Groß⸗ herzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.

Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß eine große Anzahl Soldaten und Militärdienſtpflichrige, um ihrer Mi⸗ litärdienſtpflicht auszuweichen, ſich heimlich in überſeeiſche Länder begiebt, und um zu verhüten, daß inländiſche, nach Maßgabe Unſerer Verordnung vom 25. Januar 1851 con- ceſſionirte Auswanderungs-⸗Agenten den Transport ſolcher heimlichen Auswanderer durch Abſchließung von Schiff⸗ fahrtsverträgen mit denſelben begünſtigen, ſo haben Wir Uns bewogen gefunden, auf Grund des Art. 73 der Ver⸗ faſſungs-Urkunde zu verordnen, wie folgt:

§. 1. Die zur Vermittlung des Transports von Aus⸗ wanderern in fremde Welttheile im Großherzogthume con⸗ ceſſionirten Agenten dürfen zur Beförderung von Perſonen männlichen Geſchlechts, welche zwiſchen dem 19. und 33. Lebensjahre ſtehen, nur dann Ueberfahrtsverträge abſchließen, wenn ein beſonderer Nachweis darüber erbracht wird, daß der Reiſe eines ſolchen Mannes, beziehungsweiſe ſeiner Aus⸗ wanderung, in Rückſicht auf Militärdienſtpflicht, kein Hin⸗ derniß entgegenſteht.

§. 2. Dieſer Nachweis kann durch Vorzeigung eines gültigen, ausdrücklich für die Reiſe in überſeeiſche Länder ausgeſtellten Reiſepaſſes, aus welchem das Alter des Rei ſenden, deſſen Befugniß zu dieſer Reiſe und, durch das darin enthaltene Signalement, deſſen Identität erhellet, er⸗ bracht werden.

§. 3. Kann aber, zur Zeit des Abſchluſſes des Ueber⸗ fahrtsvertrags, ein Reiſepaß noch nicht ausgeſtellt werden, dann muß der im§. 1 erwähnte Nachweis durch eine be⸗ ſiegelte, das Signalement des Reiſenden enthaltende, Be⸗ ſcheinigung des Kreisamts, zu deſſen Verwaltungsbezirk die Heimathsgemeinde des Reiſenden gehört, erbracht werden, dahin gehend, daß dem Abſchluſſe eines Ueberfahrtsvertrags zum Zwecke der von dem Reiſenden beabſichtigten Auswan⸗

derung oder Reiſe in überſeeiſche Länder, in Bezug auf

ſeine Militärdienſtpflicht, kein Hinderniß im Wege ſtehe.

Eine ſolche Beſcheinigung iſt nur dann nicht nöthig, wenn der Reiſende unter 19 oder über 33 Jahre alt iſt. Damit der Auswanderungs-Agent aber hierüber Gewißheit erhält, hat er für jeden männlichen Reiſenden, für welchen weder ein genügender Reiſepaß, noch die erwähnte kreis⸗ amtliche Beſcheinigung beigebracht wird, vor Abſchluß des Ueberfahrtsvertrags eine mit dem Signalement des Reiſen⸗ den verſehene Beſcheinigung über das Alter deſſelben zu verlangen.

Dieſe Beſcheinigung über das Alter iſt in den Pro⸗ vinzen Starkenburg und Oberheſſen von den Geiſtlichen, in der Provinz Rheinheſſen von den Civilſtandsbeamten aus⸗ zuſtellen und mit deren Dienſtſiegel zu verſehen; von der Localpolizeibehörde iſt ſodann das Signalement des betref⸗ fenden Individuums, ebenfalls unter Beidrückung des Dienſt⸗ ſiegels, beizufügen.

§. 4. Die im F. 3 erwähnten Beſcheinigungen, welche nicht auf geſtempeltem Papier auszuſtellen ſind und für deren Ausfertigung und Beſiegelung keine Gebühren erhoben wer den durfen, haben die Agenten in ihren Regiſtern, welche ſie über die Perſonen führen müſſen, mit denen ſie Verträge abgeſchloſſen haben, zu allegiren, den betreffenden Duplicat⸗ Verträgen beizuheften, und, wie dieſe, zwei Jahre lang auf⸗ zubewahren.

Legitimirt ſich der Reiſende durch einen Reiſepaß (§. 2.), ſo hat der Agent die Nummer und das Datum des Paſſes auf dem betreffenden Vertrags⸗Duplicate bei⸗ zufügen.

Das Alter jedes männlichen Reiſenden, welches der Agent durch den Reiſepaß(§. 2.), oder durch das Signa⸗ lement auf der kreisamtlichen Beſcheinigung, oder durch das Alters-Zeugniß(§. 3.) erfährt, hat derſelbe ſtets genau in jedem der beiden Vertrags-Exemplare anzugeben.

§. 5. Agenten, welche den Beſtimmungen dieſer Ver⸗ ordnung zuwiderhandeln, unterliegen, inſoferne nicht die Handlung unter die Beſtimmung des Geſetzes vom 29. Sep⸗ tember 1835die Beherbergung und Aufnahme von Refrac tären und Deſerteuren betreffend fällt, einer Strafe von zehn bis hundert Gulden.

Wird in Folge einer Nichtbeachtung der Vorſchriften dieſer Verordnung durch einen Agenten die Reiſe eines Mi⸗ litärdienſtpflichtigen in dem Alter von 19 bis 33 Jahren vermittelt, ſo trifft den Agenten, außer jener Strafe, nach Befund, auch noch Entziehung der ihm ertheilten Coneeſſion.

Soweit eine zufolge dieſer Verorduung ausgeſprochene Geldſtrafe von dem Verurtheilten wegen Zahlungsunfahig⸗