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April Sdade. rche
Intelligenz-Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M27.
Mittwoch den 6. April
1853.
Amtlicher Theil.
Das Großherzoglich Heſſiſche Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Friſt zu Reclamationen gegen die Anforderung von Beiträgen zu Gemeinde-Umlagen.
Unter Mittheilung des nachſtehend abgedruckten höchſten Miniſterialausſchreibens vom 3. September v. J. beauf⸗ trage ich Sie, bezüglich der Ihnen unter Couvert zugeſen— deten abgeſchloſſenen Gemeindevoranſchläge für 1853, daß die am Schluſſe angeordnete Bekanntmachung alsbald von Ihnen zu erlaſſen und hierüber vollſtändige Beurkundung in Ihrer Regiſtratur aufzubewahren iſt.
Friedberg den 26. März 1853. 8
de Beauclair, Kreisaſſeſſor,
Das Gr. Heſſ. Miniſterium des Innern an ſämmtliche Großh. Kreisräthe.
Der Art. 80. der Gemeindeordnung beraumt eine Friſt für Beſchwerden wegen Umlagen an und will, daß dieſelbe von dem Zeitpunkte an laufe, in welchem für den Bethei— ligten der Anlaß dazu durch Bekanntmachung gegeben wird. Wenn mit der im Art. 79. verordneten und im Art. 80. erwähnten Bekanntmachung der Umlage im Regierungsblatt, welche nur im Allgemeinen deren Größe und Zweck erkennen läßt, gleichzeitig auch das Hebregiſter in der Gemeinde offen gelegt und hiermit den Betheiligten Gelegenheit gegeben würde, zu erfahren, wie ſich die der Vertheilung zu Grund gelegte Steuercapitalſumme zuſammenſetzt, ſodann welche Einzelne und mit welchen Beiträgen ſolche zur Umlage zu— gezogen ſind, ſo würde die nach der Bekanntmachung im Regierungsblatt zu berechnende Friſt für Beſchwerden in jeder Hinſicht entſcheidend ſein müſſen. Da aber die Be⸗ kanntmachung im Regierungsblatt mit der Offenlegung des Hebregiſters nicht zuſammentrifft, ſo muß bezüglich der Be⸗ ſchwerden, die nicht gegen die Erhebung der Umlage über⸗ haupt, ſondern gegen Beitragspflicht oder ange⸗ nommenes Beitragsverhältniß des Einzelnen gerichtet ſind und zu welchen erſt die Einſicht des Re— giſters Anlaß und Aufforderung geben kann, auch eine hier— nach zu berechnende Friſt zugeſtanden werden.
Indem wir Ihnen aufgeben, ſich hiernach in vorkom⸗ menden Fallen zu bemeſſen, beauftragen wir Sie zugleich, die Anordnung zu treffen und zur öffentlichen Kenntniß zu
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bringen, daß mit der Offenlegung der Hebregiſter über die genehmigten Gemeindeumlagen jedesmal zugleich bekannt gemacht werde: daß Beſchwerden gegen die in den Heb— regiſtern enthaltenen Anſätze binnen der erſten vier Wochen nach Ablauf der Offenlegungsfriſt entweder ſchriftlich oder mündlich zu Protocoll bei Ihnen vorgebracht werden müſſen, und daß ſpäter vorgebrachte Beſchwerden keine Berückſich— tigung mehr finden können. Darmſtadt am 3. September 1852. ee. k. Reuling.
Der verlorengegangene Brief. Ein Lebensbild in Novellenform von C. Baldamus. (Fortſetzung.)
Die Weihnachtsfeiertage im Schloß Schönfeld wur— den in der Regel ſehr heiter verbracht, und dieſes Jahr waren ſie noch fröhlicher als ſonſt. Fanny Dalling war die Seele der ganzen Geſellſchaft; ihr von Natur aus lebhaftes Weſen und die ermuthigende Behandlung der Schloßherrin, dieſe ſonnigen Stunden in ihrem umwölkten Lebenstag, erhöhten die Anmuth ihrer Unterhaltung, ihren fertigen Witz, ihren funkenſprühenden Geiſt; dabei aber zeigte ſich in Fanny's Weſen zugleich auch eine gewiſſe Würde, ein Selbſtgefühl, eine Art Stolz, jedoch kein ſelbſt— ſüͤchtiger, ſondern eher ein edler. Nichts war mehr ge⸗ eignet, ihn zu Tage zu kehren, als die Schilderung irgend einer ſchlechten oder gemeinen Handlung. Eines Morgens erzählte eines der Fraͤulein v. Scharffenſtein eine Anekdote von einem reichen Gutsbeſitzer aus der Nachbarſchaft, welcher eine liebenswürdige und höchſt achtbare junge Dame, mit welcher er lange verlobt geweſen war, hatte ſitzen laſſen(ein häßliches Wort!), bloß um eine reiche Wittwe von Stande zu heirathen. Es waren manche erſchwerende Umſtände mit der ganzen Geſchichte verbunden, die dazu beigetragen hatten, alle rechtdenkenden Perſonen noch mehr gegen den Frevler in Entrüſtung zu bringen, und das arme verlaſſene junge Mädchen ſollte auf dem Punkte ſtehen, an einem gebrochenen Herzen zu ſterben.
Fanny hatte die ganze Erzählung mit hohem Intereſſe und geſpannter Aufmerkſamkeit angehört, und rief endlich, einem unwillkürlichen Drange Folge gebend, aus:„An gebrochenem Herzen ſterben? das arme Ding!— Wäre ich an ihrer Stelle, mir ſollte das Herz nicht brechen— ich würde ihn als ein Geſchöpf, das trotz all meiner Ar— muth und Unbedeutendheit weit, weit unter mir ſtünde, verachten. Nein, mir könnte das Herz brechen über den


