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genz-Blatt
uͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke
im Beſonderen.
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Sonnabend den 3. Dezember
1853.
Amtlicher Theil.
Das Großherzoglich Heſſiſche Kreis amt Friedberg an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Den Ankauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation.
Vielfache Verſuche zur Umgehung des in rubricirtem Betreffe beſtehenden Verbots haben der höchſten Staatsbe⸗ hörde Veranlaſſung gegeben, die Uebertretungen deſſelben, außer mit den bereits beſtimmten Geldſtrafen, in der nach⸗ ſtehend abgedruckten Verordnung vom 19. d. M. auch noch mit der Confiscation der gekauften Kartoffeln zu bedrohen. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß ſetze, empfehle ich Ihnen, die Handhabung der zur Vollziehung dieſes Verbots in meinem Ausſchreiben vom 13. v. M. und 12. d. M. ertheilten Vorſchriften genau zu überwachen und zu dieſem Behufe die Polizeibedienſteten gehörig zu inſtruiren. Ins⸗ beſondere haben Sie darüber zu wachen, daß die zum Be⸗ huf der Ausfuhr von Kartoffeln zu erbringenden Nach⸗ weiſe nicht mißbraucht werden. In dieſen Nachweiſen iſt von der ausländiſchen oberen Polizeibehörde ausdrücklich zu beſcheinigen, daß die auszuführenden Kartoffeln nicht
0—„ zum Branntweinbrennen oder zur Stärkemehlfabrikation be⸗ ſtimmt und daß
die Käufer nicht Branntweinbrenner oder Stärkemehlfabrikanten, die Kartoffeln vielmehr lediglich zur Nahrung beſtimmt ſind.
Auch muß darin die Quantitat bemerkt ſein, welche der Känfer zu dieſem Behufe bedarf. Eine Beſcheinigung der fraglichen Art iſt namentlich dann nicht als genügend anzuſehen, wenn die Kartoffeln zum Weiterverkauf, was bei dem Ankauf bedeutender Quan⸗ titäten in der Regel anzunehmen ſein wird, ausgeführt werden ſollen. Vor Einſendung dieſer Nachweiſe an mich haben Sie dieſelben nach den bemerkten Richtungen hin zu prüfen und ſich ſodann in Ihren Berichten an mich gut⸗ achtlich darüber zu außern, ob auf Grund derſelben die Ausfuhr zu geſtatten ſein dürfte oder nicht.
Friedberg am 27. November 1853. Müller-
Verordnung, den Ankauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehlfabrication betreffend.
Allerhöchſter Entſchließung zufolge wird hiermit in Bezug auf das bereits beſtehende Verbot des Ankaufs von
Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehl⸗ fabrikation bis auf Weiteres verordnet, wie folgt:
§. 1. Der Ankauf von Kartoffeln zum Branntwein⸗ brennen und zur Stärkemehlfabrikation, ſowie überhaupt durch Branntweinbrenner und Stärkemehlfabrikanten iſt in dem ganzen Umfange des Großherzogthums verboten.
§. 2. Uebertretungen dieſes Verbots werden neben Confiscation der angekauften Kartoffeln mit einer von dem Käufer zu entrichtenden Strafe von zwei bis fünf Gulden für jedes gekaufte Malter Kartoffeln belegt.
§. 3. Inſoweit die zuerkannte Geldſtrafe nicht bei⸗ getrieben werden kaun, iſt dieſelbe in Gefangniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden zu verbüßen.
§. 4. Von den erkannten und wirklich eingehenden Geldstrafen ſoll ein Drittheil den Denuncianten als An⸗ zeigegevuhr zugewiesen werben.
§. 5. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erſcheinens im Regierungsblatt in Kraft.
Darmſtadt am 19. November 1853.
Aus allerhöchſtem Auftrage: Großherzogliches Miniſterium des Innern
v. Dal wigk. v. Lehmann.
Ehrlich währt am Längſten. (Aus der Spinnſtube.)
(Schluß.) Büttner faltete ſeine Hände und betete; Führe uns nicht in Verſuchung!— Es iſt nicht mein, ſagte er zu
ſich, und das Gebot ſagt: Du ſollſt nicht ſtehlen! Wie undankbar handelte ich an dem edlen Manne, der mich ſo menſchenfreundlich unterſtützt! Nein, lieber arm und ehr— lich, als reich und beſchwert im Gewiſſen! Ehrlich währt am Längſten! So ſagt er zu ſich ſelber, und mit dieſen Gedanken und Worten faßte er das Schubfach, deckte ſeine Schürze drüber und lief eiligſt zum Rath Völker. Herr Rath, ſagte er, als er ins Zimmer getreten war und ehrfurchtsvoll gegrüßt hatte, der Holzwurm ſammt ſeiner Haushaltung und Familie hat in meinem Ofen das Zeit— liche geſegnet. Das Pult war wohl werth, daß es re— parirt wurde, denn ſehen Sie, welch' ein Vogelneſt mit goldenen Eiern ich darinnen gefunden habe!
Mit dieſen Worten ſtellte er das Schubfach mit den Geldrollen vor ihn auf den Tiſch.
Der Rath blickte mit Erſtaunen, aber auch mit tiefer Rührung, bald das Gold, bald den ehrlichen Schrei
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