Ausgabe 
3.8.1853
 
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daß es auch ein Buß⸗ und Betttag war! Aber das Sprüchlein gilt auch jetzt, wo die Leute von der allge meinen Bewaffnungskrankheit hergeſtellt ſind; gilt in Städten und in Dörfern, vorab den Hausvätern, die ſo einen mächtigen Zug in der Seele zum Wirthshauſe haben, daß ſie den Feierabend ſchon am hellen Mittag anfangen; es gilt auch den Hausmüttern, die ſo gerne die Frau Baſe und die Frau Nachbarin beim Kaffee zu ſich laden. Möchten ſie's um ihrer ſelber und ihrer armen Kinder willen bedenken und laſſen; denn ein anderes ebenſo gutes Sprüchlein ſagt:

Wer will mehr verzehren,

Als Arbeit will gewähren,

Mag vor Mangel nicht ſich wehren!

Die Werkſtatt und die Küche ſtehen häufig ſo zu einander, daß die letzte ſchon fertig iſt, wenn die erſte noch hobelt, ſchneidert, ſchuſtert. O weh! o weh! Da trifft das zweite Sprüchlein ein mit all ſeinem Elende. Wer iſt ſchuldig dran? Mann oder Frau, oder alle Beide? Wie ſoll's in Krankheit werden? Wie, wenn die Kinder heranwachſen? Wie, wenn das Alter kommt, wo die Hand matt, das Auge trübe wird, und die jungen Meiſter die Arbeit wegfiſchen?

Und wenn auch die Erfahrung das lehrt, es iſt entſetzlich, wie wenig es beachtet wird. Der Grund des Unheils liegt in der Zunge. In der Zunge? fragt Ihr. Ja wahrlich! Das vierte Sprüchlein ſagt:

Gutſchmäcke macht Bettelſäcke!

O, wie Mancher kann dieß Liedlein ſingen, und ſingt's mit blutendem Herzen im Alter, wo der lange Tag, der bei den Juden nur einmal im Jahre das Faſten bringt, immerwährend da iſt, Jahr aus, Jahr ein! Die guten Lehren kommen freilich allemal wie eine Uhr, die zu ſpät geht, hintennach; aber wenn Ihr Euch Alle ein fünftes Sprüchlein merken wolltet, ſo gings wahrlich beſſer. Das lautet:

Willſt du ſparen? Fang' an in jungen Jahren, So wirſt du wohl im Alter fahren!

Das iſt ſo eigentlich das Punktum für die vier erſten Sprüchlein, und ſollte in jeder Haushaltung, die ſich anfängt, über der Thüre geſchrieben ſtehen, wo man es immer ſähe. In jungen Jahren ſich etwas verſagen, iſt leicht. Man kann's leicht miſſen; aber im Alter thut's weh, und wer im Alter zu ſparen anfangen will, erinnert euch an das Kinderſprüchlein im A-B-C-Buch, das ſo heißt:

Der Weg zum Verderben

Iſt: Viel verthun und Wenig erwerben!

So ſagt ein drittes Sprüchlein, und iſt ein Weg weiſer für ſolche Leute in das Spittel

oder zum Bettel.

Was Hännschen nicht lernt, lernt Hanns nimmer. Drum fang' als Hännschen an, ſo brauchſt du's als Hanns nicht mehr, und kannſt am Feierabend ausruhen, wie es einem ehrlichen, fleißigen Arbeiter zukommt.

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

Edictalla dung.

(1109) ueber das Vermögen des Philipp Väth von Melbach iſt von Gr. Hofgericht der Provinz Oberheſſen der förmliche Concursproceß erkannt worden. Es werden deßhalb alle Gläu⸗ biger deſſelben zur Geltendmachung ihrer For⸗ derungen und Vorzugsrechte auf Mittwoch den 31. Auguſt 1853, Vormittags 9 Uhr, unter dem Rechtsnachtheile des ſtillſchweigend erfolgenden Ausſchluſſes von der Concursmaſſe vorgeladen. Perſönlich oder durch Spezialbe⸗ vollmächtigte nicht erſcheinende Liquidanten wer den hinſichtlich eines etwaigen Vergleichs, ſowie der Wahl und Cautionsleiſtung eines Maſſe⸗ curators, als den Beſchlüſſen der Mehrheit der erſchienen beitretend angeſehen. Friedberg den 7. Juli 1853. Großherzogl. Landgericht Hofmann.

Oeffentliche Aufforderung.

(1169) Zobannes Nau aus Hauswurz iſt dahier arretirt worden, weil folgende Gegen⸗ ſtände, die er von einem ihm unbekannten Manne erkauft haben will: ein Paar graue Buckskin⸗ boſen mit ſchwarz und weißer Borde, eine Ca⸗ ſimirſhawl mit gewirkten Streifen und Franſen, ein weißer gehäkelter Kanapeeſchoner mit weißen Franſen, eine braune gedruckte Kinderſchürze, zwei farbige Schmutzkittelchen für Kinder von Baumwollenzeug, ein Bieberunterröckchen für Kinder, ein wollenes blau und rothes kleines Halstüchelchen, ein farbiges altes Taſchentuch, ein carrirtes baumwollenes Halstuch mit Fran⸗ ſen, fieben verſchiedene Mannshemden, theils von Leinwand, theils von Shirting, Alle noch gut, gezeichnet: J: R; P. N; J. D: 6j C. ür;. 6.31 H bei ihm gefunden worden ſind. Es iſt zu ver⸗ muthen, daß dieſe Gegenſtände entwendet wor⸗ den und insbeſondere ſcheinen die verſchiedenen

Namenszeichen auf den Hemden darauf hinzu⸗ deuten, daß die Entwendung bei einer Wäſcherin geſchehen ſein möge.

Alle, welche Auskunft hierüber zu geben ver⸗ mögen und insbeſondere die Eigenthümer der verzeichneten Gegenſtände, werden aufgefordert, ſchleunige deßfallſige Anzeige bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte zu machen.

Friedberg den 25. Juli 1853.

Großherzogl. Landgericht Hofmann.

1200 Gulden

(41738) liegen, ſtückweiſe oder im Ganzen, in der Kirchenkaſſe zu Büdesheim, Kreis Vilbel, zum Ausleihen bereit.

Rappolt, Pfarrer.

Berit ige ang.

(1175) Freitag den 5. Auguſt, Vormittags um 9 Uhr, ſollen in der Behauſung der An dreas Hinkel 11. Wittwe in Vilbel nachſtehende Gegenſtände, als:

3 vollſtändige Keltern, 23 Stückfäſſer, 5 Zulaſt, 4 Zweiohmfäſſer, mehrere verſchiedene kleinere Fäſſer, einige Bütten, 2 Schrotleitern, 2 Butten, 2 Eicher, 1 Brenke, 1 Trichter und 1 Meſ⸗ fingkrahnen, öffentlich freiwillig meiſtbietend verſteigert werden. Vilbel den 26. Juli 1853. Der Großherzogl. Bürgermeiſter Hinte

Edictalla dung.

Betreffend: Die Vermögensunterſuchung gegen den Pachter Anton Södler zu Ober ohmen, früher in Steinfurth.

(1191) Behufs Feſtſtellung der Activ- und

Paſſivmaſſe werden alle diejenigen, welche For⸗

derungen an den Rubrikaten bilden, aufgefor

dert, dieſelben bei Vermeidung der Nichtberück⸗ ſichtigung im Termin Freitag den 26. Auguſt d. J., Vormittags 9 Uhr,

dahier anzuzeigen und ſollen, im Falle ſich eine Ueberſchuldung herausſtellt, Beſchlüſſe über Be ſtellung eines Curators, über Veräußerung des Vermögens u. ſ. w. gefaßt werden. Grünberg den 23. Juli 1853. Großherzogl. Landgericht Welcker. Midtler.

Oeffentliche Aufforderung.

(1192) Schneidermeiſter Karl Schleuning von hier, welcher heimlich entwichen und deſſen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt iſt, wird hierdurch aufgefordert, binnen drei Monaten, von heute an, die geeigneten Anträge wegen Verwaltung ſeines zurückgelaſſenen Vermögens und Befriedigung ſeiner Gläubiger zu ſtellen, widrigenfalls dem eingeleiteten Debitverfahren der Lauf gelaſſen, der von den Gläubigern zur Maſſeverwaltung erwählte Ausſchuß als ſolcher beſtätigt und nach deſſen Anträgen, insbeſondere auch bezüglich des Verkaufs der Immobilien, der Regulirung und Vertheilung der Maſſe, ohne weitere Mitwirkung des Karl Schleuning verfahren werden wird.

Gleichzeitig werden etwaige, bisher nicht auf⸗ getretene Gläubiger, oder ſolche, welche an die verkauften Immobilien: 735/9 91 Ruthen im Ried und 42/247 Wohnhaus dabier, Eigen⸗ thumsanſprüche machen wollen, aufgefordert, ihre Forderungen resp. ſonſtigen Rechte binnen obiger Friſt, bei Meidung der Nichtberückſichti gung, geltend zu machen.

Friedberg den 15. Juli 1853.

Großh. Heſſ. Landgericht Hofmann. v. Preuſchen. Arbeits-Verſteigerung.

(1193) Samſtag den 6. Auguſt, des Vor⸗ mittags 10 Uhr, ſoll zu Bönſtadt das Reini- gen des Niddafluſſes in der Gemarkung Bön ſtadt, in mehreren Abtheilungen, welches zuſammen zu 340 fl. veranſchlagt iſt, öffentlich in Accord gegeben werden.

Die Zuſammenkunft iſt an der Grenze von Wickſtadt.

Bönſtadt den 31. Juli 1853.

Der Großberzogl. Bürgermeiſter Geibel