Intelligenz-Vlatt
adtkirch.
fuͤr die
5 Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, 1055 den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke
im Beſonderen.
Mittwoch den 2. März
18.
1838.
Amtlicher Theil.
Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter des Kreiſes.
manns Einſicht offen liegt. Friedberg den 28. Februar 1853. f de Beauclair, Kreisaſſeſſor.
Ernennungen.
Es ſind weiter zu Bürgermeiſtern und Beigeordneten ernannt worden für: Griedel: Friedrich Wilhelm Streb zum Bürgermeiſter; Wilhelm Wetz I. zum Beigeordneten. Maibach: ſeitheriger Bürgermeiſter Philippi zum Buͤr⸗ germeiſter;
deren Gebrauch nöthige Anweiſung an Ort und Stelle, in Nähe wie Ferne zu geben erbötig iſt.
1 2. 10 Friedberg den 24. Februar 1853. 1 Das Großherzoglich Heſſiſche Ne e ge 4b K b r.
Negierungsblatt⸗Auszüge. Nr. 3 enthält: 1) Gr. Edikt vom 26. Jan., wornach zu dem
—— Betreffend: Die Muſterung für 1853. Staatsrathe, außer den in dem Edikte vom 28. Mai 1821(Art. X. fl. kt 1 a 5 3 a 3 Nr. 1—4), in der Bekanntmachung, Reg.-Blatt vom 11. Juli 1825,
1— Sie werden, zur alsbaldigen Veröffentlichung in Ihren Nr. 4 der Dienſtnachrichten, ſowie in den Dienſtnachrichten vom 19 Gemeinden, benachrichtigt, daß vom 2. d. M. an die Haupt⸗ 935 7950 1 bezeichneten 10 für das laufende
900 6 2317 A rnit. bez g— Jahr folgende Perſonen als außerordentliche Mitglieder berufen ſein 513166 bezirksliſte des Kreiſes auf dem Kreisbüreau dahier zu Jeder— ſollen: Präſident Weller, Geheimeratb v. Grolman, Geheimerath
v. Hombergk, Miniſterialrath Maurer, die Oberappellations- und Caſſations Gerichts-Räthe Heſſe und Schenck, Geh. Staatsrath Hall⸗ wachs, Ober-Studien-Director Dr. Breidenbach, Miniſterialrath Franck.— 2) Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 19. Jan., die Steuerrückvergütung von dem in das Ausland ausge⸗ führten Bier betr.: Nach Artikel 4 des Geſetzes vom 24. Dez. v. J., die Beſteuerung des Branntweins und Biers betr., kann von Bier, welches im Großen nach dem Ausland verkauft wird, wenn die Aus- fuhr gehörig nachgewieſen worden iſt, eine Steuerrückvergütung von 52 Kreuzer für die Ohm geleiſtet werden. Ueber die Art und Weiſe, wie dieſe Rückvergütung ſtattfinden ſoll, wird Nachſtehendes beſtimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Ueber die für Bierquanti⸗ täten von mehr als 20 Maas, welche vom 1. März d. J. an in das Ausland ausgeführt werden, zu gewährende Steuerrückvergütung werden auf Grund der erledigten Ausfuhrſcheine von der Gr. Steuer- controle monatlich nach erfolgter Prüfung der von den Beamten deß—
10 ſeitheriger Beigeordnete Wiſſig zum Beigeordneten. falls aufgeſtellten Berechnung, Anerkenntniſſe ausgefertigt, welche den Niederwöllſtadt: Georg Stoll II. zum Bürgermeiſter; Betheiligten zugeſtellt werden. Die quittirten Anerkenntniſſe können 15 Heinrich Conrad Bauſch zum Beigeordneten. entweder 1) von Bierbrauern zur Zahlung auf Trankſteuer von Bier
Dieſes wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Friedberg den 25. Februar 1853. b Großh. Kreisamt Friedberg de Beauclair.
Amtliche Bekanntmachung.
Betreffend: Röhren zur Landentwäſſerung(Dreinage) und das Legen derſelben. Das Großh. Heſſ. Kreisamt Friedberg bringt hiermit zur Kenntniß des landwirthſchaftlichen Pub⸗ likums, daß der Gemeindebaumeiſter Eduard Ruths zu Friedberg neben dem Bahnhof ein Lager von Muſtern der zu der neuen Art von Landentwäſſerung(Dreinage) nöthi⸗ gen thönernen Röhren in allen Dimenſionen unterhält und Beſtellungen zur Abgabe in loco Friedberg wie zur Weiter- ſendung übernimmt, die zum Legen dieſer Röhren erforder⸗ lichen Handgeſchirre(eine weſentliche Zugehörde der Drei— nage, deren Anſchaffung in jedem einzelnen Falle aber zu theuer käme) gegen billige Vergütung ausleiht, auch die bei
verwendet werden, in welchem Falle ſie von den Erhebungsbeamten zu dem Betrage, auf welchen ſie lauten, wie baares Geld anzunehmen ſind: oder ſie können 2) von ſolchen, welche nicht ſelbſt Bierbrauer ſind, an einen Bierbrauer cedirt werden, der alsdann die Anerkennt— niſſe nach 1 benutzen, nicht aber weiter auf einen Dritten übertragen kann; oder ſie können endlich 3) wenn von denſelben in der unter 1 oder 2 angegebenen Weiſe kein Gebrauch gemacht worden iſt, bei den Gr. Obereinnehmern zur baaren Einlöſung präſentirt werden. Auch die Gr. Diſtriktsſteuereinnehmer und Ortseinnehmereien Ir Klaſſe ſind zu deren baaren Einlöſung zu jeder Zeit ermächtigt, wenn es der Stand ihrer Kaſſe zuläßt. Die Anerkenntniſſe werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen ſie lauten, in Zahlung angenommen oder baar realiſirt; die Abtragung einer geringeren Summe darauf in Abſchreibung zu bringen, iſt nicht zuläſſtg. Auch findet ihre An⸗ nahme als Zahlungsmittel oder zur baaren Einlöſung bei den betreffen— den Beamten nur innerhalb Jahresfriſt, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, ſtatt. Später kann die Realiſirung eines Anerkennt⸗ niſſes nur durch beſondere Verfügung der Gr. Oberſteuerdirection bewirkt werden.— 3) Bekanntmachung Gr. Oberrechnungskammer vom 27. Jan. die Vergütung für die in 1853 in Geld zu berichtigen⸗— den Beſoldungs- und Penſtons-Naturalien betr. Im Jahr 1852 wurden an den betreffenden Orten 50,929½ Malter Waizen zu 10 fl. 46½ kr., 23,090 ¼ Malter Korn zu 8 fl. 51% kr., 21,859 Malter Gerſte zu 6 fl. 30⅝ kr., 13,398 ½ Malter Hafer zu 3 fl. 48% kr. das Malter im Durchſchnitte verkauft. Hieraus und nach der höchſten Verordnung(Nr. 4 Reg.⸗Bl. von 1827) berechnet ſich der Werth


