Ausgabe 
2.2.1853
 
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eſtandes der Perſonal⸗, Gewerb⸗ und Grundſteuer-Capitalien auf die See Auf den Grund des Geſetzes vom 14. Juni 1836 ſoll zur Beſtreitung der Koſten für den Neubau der Staats ſtraßen auf jeden Gulden Normalſteuerkapital Ein Heller und ſomit für das Jahr 1853 im Ganzen die Summe von: 60715, fl. ausgeſchlagen und zugleich mit den direkten Steuern er⸗ hoben werden. Ingleichen ſoll in Gemäßheit des Geſetzes vom 12. Okt. 1830, des§. 8 des Landtagsabſchiedes vom 30, Juni 1836 und des§. 1 des Finanzgeſetzes vom Heutigen zur Beſtreitung der Koſten für den Neubau der Provinzialſtraßen auf leden Gulden Normalſteuerkapital: in Starkenburg und in Oberheſſen ein Betrag von 3 Heller, in Rheinheſſen von Heller und ſomit nach Ver⸗ hältniß des Geſammtſteuerkapitals der einzelnen Provinzen für das Jahr 1853: in Starkenburg 39,975, fl., Oberheſſen 58,628, fl, Rheinheſſen 31,771, fl. ausgeſchlagen und ebenfalls mit den direkten Steuern eingebracht werden. Endlich ſoll nach. 1 des Finanz⸗ geſetzes für 1853 die Hälfte der im Ganzen 189,250 fl. 10 kr. be⸗ tragenden Verpflegungskoſten der Reichstruppen, mithin die Summe von: 94,625, fl. nach Verhältniß der Perſonal⸗, Gewerb⸗ und Grundſteuerkapitalien ausgeſchlagen und mit den direkten Steuern erhoben werden. Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe der monatlichen Summe in Kenntniß geſetzt. Die Gr. Diſtriktseinnehmer ſind außerdem ver⸗ bunden, jedem Steuerpflichtigen die Einſicht des ihn betreffenden Hebregiſters auf ſein Anſuchen unentgeltlich zu geſtatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben. Alle Reclamationen gegen die in den Hebregiſtern enthaltenen Steueranſäze müſſen vor dem 1. April 1853 bei dem betreffenden Steuercommiſſär entweder ſchriftlich oder mündlich abgegeben werden, welcher verbunden iſt, alle erfor⸗ derliche Aufklärung zu ertheilen, ein Protokoll über die Reclamation unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen einen Schein darüber auszuſtellen. Die Nachlaßgeſuche bei Todes- oder ſonſtigen Un⸗ glücksfällen, ſowie Reelamationen wegen Eintritts in einen von der Perſonal⸗ oder Gewerbſteuer befreienden Stand müſſen ebenfalls innerhalb der erſten drei Monate nach dem Eintritt des Ereigniſſes bei dem Steuercommiſſär abgegeben werden, und ſind auf dieſelbe Weiſe zu behandeln, wie die übrigen Reclamationen. Nach Ab⸗ lauf der feſtgeſetzten Friſt wird die Großherzogliche Oberſteuer-Direction ihre Entſcheidung über die erhobenen Reclamationen oder Nachlaß⸗ geſuche ertheilen. Reclamationen oder Nachlaßgeſuche, welche nach Ablauf dieſer Friſt eingereicht werden, oder welche durch die Aus⸗ gleichung der Hellerbrüche veranlaßt ſind, können keine Berückſichti⸗ gung finden. 3) Bekanntmachung Gr. Miniſteriums des Innern vom 22. Dezember, betr. Abänderungen der Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Heſſen und Zuſätze zu derſelben, welche vom 1. Januar 1853 in Wirkſamkeit treten.

Das Geſchenk des Wucherers. Von W. Heinrigs. (Fortſetzung.)

Gleichwohl zuckte der Geldverleiher die Achſeln, ohne aus ſeiner gewöhnlichen Gleichgültigkeit herauszutreten. Er ſprach nicht, denn vielleicht ſchwebte ihm der Gedanke vor, der ſeltſame Beſucher beabſichtige irgend einen Ge waltſtreich gegen ihn oder ſeine Geldkaſſe. Dieſe Befürch tung ſchwand aber ſogleich, als der Fremde plötzlich ſchwieg, foͤrmlich wurde, ſeine Hand von der Schulter des Wuche rers entfernte und raſch, aber ruhig das Zimmer verließ.

Die Thüre ſchloß ſich hinter dem ruinirten Mann und der Wucherer ſchöpfte tief Athem, während ein innerer Kampf von Zweifel und halbem Entſchluß ſeine buſchigen Brauen zuſammenzog.

Mittlerweile blieb Bernard Ormeille einen Augen⸗ blick auf der Schwelle der Hausthüre ſtehen und ſchien ſich zu überlegen, welchen Weg er einſchlagen ſolle. Ei⸗ gentlich waren ihm in dieſem Augenblick alle Wege gleich⸗

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gültig. Irgend eine Urſache, deren erſten Grund auch der ſcharfblickendſte Pſycholog nicht zu erſpüren vermocht hätte, entſchied endlich ſeinen Entſchluß er wandte ſich zur Rechten und eilte raſch davon, der Seine zu. Es war ihm ſchon zu Muthe wie einem Todten, denen er ſich in der kürzeſten Friſt beizugeſellen dachte. Er blickte nicht zur Rechten noch zur Linken, und vor ſeinem Auge war's wie ein Nebel, in welchen ſich die Gebilde ſeiner Einbildungskraft ſo durcheinander tummelten, daß er die ſichtbaren körperlichen Gegenſtände gar nicht bemerkte. Nichts Irdiſches hatte fürder Intereſſe für ihn. Er hörte ſogar nicht einmal die Schritte eines Mannes, der hinter ihm her lief, noch deſſen Stimme, die ihn ſtille zu halten bat, und ſeinem eilfertigen Gang ward erſt ein Ziel ge ſetzt, als ihn eine derbe Mannsfauſt am Arme ergriff und zurückhielt. Zürnend wandte er ſich um er war nicht in der Laune, mit einem leichthin Bekannten zu plaudern. Es war aber auch kein Genoſſe heiterer Gelage aus früheren glücklicheren Tagen, deſſen Geſicht er ſich nun gegenüber ſah es war der alte Wucherer Dubracq, in deſſen gelbe Züge er blickte. Dubracg reichte ihm eine Handvoll Banknoten, und keuchte in einer, von Mangel an Athem oder vielleicht auch vor Aufregung kaum hoͤr baren Stimme:Hier! nehmen Sie dieſe Banknoten! nehmen Sie ſie, ſage ich! wiederholte er barſch, als der junge Mann, vor Verwunderung beinahe ſchwindelnd, ſie anzunehmen zögerte und ihn betroffen anſah.

Sie nehmen alſo meine Bedingungen an? fragte Ormeille.

Nein! brummte der Wucherer.Ich ſchenke Ihnen dieſes Geld, verſtanden? Ich ſage, ich ſchenke es Ihnen. Ich bin ein alter Mann, habe all mein Leben lang nie zuvor einen Franc weggeſchenkt, aber Ihnen gebe ich dieſes Geld! Erſtatten Sie mir es zurück, wann und wie ſie wollen. Ich habe keinen Bürgen, will keine Quittung, brauche keine. Ich rechne gar nicht auf die Heimzahlung. Es iſt fort! und der alte Wucherer ſprach dieſe Worte mit einer Anſtrengung aus, die für ihn eine heroiſche war, denn ſie koſtete ihn offenbar gewaltige Selbſtüber windung.Hier nehmt, und geht! drängte er von Neuem.Geht, und nehmt den Rath eines erfahrnen Alten mit auf den Weg: Sucht auf alle Weiſe Geld zu machen und leiht niemals anders aus als auf gute Sicher⸗ heit! Behaltet dieß wohl im Gedächtniß! damit ſchob der Alte den höchlich betroffenen Ormeille ſanft von ſich, und kehrte, ohne Hut und in Pantoffeln wie er war, eilenden Schrittes wieder in ſeine finſtere Höhle zurück, während der Gegenſtand ſeiner Freigebigkeit ſprachlos und vor Erſtaunen ſtarr, wie eine Bildſäule, auf der Straße ſtehen blieb und ſeinen Augen nicht trauen wollte. Endlich aber zählte Ormeille mechaniſch die Banknoten, die er in der Hand hielt; ihr Betrag belief ſich auf fünf hundert Franken. Da ſchob er ſie langſam und feierlich in die Bruſttaſche, ſchlug das Auge dankbar zum Himmel auf und ſtand ſo eine Weile ſtumm und mit gefalteten Händen ſtill.

(Fortſetzung folgt.)

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

du M Dafe f ver ße ige x ung zu Stammheim, im Rentamte Friedberg.

(128) Mittwoch den 9. Februar d. J., Vor⸗ mittags 10 Uhr, werden dahier in dem Gaſt⸗

verſteigert.

hauſe zum Maulbeerbaum ungefähr 20 Malter Hafer, welche zu Stammheim lagern und da ſelbſt in Empfang zu nehmen ſind, öffentlich

Friedberg den 24. Januar 1853.

Der Gr. Rentamtmann des Rentamts Friedberg Domänenrath Bu ß. Edictalladun g. (124) David Groedel I. dahier hat eine Hof⸗

raithe ¼78 des Flurbuchs veräußert, die er in ſeiner zweiten Ehe mit Bele, des Vorſtehers Nathaniel Tochter aus Windecken, von Ambros Conrad Müller dahier im Jahre 1811 erkauft hat. D. Groedel behauptet vermöge ſeiner Ehepacten, die übrigens nur in unbeglaubigter Form vorgelegt worden, Erbe ſeiner zweiten Ehefrau geworden zu ſein, die kinderlos ver⸗ ſtorben iſt. Da nun gerichtlich nicht bekannt

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