Intelligenz-Blatt

1 fuͤr die N Provinz Oberheſſen en: 0 im Allgemeinen, 3 den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke N 1863.

im Beſonderen.

Mittwoch den 2. Februar

1853.

a. es ſoll das feine Tafelſalz zu 6 kr.

N 10.

Regierungsblatt⸗Auszüge.

ſchriften erhoben werden:

1 per Pfund und ein dem gewöhnlichen Kochſalz an Gehalt nur wenig

Nr. 61 enthält: 1) Finanzgeſetz für die Jahre 1851, 1852 und 1853: Ludwig III. von Gottes Gnaden, Goßherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. c. Wir haben nach Anhörung Unſeres Staats raths und nachdem Wir mit Unſeren getreuen Ständen über die Art und Weiſe übereingekommen ſind, wie die zur Beſtreitung der Staats⸗ ausgaben in den Jahren 1851, 1852 und 1853 und zur Deckung des in der vorigen Finanzperiode entſtandenen Deficits erforderlichen Summen im Wege der Beſteuerung und der Benutzung des Staats credits aufgebracht werden ſollen, und da inmittelſt das Finangzgeſetz vom 7. Oktober 1845 im verfaſſungsmäßigen Wege auf die Jahre 1851 und 1852 bereits ausgedehnt und in Wirkſamkeit geſetzt worden iſt, verordnet und verordnen hiermit wie folgt: 1. Direkte Steuern. §. 1. Für das Jahr 1853 ſoll an direkten Steuern der Betrag von acht und einem halben Kreuzer auf den Gulden Normalſteuer⸗ kapital ausgeſchlagen und nach den geſetzlichen Beſtimmungen erhoben werden. Die Beiträge zur Verzinſung und Tilgung der zum Behuf des Staats⸗ und Provinzial⸗Kunſtſtraßenbaues aufgenommenen Kapi⸗ talien, welche nach Maßgabe der beſtehenden geſetzlichen Beſtimmun⸗ gen im Wege der direkten Beſteuerung aufzubringen ſind, werden dieſem Steuerausſchlage noch beſonders zugeſetzt. Für das Jahr 1853 ſoll jedoch, wie ſeither nach den Beſtimmungen des Finanzge⸗ ſetzes vom 7. Okt. 1845, die durch das Geſetz vom 3. Oktober 1845, betreffend die Verzinſung und allmählige Tilgung der Provinzial ſtraßenbauſchulden, verordnete Erhöhung der beſtehenden Steueraus⸗ ſchläge nicht zur Ausführung kommen. Sowohl der Betrag dieſer Erhöhung, als die zur nöthigen Gleichſtellung der drei Provinzen Unſeres Großherzogthums unter ſich erforderliche Summe ſoll im Nettobetrag eines Ausſchlags von 2 Hellern auf den Gulden Nor⸗ malſteuerkapital zur Halfte aus der Hauptſtaatskaſſe und zur Hälfte aus der Staatsſchulden-Tilgungskaſſe entnommen, und in die Pro⸗ vinzialſtraßenbaufonds der drei Provinzen, nach Verhältniß ihrer Steuerkapitalien, zum Behufe der Verzinſung und Tilgung ihrer Provinzialſtraßenbauſchulden, nach den Beſtimmungen des erwähnten Geſetzes vom 3. Oktober 1845, abgegeben werden. Für das Jahr 1853 ſoll ferner die Hälfte der durch die Verpflegung der Reichs⸗ truppen im Jahre 1849 erwachſenen Koſten im Betrag von 94,625 fl. 5 kr auf die geſammten Grund-, Perſonal⸗ und Gewerbſteuerkapitalien ausgeſchlagen, dem Steuerausſchlag beigelegt und mit demſelben er⸗ hoben werden. II. Indirekte Auflagen.§. 2. Die Trankſteuer und Zapfgebühr von Wein, ſowie die Trankſteuer von Bier und Obſt⸗ wein und die Maiſchbütten⸗ und Branntwein-Materialſteuer, nebſt der Uebergangsabgabe vom Branntwein ſollen in dem Jahre 1853 nach den Beſtimmungen der beſtehenden Geſetze und des Geſetzes über Abänderungen an der Beſteuerung des Branntweins und Biers vom 24. Dezember dieſes Jahres erhoben werden.. 3. Die übri⸗ gen inneren in der vorigen Finanzperiode beſtandenen indirekten Auflagen, nämlich: 1) das Chauſſeegeld, ſowohl auf den Staats als wie auf den Provinzialſtraßen; 2) die Salzregie mit dem Preiſe von drei Kreuzer für das Pfund Salz im ganzen Umfange des Großherzogthums; 3) die Stempelabgabe, ſowohl in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen, als wie in der Provinz Rheinheſſen, nebſt den Einregiſtrirungs⸗, Inſcriptions⸗ Expeditions- und Trans⸗ ſcriptionsgebühren in der Letztern; 4) die Collateralgelder; 5) die Hundeſteuer; 6) Abgabe von Schießpäſſen, ſowie endlich 7) die ſonſtigen in dem Staatsbudget aufgeführten Staatseinnahmen ſollen auch im Jahre 1853, jedoch unter den nachfolgenden Modificationen, fortbeſtehen und nach den für dieſelben dermalen geltenden geſetzlichen Vor⸗

nachſtehendes, durch geeignete Zuſätze zu anderen Zwecken unbrauch⸗ bar gemachtes Salz an Landwirthe zur Viehfütterung und zum Düngen zu kr. per Pfund verabfolgt werden; b. die Abgabe von Jagdwaffenpäſſen ſoll mit 7 fl. für jeden Jagdwaffenpaß erhoben werden; c. die Abgabe von Hunden ſoll vom J. Januar 1853 an, und zwar 1) für jeden für die Schafhirten nöthigen Hund mit 45 kr. und 2) für alle übrigen Hunde mit 2 fl. für jeden Hund, erhoben werden. d. Von den Befitzern von Nachtigallen ſollen vom 1. Ja nuar 1853 an eine Abgabe von 5 fl. für jede gehalten werdende Nachtigall erhoben werden.§. 4. Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle ſollen auch in dem Jahre 1853 nach Maßgabe der beſtehenden Zollvereinsverträge verwaltet und erhoben werden. Im Falle, daß über die Handelsverhältniſſe und über die gemein ſchaftlichen Zölle weitere Uebereinkünfte zwiſchen den dermaligen Ver einsſtaaten, ſowie mit anderen deutſchen Staaten zu Stande kommen, oder von dem Zollverein mit anderen Staaten Verträge zur Erleich terung des gegenſeitigen Handelsverkehrs abgeſchloſſen werden, ſollen im Laufe der Finanzperiode hinſichtlich der Zölle und der Zollgeſetz gebung und der hiermit in Verbindung ſtehenden Steuer vom inlän⸗ diſchen Rübenzucker diejenigen Abänderungen angeordnet werden, welche als nothwendige Folge ſolcher Staatsverträge erſcheinen. Die Verträge, welche die Staatsregierung in Folge der in dieſem Para⸗ graphen enthaltenen Ermächtigung abſchließt, werden den Standen dei ihrer nächſten Verſammlung zur Kenntniß und geeigneten Be⸗ ſchlußnahme mitgetheilt. 111. Beckung des Defieits und Herſtellung des Betriebskapitals.§. 5. Zur Deckung des Deficits, welches in der vorigen Finanzperiode entſtanden iſt, ſowie zur Herſtellung des Betriebskapitals der Hauptſtaatskaſſe ſoll neben der durch das Geſetz vom 8. Dezember 186 bereits angeordneten Ausgabe von 900,000 fl. in Grundrentenſcheinen, ſofern und ſoweit es als nöthig erſcheinen wird, ein verzinsliches Darlehen bis zum Belaufe von höchſtens 500,000 fl. aufgenommen werden. IV. Ausgaben.§. 6. Sämmt⸗ liche Staatsausgaben ſollen auf die verſchiedenen Verwaltungszweige ſo verwendet werden, wie die Bedürfniſſe derſelben von Unſeren ge treuen Ständen bewilligt worden ſind. Die bei der Einnahme im Ganzeu entſtehenden Ueberſchüſſe, ſowie die bei einzelnen Verwal⸗ tungszweigen erfolgenden Erſparniſſe ſollen dazu dienen, unvorher⸗ geſehene Bedürfniſſe zu befriedigen, und das Betriebskapital der Hauptſtaatskaſſe, welches einſchließlich des baaren Reſervefonds auf die Summe von 1,100,000 fl. gebracht werden ſoll, ſo weit als möglich wieder herzuſtellen. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unter ſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. Darmſtadt den 29 Dezember 1852. Ludwig. F. v. Schenck. 2) Bekanntmachung Gr. Finanzminiſteriums vom 29. Dezem ber, den Ausſchlag der direkten Steuern, der Beiträge zu den Koſten der Staats- und Provinzialſtraßenbauten und der Verpflegungskoſten der Reichstruppen für das Jahr 1853 betr. Nach§. 1 des mit den Ständen des Großherzogthums vereinbarten Finanzgeſetzes vom Heutigen ſoll für das Jahr 1853 an direkten Steuern der Betrag von Kreuzer auf den Gulden Normalſteuereapital ausgeſchlagen und erhoben werden. Hiernach berechnet ſich die Totalſumme der direkten Steuern mit Ausſchluß der von den Steuerpflichtigen in dem Condominat Kürnbach zu zahlenden ſtändigen Steuer von 108 fl. da die Summe ſämmtlicher Normalſteuercapitalien im Großher zogthum für das nächſte Jahr 14,571,793 fl. beträgt, auf 2,064,337 fl (Folgt die Vertheilung derſelben, nach Maßgabe des dermaligen