—
——
Betreffend: Amtliche Bezirks⸗Conferenzen der Lehrer des Kreises Friedberg.
Einladung.
Zu den betr. nächsten Conferenzen werden hiermit die Herren Lehrer eingeladen: 1. aus dem Bezirk Butzbach auf Donnerstag den 25. d. Mts., nach Butz bach; 2. aus dem Bezirk Friedberg auf Samstag den 27. d. Mts., nach Bad⸗ Nauheim; 3. aus dem Bezirk Vilbel auf Montag den 29. d. Mts., nach Rendel. Dieselben beginnen jedesmal in einer Schulklasse der genannten Gemeinde mit einem Probeunterricht um 9 Uhr und finden weiter,
nach der auf der letzten Conferenz festgesetzten Tagesordnung statt. An für ihren mit diesem Monat in den Ruhestand getretenen Amtsgenossen, und mit einem Essen auf Scheidenden willkommen geheißen werden.
die Vilbeler Conferenz schließt sich eine Abschiedsfeier der Lehrer Herrn Walther zu Rendel, die hier vor 12 Uhr ihren Anfang nimmt
dem Brunnen bei Groß-Karben gegen 1½ Uhr ihren Abschluß findet und zu der auch Bekannte und Freunde des
Auf jeder Conferenz erfolgen noch Mittheilungen von dem Vorsitzenden und werden solche auch von den Lehrern, z. B. über die Ein⸗ führung des Lesebuchs für die Fortbildungsschulen, Schulbibliotheken, Zustand der Schulgebäude u. s. w. entgegen genommen. In Bad-Nauheim soll die Erhebung der Beiträge für den Thierschutzverein in 1894 erfolgen.
Friedberg den 20. Oktober 1894.
Der Großherzogliche Kreisschulinspektor: Schmidt, Schulrath.
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung in den Gemarkungen Dorheim II. Sache, Weckesheim
Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 fordere ich hiermit die betheiligten Grundbesitzer auf, die Einträge der Eigenthums- und der sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Ver— hältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Friedberg bezw. Bad⸗Nauheim berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsver— hältnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.
Die Aufforderung ergeht:
1. an diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er— worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch bezw. im Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Ein— träge zu erwirken;
2. an diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein— getragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein⸗ tragen lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird;
3. an diejenigen, welche an ein auf fremden Namen im Grund— buch eingetragenes Grundstück einen Vindikations- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags— mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Bemerkung„gehemmt! wollen eintragen lassen;
. an die Ober-Eigenthümer und Fideicommißberechtigten, welche ihre Heimfalls- und Suceessionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens-, Erb- und Landsiedel-, Leih- oder Fideicommißqualität eines Grund—
und Wölfersheim.
stücks im Grundbuch haben eintragen lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;
5. an diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Revocations-, Resolution- oder Nichtigkeits⸗, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge— wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und ge— nauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;
6. an diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- u. Wässerungs-Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg- und Wasserleitungsgerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon⸗, Sandgrube- oder Kellerberechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzu— sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zu lebens- länglicher Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur ge⸗ schwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leib⸗ zuchts- oder Auszugs-Berechtigung anzusprechen haben;
7. an diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.
Rechte der unter pos. 1— 7 genannten Art, welche nach Ablauf von drei Monaten weder in den öffentlichen Grunde und Hypotheken- büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeich⸗ nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbe— reinigung unberücksichtigt, obenso werden erloschene, aber in den öffent⸗ lichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.
Friedberg den 18. Oktober 1894.
Der Bereinigungs-Commissär: Dr. Göttelmann, Großh. Kreisamtmann.
Die landwirthschaftliche Haushaltungsschule zu Lindheim.
Provinz O
Die zu Lindheim seit 5 Jahren bestehende Haushaltungsschule des land- wirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen und des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Büdingen hat die Aufgabe, Madchen im Alter von etwa 16—20 Jahren die Gelegenheit zur Aneignung derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu geben, welche zur Führung einer wohlgeordneten, einfachen bauer lich⸗ bürgerlichen Haushaltung erforderlich sind, sie an Reinlichkeit, Pünkt lichkeit und Fleiß, Ordnung und Unterordnung, sowie an Sparsamkeit im Haus- halt zu gewöhnen, und auch auf Geist und Gemüth bildend einzuwirken.
In dieser Lehranstalt erhalten die Madchen Unterricht und praktische An⸗ leitung im Kochen, indem die Unterweisung herin abtheilungsweise an 2 Koch: bherden erfolgt und auf die Erlernung der Zubereitung einer schmackhaften und kräftigen J. g. Hausmannskost gerichtet ist, im Conserviren von Nahrungs im Einmachen von Gemüsen und Früchten, Einsalzen von Fleisch, Rauche Fleisch und Wurstwaaren, im Backen, Waschen, in der Behandlung der Wasche und Kleid im Bügeln, Putzen, im Molkereiwesen, und zwar in der Behand lung Butter und Kase in der der Anstalt zuge eingerichteten Molkerei, in der Bestellung und ö e Unterricht in der Zucht und Pfl des n ferner die Mädchen in der Fe iesen, und zwar im Stricken, 5 kaschine, und erhalten Anl Bedarf und für denjeni Fortbildungsfachern, namlmi und in der Buchft
ulch u in dem des
ken, tung ihrer
lachen, wobei sie sich für den n dürfen. Auch wird Abfassung von Aufsat
zuch Unterweisun
zum Kle Familie Rech ien 1 Unterricht ertheilt, wie und Krankenpfleg Es ist in und wird der G
Briefen
Anfangsgründen der Gesundheits
g in den
e geist⸗ und gemüthsbilde
in Klavier ist der unentge
steherin(S beide in dem 2 Kreisarzt
g Unterricht.
berhessen.
Vom Tage des Eintritts an, also während des Kursus, dürfen die Mädchen ohne Erlaubniß oder Auftrag der Hausmutter außerhalb der Anstalt nicht verkehren und haben sie sich der eingeführten Hausordnung unweigerlich zu fügen. Insbesondere ist ihnen auch Ehrerbietung, Gehorsam und Unterordnung gegen das Aufsichts- und Lehrpersonal, Freundlichkeit, Verträglichkeit und liebe⸗ voller Verkehr untereinander, und endlich Treue, Fleiß und Sorgfalt bei den Ar⸗ beiten zur strengsten Pflicht gemacht.
An Sonn- und Feiertagen werden die Mädchen veranlaßt, den Gottes- dienst ihrer Confession zu besuchen, wobei die Hausmutter bezw. die Assistentin die Begleitung übernimmt. Morgens vor dem Frühstück, vor und nach dem Mittag- essen und Abends vor dem Schlafengehen findet gemeinsames Gebet statt.
Besuche von Eltern und Schwestern sind gestattet, solche anderer Personen nur unter Begleitung eines Mitglieds des Ortskomiteés.
In die Anstalt sind mitzubringen:
1 Bettdecke, 1 Unterbett, 1 Kissen(Bettstelle und Matratze werden gestellt), 1 doppelter Ueberzug, 1 weißer Bettüberwurf, 1 Waschbecken, 6 Hemden, 1 Handtücher, 2 Bettjacken, 1 Kleiderburste, 1 Schuhbürste, 1 Trinkglas, 1 Zahn⸗ burste, 1 Regenschirm, 1 Nahstein, Zeug und Leinwand zur Anfertigung dezw. Unterhaltung von Kleidern, Hemden und Bettwäsche, Wolle und Garn zu Strumpfen und Socken ꝛc. und 2 Vorhängschloßchen.
Am Schlusse des Kursus findet eine Ausstellung der gefertigte die Uebergabe von Zeugnissen über Betragen und Leistungen, sowie eine feier⸗ liche Entlaͤssung der Schülerinnen statt, wozu deren Eltern und Angehörigen ein⸗ geladen werden.
Der l. Kursus pro 1895 begin
en 31. Mal gesch
Arbeiten,
—
nt Donnerstag den 3. Januar lossen werden. eten Vorsitzenden des land⸗
es Tags, Mono
und und Jahres der Geburt und des Wohnorts der des Namens der Eltern oder des Vormundes schriftlich ein⸗ zureiche
s landw.
Klietsch, Geb
Monaten statt, in welchen jede dem Eintritt, und für Kost und! praenumerando zu entrichten hat. Arzt und Apotheke zu bestreiten.
Das Ortskomité. Westernacher, Oberamtmann, Frau Wester nacher, Buß, Kreischulinspektor. Moller, Pfarrer, Lipp, Burgermeister, Konig, Beigeordneter.
1 Mark! 0
achten di
Betreffend Die die Bere erden h Leachtend Fiernac 1 mur dan Hessen ge ö 2) vor volle des Jab vollendet Dienst desselbe Lebens das vo sahres
anzugeb
0


