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1894. Donnerstag den 25. Oktober. 1 125.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch i 1 3 3 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Anlage von Abfahrten an den Staatsstraßen. Friedberg den 22. Oktober 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach den von Großh. Kreisbauamt Friedberg mit den Gemeinden des Kreises Friedberg in rubrieirter Angelegenheit abgeschlossenen Reversen haben die Gemeinden die Abfahrten mit den Kanälen immer in gutem Zustand zu erhalten und den in Folge dieser Anlagen vom 17 auf die Straße geflößten oder von den Wagenrädern mitgebrachten Koth jeweils ohne Aufforderung zu entfernen. Diesen Bedingungen ind bis jetzt, ungeachtet unserer Aufforderung vom 27. Oktober 1893 im Kreisblatt Nr. 128, die betreffenden Gemeinden nur ungenügend oder gar nicht nachgekommen. Einem Ansuchen Großh. Kreisbauamts Friedberg entsprechend beauftragen wir diejenigen von Ihnen, die es angeht, alle gemeinheitlichen Abfahrten an den Staatsstraßen alsbald von Koth reinigen und die etwa mangelhafte Chaussirung der Ab fahrten noch in diesem Herbste durch Aufbringen von Kleinschlag ausbessern zu lassen, sowie auch für Offenhaltung der Fluthräume Sorge zu tragen. Wir bemerken hierbei noch, daß, im Falle die fraglichen Arbeiten unterlassen werden, Großh. Kreisbauamt Friedberg genöthigt und berechtigt ist, alles Erforderliche auf Kosten der säumigen Gemeinden zu jedem Preise ausführen zu lassen, sowie daß eine Kündigung der ertheilten Concessionen und Beseitigung der Abfahrten eintreten kann. J. V.! Süf fert.

Betreffend: Die Ausführung der allgemeinen Bauordnung, hier die Vornahme der Rauhbaurevisionen. Fried berg den 22. Oktober 1894.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Von einer großen Anzahl der im Laufe dieses Jahres genehmigten Neubauten und Feuerungsanlagen sind die Revisionsberichte bis jetzt nicht eingegangen. Unter Verweisung auf unsere Ausschreiben vom 8. September 1893(Kreisblatt Nr. 108) und 7. Juli 1894(Kreisblatt Nr. 79) beauftragen wir Sie, die Vornahme der in Ihren Gemeinden nochrückständigen Revisionen alsbald zu veranlassen. Wegen der etwa zu erstatten⸗ den Polizei⸗Anzeigen beziehen wir uns auf unser Ausschreiben vom 26. März 1887(Kreisblatt Nr. 31). o Süfffert

Betreffend: Den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren. Friedberg den 22. Oktober 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die Ueberwachungsbogen über die in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren wollen Sie, mit den vorschriftsmäßigen Bescheinigungen der überwachenden Aerzte, Geistlichen ze. versehen, in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember l. J. an uns einsenden. Wurde die Pflege bezw. die Aufsicht beendigt durch Tod, Wegzug oder Zurücklegung des 6. Lebensjahres, so ist dies in der Weise zu vermerken, daß das Datum(Jahr, Monat und Tag) des Todes, Wegzugs oder der Zurücklegung des 6. Lebensjahres in der hierfür vorgesehenen Spalte einge⸗ tragen wird. Da hiergegen mehrfach Verstöße vorkommen sind, weisen wir Sie auf Beobachtung dieser Vorschrift besonders hin. Ebenso werden wir streng darauf sehen, daß die regelmäßige Ueberwachung des Controlarztes bescheinigt ist. Sind in Ihren Gemeinden Keine solche Pflegekinder vorhanden, so wollen Sie berichten. Zugleich bringen wir Ihnen die Vorschrift des§ 16 der Instruktion vom 14. Mai 1880 (Reg.⸗Bl. S. 99) und unsere Verfügung vom 21. Mai 1889(Kreisblatt Nr. 64) zur genauesten Befolgung in Erinnerung, wonach sie den Tod eines Pflegekindes unter Beischluß eines vorschriftsmäßigen Todeszeugnisses innerhalb 24 Stunden bei uns anzuzeigen haben.

J. V.: Süffert. Betreffend: Die Ausführung des§ 26a des Krankenversicherungsgesetzes. Friedberg den 22. Oktober 1894. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Orte mit Gemeinde-Krankenversicherung und die Vorstände der Ortskrankenkassen des Kreises.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß einzelne Krankenkassen erkrankten Kassenmitgliedern gegenüber, welche in Folge ihrer Zugehörigkeit zu einem Kriegerverein Vereinsunterstützung erhalten hatten, auf Grund des§ 26a, Absatz 1 des Kranken- Versicherungs Gesetzes eine Kürzung des statutenmäßig zu gewährenden Krankengeldes eintreten ließen.

Mit Rücksicht hierauf sehen wir uns veranlaßt, Sie darauf hinzuweisen, daß die Zugehörigkeit eines Kassenmitglieds zu einem Krieger⸗ verein der Regel nach nicht als eine anderweite Versicherung im Sinne des§ 26a des Kranken-Versicherungs-Gesetzes angesehen werden kann, da weder die Satzungen des Landesverbands Hassia, noch die in ihrem jeweiligen Inhalt von einander abweichenden Satzungen der einzelnen demselben angehörigen Vereine Bestimmungen darüber enthalten, welche zur Zahlung eines Krankengelds an erkrankte Mitglieder verpflichten, letzeres vielmehr nur nach Ermessen gewährt werden kann, ein zur Kürzung der Krankengeldbezüge berechtigendes anderweites Verficherungs⸗ verhältniß im Sinne des gedachten§ 26a, Absatz 1, aber nur dann als vorliegend angenommen werden kann, wenn dem Kassemitglied hieraus ein eventuell rechtlich verfolgbarer Unterstützungsanspruch zusteht. Ob gegebenen Falles ein solcher Unterstützungsanspruch, namentlich auch vermöge der Zugehörigkeit zu einem Verein, welcher die Gewährung von Beihülfen an erkrankte Mitglieder nur nebenbei bezweckt, besteht, wird selbstverständlich nur auf Grund genauer Kenntniß der jeweiligen besonderen Verhältnisse beurtheilt werden können.

Wir empfehlen Ihnen daher, vor Anwendung der durch§ 26a, Absatz 1, des Kranken-Versicherungs-Gesetzes gegebenen Befugniß eine sorgfältige Prüfung der Verhältnisse nach der bezeichneten Richtung hin eintreten zu lassen.

J. Süffert.

Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes über die Ausübung des Hufbeschlags vom 13. Juni 1885 betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nachbenannte Personen nach Maßgabe der Verordnung vom 7. November 1885 die Berechtigung, das Hufbeschlaggewerbe ohne weitere Prüfung selbstständig auszuüben, erlangt haben: i Konrad Alles in Dorheim und Christian Bender in Wölfersheim. Friedberg den 22. Oktober 1894. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. Süffert.

Bekanntmachung. An die Großh. Bürgermeistereien des Rentamtsbezirks. Wir ersuchen Sie in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, daß die zu Martini d. Is. fälligen Zeit⸗ pächte, Gras- und Holzgelder, die Beiträge der Gemeinden, zu den Forstdienerbesoldungen, sowie die Beträge für bezogenes Handholz und Waldnebennutzungen in den ersten 20 Tagen des Monats November zu entrichten sind, gegenfalls das Beitreibungsverfahren eintritt.

Friedberg den 23. Oktober 1894. Großherzogliches Rentant. ö Roßmann.