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Betreffend: Verfälschung von Schweineschmalz. Friedberg den 18. Oktober 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großberzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die Erledigung unserer Verfügung vom 6. Juni l. J., Kreisblatt Nr. 67, bringen wir andurch in Erinnerung und erwarten Er⸗
ledigung derselben. CCW Dr. Braden. Betreffend: Die Anlage von Abfahrten an den Kreisstraßen. Friedberg den 18. Oktober 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Da unser Ausschreiben rubr. Betreffs vom 2. November v. J.— Kreisblatt Nr. 130— vielfach nicht befolgt wird, sehen wir unr veranlaßt, dasselbe unter der Empfehlung strengster Beachtung hier nochmals zum Abdruck zu bringen. Ur. Braden.
n Friedberg den 2. November 1893.
Betreffend: Die Anlage von Abfahrten an den Kreisstraßen. Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 27. v. Mts., Oberh. Anz. Nr. 128, die Anlage von Abfahrten an den Staats straßen betreffend, fordern wir Sie andurch auf, auch alle Abfahrten an den Kreis straßen alsbald von Koth reinigen und die etwa mangelhafte Chaussirung der Abfahrten noch in diesem Herbste durch Aufbringen von Kleinschlag ausbessern zu lassen, auch für Offenhaltung der Fluthräume Sorge zu tragen.— Der vom Felde auf die Straße gefloßte oder von den Wagenrädern mitgebrachte Koth ist jeweils ohne Aufforderung
zu entfernen. Wir werden die Anordnungen— alles Erforderliche auf Kosten der Säumigen ausführen lassen.
Berichtigung. Zu unserer Bekanntmachung vom 6. d. Mts.— Kreisblatt Nr. 118— betreffend die Zulassung des Vertriebs der Loose der Schneid-
mühler Brunnen-Lotterie im Großherzogthum Hessen bemerken wir berichtigend, daß in der zweitletzten Zeile die Worte„Zum Ankauf von Gewinnsten“ zu streichen und durch die Worte„zu Gewinnsten“ ersetzt werden müssen. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Friedberg den 18. Oktober 1894. Dr. Braden.
Ausführung obiger Anordnungen durch die Bezirksbauaufseher überwachen und— im Falle Nichtbefolgung dieses Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung in den Gemarkungen Dorheim(I. Sache, Weckesheim und Wölfersheim.
Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom stücks im Grundbuch haben eintragen lassen, um ihre Rechte, soweit 28. September 1887 fordere ich hiermit die betheiligten Grundbesitzer[dies nach Art. 37 und Zs des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch auf, die Einträge der Eigenthums- und der sonstigen Rechtsverhältnisse[ zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Ver— 5. an diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, hälmissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei[ Revocations-, Resolution- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Friedberg bezw. Bad⸗Nauheim Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge— berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsver- wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend hältnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können. machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und ge—
Die Aufforderung ergeht: nauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche
1. an diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er- zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken; worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch bezw. im 6. an diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- u. Wässerungs-Regulirung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Ein- erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. träge zu erwirken; Weg- und Wasserleitungsgerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken,
2. an diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon⸗, Sandgrube- oder sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein- Kellerberechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzu⸗ sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zu lebens- 8 N 28 J länglicher Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur ge— tragen lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der schwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leib— Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes zuchts- oder Auszugs Berechtigung anzusprechen haben; statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird; 7. an diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen
3. an diejenigen, welche an ein auf fremden Namen im Grund- Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, buch eingetragenes Grundstück einen Vindikations- oder einen unter aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfallsanspruch wegen der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken. f eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags— Rechte der unter pos. 1—7 genannten Art, welche nach Ablauf mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der von drei Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Pypotheken⸗ Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeich— g
getragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein
oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden durch den Vermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert[Verzeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbe— zu haben, sowie an diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen[reinigung unberücksichtigt, obenso werden erloschene, aber in den öffent⸗ Voraussetzungen die Bemerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen; lichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt. f 1. an die Ober Eigenthümer und Fideicommißberechtigten, welche Friedberg den 18. Oktober 1894.
ihre Heimfalls und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens⸗-, Der Bereinigungs-Commissär:
Erb- und Landsiedel-, Leih- oder Fideicommißqualität eines Grund Or. Göttelmann, Großh. Kreisamtmann.
Prämiirung selbstgezüchteter Kohlen.
Nachdem uns Seitens des Landespferdezucht-Vereins und durch denselben auch von der Staatskasse wieder wie in früheren Jahren eine hohe Summe zum Zwecke der Prämiirung selbstgezüchteter Fohlen zur Verfügung gestellt wurde, hat das Pferdemarkt⸗Comits beschlossen, eine namhafte Summe zum gleichen Zwecke zu verwilligen, um der Prämiirung eine größere Ausdehnung, auch auf Nichtmitglieder des Pferdezucht⸗Vereins, geben zu können. Die Prämiirung findet Dienstag den 23. Oktober auf der nördlichen Seite des Kirchenplatzes statt und werden hierzu alle Pferdezüchter der Provinz Oberhessen zur Betheiligung freundlichst eingeladen. g f f Nähere Bestimmungen:
10 Jeder Jü hter hat sich mit seinem Fohlen längstens bis um 9Uhr Vormittags auf obengenanntem Platze einzufinden.
2) Als Nachweis der eigenen Züchtung genügt die Bescheinigung des betreffenden Ortsvorstandes.
3) Es werden Fohlen bis zu 2½ Jahren zur Prämiirung zugelassen.
1 Fohlen, welche schon einmal durch uns prämiirt worden sind, können nicht mitconcurriren.
Im Auftrag des Pferdemarkt⸗Comité's:
Steinhäußer, Vorsitzender.
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. 8 N 5 2 Daeutsches Reich. berg nach Livadia ab. Der Großfürst Wladimir Berlin, 17. Oktbr. Der Kaiser ist um Darmstadt, 18. Okt. Den„N. H. V.“ reiste aus Paris al V 5 l
Darmstadt, 18. Okt. Den d. H. V.“ reiste aus Paris ab. Das Großfürstenpaar 9.90 Uhr von Wiesbaden, die Kaiserin um zufolge sind hier schlimme Nachrichten a Sergius kehrte auf der Reise hierher um. Die 9.40 Uhr von Potsdam hier eingetroffen.
1 1 dot dor Die Norns 8 7 1** 1 1 7 1 5 Livadia eingetroffen. Die Herzschn Abreise der Prinzessin Alix, die heute Abend Kurz darauf fand in der Ruhmeshalle pro⸗ Czaren ist größer geworden. inzessin mittelst Extrazug via Wien erfolgen sollte, ist vor- grammmäßig die Nagelung der 132 Fahnen reist heute Abend entweder mit dem Großher⸗ läufig auf morgen Vormittag verschoben worden für die 4. Bataillone im Beisein des Kaisers, zoge oder mit der Schwester Viktoria Batten- und zwar mit der Reiseroute Be„Warschau. der Kaiserin und der kaiserlichen Prinzen, der
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