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1894.
Samstag den 20. Oktober.
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Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Unterrichtsanstalten des Ortsgewerbvereins Friedberg.
Friedberg den 18. Oktober 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, das im Annoncentheil abgedruckte Unterrichtsprogramm zu möglichst umfassender Kenntniß Ihrer Ortsange— hörigen, insbesondere der Handwerksmeister, gelangen zu lassen und dieselben auf den Zweck dieses nützlichen Unternehmens des durch die Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbeverein unterstützten Ortsgewerbevereins Friedberg besonders aufmerksam
zu machen, da diese Anstalt bislang sehr günstige Resultate erzielt hat.
Dr. Braden.
Bekanntmachung. Die nachstehenden Dienstanweisungen werden zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Die Großh. Bürgermeistereien und das Polizeipersonal sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises wollen den Befolg der für die
Leiter der Anstaltsfuhrwerke erlassenen Instruktion angemessen überwachen.
Friedberg den 17. Oktober 1894.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Dienst⸗Anweisung für den Betriebsleiter der Kreis-Anstalt zur technischen Verarbeitung und Verwerthung von Thierkadavern im Kreise Friedberg.
§ 1. Der Betriebsleiter sowie sein Stellvertreter und nach Befinden des Kreisamts das angenommene Personal sind auf das Polizeireglement vom 18. August 1894 zu verpflichten.
§ 2. Dem Betriebsleiter der Anstalt liegt ob:
1. die Ueberwachung und Leitung des gesammten Betriebs;
2. die Fürsorge für Instandhaltung der maschinellen Einrichtungen, der ge— sammten Baulichkeiten und der vorhandenen Geräthe;
3. die Herstellung der in der Anstalt zu gewinnenden Produkte, sowie aller zum Betriebe erforderlichen Materialien und Geräthe;
4. die gewissenhafte Desinfektion der durch seuchenkranke Thiere oder solcher Kadavern verunreinigten Geräthe, Wagen, Lokale de., nach Maßgabe der ihm von Großh. Kreisveterinäramt ertheilten Anleitung;
5. die sofortige Verbuchung der eingebrachten Thiere, Thierkadaver und Kadavertheilen, ebenso die etwa verlangte Wiegung der Anfallmassen;
6. die Handhabung des Hausrechts, der Sicherheit, Ordnung und Reinlich— keit in der Anstalt.
§ 3. Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen und bezw. darüber zu wachen,
daß die Vorschriften des Polizei-Reglements vom 18. August 1894 über den Betrieb,
und die Benutzung der Anstalt, welche einen integrierenden Theil dieser Instruktion bilden, sowie die etwaigen besonderen Anordnungen des Kreisamtes und des Kreis— veterinäramts, sowohl seitens des Stellvertreters, als auch der daselbst beschäftigten Personen jederzeit genaueste Beachtung finden und daß etwaige Uebertretungen be— hufs Einschreitung zur Kenntniß des Kreisamts gelangen. Mängel irgend welcher Art sind sofort dem Kreisamte zur Anzeige zu bringen.
§ 4. Dem Betriebsleiter ist ein Gehülfe beizugeben, welcher mit allen Ein⸗ richtungen und Vorkommnissen so genau vertraut zu machen ist, daß im Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung des Ersteren der Betrieb keine Unter— brechung zu erleiden braucht.
§ 5. Die Anstalt darf nie ohne Aufsicht gelassen werden und darf der Betriebsleiter dieselbe nur verlassen, nachdem er vorher aus dem Hülfspersonal seinen Stellvertreter, für dessen Thätigkeit er haftet, eingestellt hat. Falls die Ab⸗ wesenheit über Nacht oder länger dauert, sowie in Erkrankungsfällen des Betriebs— leiters oder eines Hülfsarbeiters, ist dem Kreisamte sofort Anzeige zu erstatten.
§ 6. Die Arbeitszeit des Betriebsleiters und der Gehülfen, bezw. Bediensteten desselben richtet sich nicht nach den ortsüblichen Arbeitsstunden, sondern nach dem jeweiligen Anfalle des zu verarbeitenden Materials. Der Betrieb der Anstalt geht auch an Sonn- und Feiertagen weiter, wenn die Nothwendigkeit dazu vorliegt.
§ 7. Der Betriebsleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, ist ver— pflichtet, bei den amtlichen und vorgeschriebenen Obduktionen und auf Wunsch auch
bei den privaten, alle nöthige Beihülfe zu leisten, die Thierkadaver entsprechend vor⸗ zubereiten, sowie während der Obduktion die Zertheilung der Kadaver u. Oeffnung der Körperhöhlen unter Berücksichtigung der jeweils ertheilten besonderen Weisungen vorzunehmen. Hierbei sind die zur Reinigung und eventuellen Desinfektion nöthigen Geräthe und Materialien, Waschschüsseln, Handtuch ꝛc. bereit zu stellen und nach Beendigung der Obduktion die verwendeten Geräthe und Instrumente gründlich zu reinigen und bezw. zu desinficiren.
§ 8. Dem Betriebsleiter und seinem Personal ist untersagt, für ihre Dienst⸗ leistungen den Eigenthümern der Thiere oder sonstigen Betheiligten besondere Gebühren in Anrechnung zu bringen, oder von denselben Trinkgelder zu verlangen oder in Empfang zu nehmen.
§ 9. Der Betrjebs leiter hat sich nicht nur gegenüber seinen Vorgesetzten, sondern auch im Verkeh it den die Anstalt Besuchenden eines höflichen Benehmens zu befleißigen. Gegenüber den Bediensteten der Anstalt soll er freundlich aber be— stimmt auftreten.
§ 10. Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß weder Fleisch noch Fett ꝛc. aus der Anstalt weggegeben werden zum etwaigen Genusse für Menschen und Thiere, auch dürfen Kadaver und Kadavertheile nirgends vorgefunden werden, außer in dem Zerlegungsraum behufs alsbaldiger Füllung der Apparate. Theile von Kadavern dürfen nur in soweit zurückbehalten werden, als solches durch das Polizei-Reglement gestattet bezw. bestimmt ist.
11. Das Halten von Vieh außer der zum Betriebe nötigen Pferde und Hunde ist dem Betriebsleiter untersagt. Ausnahmen hiervon können nur durch ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Kreisamts zugelassen werden.
§ 12. Die auf Antrag des Eigenthümers oder auf Anordnung der zu— ständigen Behörden in der Anstalt zu vollziehenden Tödtungen von Thieren erfolgen ausschließlich in dem hierfür und für die Obduktion der Thiere bestimmten Raume. Die Tödtung geschieht auf die kürzeste und schmerzloseste Weise, event. nach besonderer Anweisung des beamteten Thierarztes.
13. Erweisen sich bei den in die Anstalt verbrachten Thieren oder Kadavern Erscheinungen von ansteckenden Krankheiten, so ist von dem Betriebsleiter, bezw. dem Anstaltspersonale unverzüglich dem Kreisveterinärarzte und dem Kreis⸗ amte entsprechende Anzeige zu erstatten, das bezügliche Objekt aber unter besonderer Rücksichtnahme auf Erhaltung der verdächtigen Erscheinungen in entsprechende Ver⸗ wahrung zu nehmen.
Friedberg den 17. Oktober 1894. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ur. Braden.
3 f N Dienst⸗Anweisung für diejenigen Bediensteten der Austalt zur technischen Verarbeitung und Verwerthung von Thierkadavern, welchen der Transport der Thier— kadavern und Kadavertheile und event, die Tödtung von Thieren obliegt.
§ 1. Die den Transport der Thierkadaver ꝛc. ausführende Person hat als⸗ bald auf Geheiß des Betriebsleiters der Anstalt mittelst des ihm bezeichneten Fuhr⸗ werks die angemeldeten Kadaver und Kadavertheile abzuholen.
§ 2. Der Leiter des Anstalts-Fuhrwerks hat sich bei der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde, aus welcher die Kadaver ꝛc. abzuholen sind, die vorgeschriebenen Einträge in sein Dienstbuch machen zu lassen, sobald er den bezw. die Kadaver ꝛc. verladen hat. f
§ 3. Er hat die Verladung selbst und allein zu besorgen, nur wenn dies nicht möglich ist,(etwa wegen ungünstiger Lage des Kadavers, ungünstiger Be⸗ schaffenheit der Hofraithe oder des Stalles) hat er den Eigenthümer des gefallnen Großviehes um die erforderliche Hülfe bei der Verladung zu ersuchen.
§ 4. Sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt hat der Leiter des Anstalts-Fuhrwerks sich auf der Bürgermeisterei oder bei dem Polizeidiener zu er⸗ kundigen, ob in der betr. Gemeinde Kadaver ꝛc. vorhanden sind, die von der An⸗ stalt abzuholen sind und bejahenden Falls dieselben, wenn in dem Fuhrwerk der nöthige Raum dazu vorhanden ist, in dem Fuhrwerk mitzunehmen, nachdem der vorgeschriebene Eintrag in sein Dienstbuch von der Polizeibehörde gemacht ist. Bei jedem Transporte nach der Anstalt sind so viel Kadaver ꝛc.(wenn vorhanden) mit zu nehmen, als dies mit Rücksicht auf die Zugkraft der Zugthiere und der Tragkraft des Wagens möglich ist.
Die Erkundigungen bei der Ortspolizeibehörde müssen ohne jeden unnöthigen Aufenthalt eingezogen werden.
§ 5. Thierkadaver, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, dürfen mit anderen Thierleichen, die nicht mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, nicht zusammen verladen werden.
§ 6. Der Transport hat ununterbrochen vor sich zu gehen. Bei Fahrten
nach Orten, welche über 2 Stunden von der Anstalt entfernt sind, ist es dem Leiter des Fuhrwerks gestattet, an dem Orte der Abholung zur Fütterung der Pferde und zur eigenen Erfrischung zu einem kurzen Aufenthalt in einem Wirths— hause einzukehren.
Das Einkehren bezw. Halten vor Wirthshäusern in den bei der Durchfahrt berührten Orten und überhaupt das Einstellen ist verboten.
Das Mitnehmen von Personen auf dem Fuhrwerk ist gleichfalls untersagt.
§ 7. Der Transportwagen ist derart zu schließen, daß eine unberufene Person ihn nicht öffnen kann und aus demselben Kadaver oder Kadavertheile heraussehen oder verloren gehen können.
§ 8. Der Leiter des Anstalts-Fuhrwerks muß auch im Stande sein, eine allenfalls vor der Verladung nöthig werdende Tödtung von Thieren in regel— rechter(für die Thiere kürzester und schmerzlosester) Weise zu besorgen.
Die Schlachtstätte ist von dem Transporteur, falls sie sich auf öffentlichen Straßen oder Plätzen befindet, wieder in reinlichen Zustand zu versetzen.
§ 9. Von den zu transportirenden Kadavern dürfen keinerlei Theile ent— fernt, sowie während des Transportes keinerlei Veränderungen an denselben vor— genommen werden. i
§ 10. Bei der Abladung der Kadaver in der Anstalt hat der Lenker des Fuhrwerks den Bediensteten der Anstalt entsprechende Beihülfe zu leisten.
§ 11. Die Leiter der Fuhrwerke der Anstalt unterstehen der Disziplinar⸗ strafgewalt des Kreisamts. Zuwiderhandlungen gegen diese Dienstanweisung wer— den, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, disziplinär geahndet.
Friedberg den 17. Oktober 1894.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
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