§. 12. Uebertretungen der in den vorstehenden Bestimmungen gegebenen Vorschriften werden, insoweit dieselben nicht nach den Ar⸗ tlikeln 349—352 des Polizeistrafgesetzes strafbar erscheinen, mit einer
Geldstrafe bis zu 30 M. bestraft. Für die Befolgung der in den 35, 8, 9 Abs. 1—3, 11 gegebenen Vorschriften ist der Haus⸗
haltungsvorstand, beziehungsweise in Verhinderung desselben sein Betreffend: Den Termin zur Einsendung der Das Großh.
Zur Berichtigung unseres Ausschreibens rubr.
Absatz 1, Zeile 2 bezw. 3 anstatt(hier diejenigen für 1892/93)
Betreffs vom 7.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Weckesheim. Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grund⸗ eigenthümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche be⸗ sitzen, bei der am 4. Juni d. Is. stattgehabten Abstimmung für die Feldbereinigung und die Anlage von Wegen in den Obstbaumstücken und Gärten der Gemarkung Weckesheim erklärt haben, und nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen gegen die Zu— lässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhoben worden sind, hat die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt. Indem ich dies zur gleichzeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887, Freitag den 27. Juli l. J., Vormittags 9 Uhr, in dem Gemeindehause zu Weckesheim stattfindenden Versammlung ein. ö Diese Versammlung hat:
öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich
1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den
Abschätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und 2969 Dr. Göttelmann. Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge g Bekanntmachung.
Die nachstehende Erklärung, betreffend die land wirthschaftlichen Versicherungs-Bedingungen, bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Laubach am 2. Juli 1894.
Stellvertreter verantwortlich. Die Unterlassung der in§. 1 bezw. 5 vorgeschriebenen Anzeig wenigstens von einem
e wird dann nicht bestraft, wenn jene Anzeige der Verpflichteten oder von anderer Seite recht⸗
zeitig erstattet worden ist.
Kirchen⸗ und Stiftungs rechnungen und Voranschläge. Kreisamt Friedberg an die Kirchen⸗
heißen muß(hier diejenigen für 1893, 94).
Bekanntmachung.
Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins für die
Friedberg den 29. April 1890. 4 Großherzogliches Kreisamt Friedberg: Dr. Braden. 5
Friedberg den 10. Juli 1894. und Stiftungsvorstände des Kreises. — Kreisblatt Nr. 79— wird hierher vermerkt, daß es in
l. Mts. Dr. Braden.
nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalauf⸗ nahme aufgebracht werden sollen; 2. die zur Vollzugscommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden. In dieser Versammlung hat ein jeder anwesende betheiligte Grundeigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweitrittheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, zu 2. die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde die Sachver⸗ ständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Friedberg den 10. Juli 1894. Der Vollzugs-⸗Commissär:
Provinz Oberhessen:
Friedrich Graf zu Solms-Laubach.
Erklärung,
betreffend die landwirthschaftlichen Versicherungs-Bedingungen.
den dem mitunterzeichneten Verbande angehörenden Aktien⸗Gesellschaften“) in Kraft befindlichen Versicherungen enthalten die Bestimmung, mit Ausnahme der Hackfrüchte, der
Die gegenwärtig bei Deutschen Privat- Feuerversicherungs⸗ Bedingungen für landwirthschaftliche daß der Versicherte die Verpflichtung hat, Oelfruchte, des Samenklees und der Handelsgewächse die gesammten, aus der letzten Ernte gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich der älteren Bestände und des Zukaufs, ihrem wahren Werthe entsprechend zur Versicherung zu deklaxiren.
Die landwirthschaftlichen Versicherungsbedingungen der bezeichneten Ver sicherungsgesellschaften beruhen auf den zwischen ihnen und dem Deutschen Land— wirthschaftsrath getroffenen Vereinbarungen. Die in diesen Vereinbarungen seitens der Gesellschaft gemachten Zugeständnisse in Bezug auf volle Freizugigkeit, Erstreckung der Versicherung auf das auf dem Halm befindliche Getreide, sowie auf die Zeit während der Erntearbeiten, während der ersten acht Tage nach Aufstellung der Schober und während des Transportes von und zu Marktorten, ohne Erhöhung der Prämiensätze, konnte der Deutsche Landwirthschaftsrath seinerzeit nur verlangen und erhalten unter der Voraussetzung, daß seitens der Landwirthe die Verpflichtung, die ganze Ernte ihrem Werthe entsprechend zu versichern, übernommen und erfüllt werde.
5 Die Erfahrung hat inzwischen gelehrt, daß diese Verpflichtung thatsächlich nicht immer erfüllt wird, daß vielmehr die Landwirthe in nicht seltenen Fällen nur einen Theil der Ernte zur Versicherung anmelden, was dann im Brandschadenfalle zu Differenzen und für den Versicherten zu Enttäuschungen führen muß. Die Ursache dieser auffallenden Erscheinung erblicken wir darin, daß die Fassung der eingangs erwähnten Bedingungen in manchen Fällen mißverstanden worden ist. 2 Um für die Folge den versichernden Landwirth vor mißverständlicher Auf⸗ fassung und daraus sich ergebenden Differenzen und Schwierigkeiten im Brand schadenfalle zu schützen, um andererseits den Feuerversicherungs-Gesellschaften zu ihrem unverkuürzten Rechte auf Empfang der Prämie für die gesammte Ernte, für welche sie thatsachlich die Gefahr tragen, zu verhelfen, haben die Unterzeichneten eine Aenderung der landwirthschastlichen Bedingungen vereinbart, nach welcher die⸗ jenige Bedingung, durch welche die vorerwähnte Verpflichtung auferlegt wird, kunstig lauten soll: 5 d a) Die auf Erzeugnisse der laufenden Ernte abgeschlossene Versicherung hat auch Giltigkeit fur die Zeit, wo dieselben noch a uf dem Halme stehen, während der Erntearbelten, sowie unter den Bedingungen des§ 10 beim Aufstellen vom Acker in Schober, noch acht Tage vom Beginn des Aufstellen ab gerechnet; die Entschädigungs Verpflichtung der Ver ü zgesellgeschaft für jeden einzelnen Brandschadenfall dieser Art ist 18000 Mark beschränkt, sofern dieserhalb eine andere Verein⸗ ung nicht getroffen ist. Demgegenüber hat der, Versicherte die Ver; ahme der Hackfrüchte, Oelfrüchte, des Samenklees zewächse, die gesammten zur letzten Ernte ge⸗ isse einschließlich der älteren Bestände und des ementsprechend in den Gebäuden zur viel ob diese Erzeugnisse schon in die ich auf dem Halme stehen oder gemäht egen oder in Schober gesetzt sind. f
aru pflichtung, mit A
und der Handel
unde angehöre
e 38 er Bayeri sellschaft Colonia in Coln a. Rh. 0. Deutscher Pyonix, Leipziger Feuer Versicherungs Anstalt in Leipzi 8 10. Preußische National⸗Ber Rhein und Mosel in
e
*
2. Feuer-V sicherungs-Ge M. Gladbach. 7. Aktiengesellschaft in Berlin. 12. Feuerversicherungs-Gesellschaft
Thuringia in Erfurt. 15, Transatlantische Feuer-Versiche 17. Westdentsche Versicherungs! Aktien-Bank in Essen a. d. Ruhr.
schen Hypo
8Gesellschaft rg i. E.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, sondern nur ein geringerer 5 wird im Brandfalle der Schaden nach den Be;
Werth versichert, so Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen nur
stimmungen des§ 7 der pro rata vergütet.
Die Versicherung umfaßt
also die ganze Ernte an Halm- und Hülsen⸗ Früchten, Heu- und Futterkräutern einschließlich der älteren Bestande und des Zukaufs. Hackfrüchte, Oelfrüchte, Samenklee und Handelsge⸗ wächse sind nur einbegriffen, wenn sie besonders deklarirt sind. Die ver⸗ schiedenen Gattungen der Ernte-Erzeugnisse können wechseln; für die Versicherung von Schobern gelten dagegen die Bestimmungen des§ 10. Die Versicherung auf ungedroschene Feldfrüchte geht nach dem Ausdreschen auf ihre Körner und, wenn das Stroh nicht ausdrücklich von der Ver · sicherung ausgeschlossen ist, auch auf das letztere über. Wenn die durch Verkauf und Naturalverwendung stattfindende Ver⸗ minderung der Feld und Wiesenerzeugnisse nicht durch ordnungsmäßig geführte Wirthsch aftsregister oder auf sonst unzweifelhaft glaube würdige Weise nachgewiesen wird, so wird angenommen, daß sie für Getreide und Stroh täglich mindestens 00, am 1. September beginnend für Futterkräuter mindestens ½40, am 1. November beginnend, betrü Bei Ermittelung einer Brandentschädigung für ungedroschenes Getreide soll von dem Marktpreise der Körner der Drescherlohn in dem Falle nicht in Abzug gebracht werden, wo er nachweislich nicht erspart wird. Für Marktfuhren findet überhaupt kein Abzug statt..
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Nach der vorstehenden Fassung sind mißverständliche Auffassungen über di eite der in diesen Bedingungen fur die Landwirthe enthaltenen Verpflichtun
nden Versicherungs(Aktien.) Gesellschaften sind folgende: tbeten- und Wechselbauk in München. Versicherungs-Ges F. Magdeburger yeuer · V in Stettin. 13. Schlesische Feuer Versicherungs-Gesellschaft in Aktien-Gesellschaft in Hamburg.
Tragw zur Vollversicherung der sellschaften des Verbandes Versicherung müssen, daß bei etwa entstehenden Differenzen Unklarheiten des Wortlautes Gunsten des Versicherten nicht geltend gemacht werden können. Die Unterzeichnete empfehlen daher den Landwirthen in ihrem eigenen Interesse, entsprechend de zwischen dem Verbande Deutscher Privat- Feuerversicherungs-Gesellschasten und d Deutschen Landwirthschaftsrath getroffenen Vereinbarungen von vornherein de
Ernte ausgeschlossen und werden die bei den Ge nehmenden Landwirthe sich bewußt seis
vollen Werth der Ernte zu deklariren; sie unterlassen nicht, dabei hervorzuhebe
daß dies im Interesse der Landwirthe umsomehr geboten ist, als andernfalls
Versicherungsgesellschaften zu dem alten Modus der Ernteversicherung zurückkehrte
müßten, nach welchem das sich nach Schluß der Ernte etwa ergebende Selbstoe sicherungsverhältniß bis zur nachsten Ernte in Kraft bleiben würde. Berlin den 1. Juni 1894.
Der Verband Deutscher Privat⸗Feuerversicherungs-Gesellschaften.
gez. H. F. Bueck, Vorsitzender des Ausschusses. Der Deutsche Landwirthschaftsrath. gez. Frhr. v. Hammerstein, Vorsitzender.
1. Aachener und Münchener Feuer- Versicherungs-Gesellschaft in Aacß
2 ini Tine, Nersicherungs⸗ Anf 5 5 x 11* J. Berlinische Feuer Versi herungs-Anstalt in Berlin. 4. Colnische Feuer-
ellschaft in Frankfurt a. M. 6. Gladbacher Feuerversicherxungs Gesellschast exsicherungs Gesellschaft in Magdeburg. 9. Preußische Feuer-Versicherun 2 11. Providentia, Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft in Frankfurt a Breslau. 14. Versicherungs⸗Ge ellse
er-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in E b
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