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Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf.,
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1894.
Donnerstag den 12. Juli.
M 30.
Oherhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
5 ‚ f lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der
Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus— Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Betreffend: Maßregeln zur Verhütung und Einschränkung von Epidemien.
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——
In gleicher Weise ist jeder
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh.
Bürgermeistereien des Kreises und das
Amtlicher Theil.
Friedberg den 10. Juli 1894. Großh. Polizeikommissariat Wickstadt.
Wir weisen Sie an, die nachstehende Bekanntmachung und die Polizei⸗Verordnung vom 29. April 1890 alsbald ortsüblich verkündigen
zu lassen und dieselben auf die Dauer von vier Wochen in dem Publikationskasten auszuhängen.
Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Maßregeln zur Verhütung und Einschränkung von Epidemien.
Wir sind veranlaßt die nachstehende Polizeiverordnung wiederholt zu veröffentlichen und im Hinblick auf den Wiederausbruch der Cholera
in mehreren Deutschland benachbarten Ländern dem Publikum die strengste Beachtung dieser Vorschriften zur Pflicht zu machen.
Friedberg den 10. Juli 1894.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg: Dr. Braden.
Polizeiverordnung, betreffend Maßregeln zur Verhütung und Einschränkung von Epidemien.
Auf Grund der Art. 78 u. 48 W 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, thunlich ist, oder wenn in Folge des im Hause
die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, wird nach Vernehmung des ärztlichen Kreisvereins für den Kreis Friedberg unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Ge— nehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. April 1890 zu Nr. M. J. 9447 für den Kreis Friedberg verordnet: F. 1. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken übernimmt, ist verpflichtet, von allen in seiner Praxis vorkommenden Erkrankungen an: 1) Pocken(Blattern), sowie Wasserblattern bei Erwachsenen (Varicellae), 2) Flecktyphus, 3) Recurrensfieber, 4) Cholera, 650 5 6) Diphtherie, 7) Unterleibstyphus, 8) Wochen— ettfieber
dem Kreisgesundheitsamt Friedberg binnen 24 Stunden nach gestellter
Diagnose Anzeige zu machen. Haushaltungsvorstand, beziehungs—
weise in Verhinderung desselben sein Stellvertreter, sobald er von dem Auftreten einer der vorgenannten Krankheiten innerhalb seiner Haus— haltung Kenntniß erhalten hat, verpflichtet, innerhalb 24 Stunden der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald die Anzeige an sie erstattet ist oder sie von dem Krankheits- ausbruch anderweit Kenntniß erhalten hat, binnen 24 Stunden dem Kreisgesundheitsamt Friedberg direkte Anzeige zu erstatten. Tritt eine der erwähnten Krankheiten bei einer alleinstehenden, zu keiner Haus—
haltung gehörigen Person auf, so liegt die Anzeigepflicht dem Wohnungs—
vermiether, beziehungsweise dessen Stellvertreter ob. Die Benutzung bestimmter Anzeigeformulare Seitens der Aerzte kann hierbei vom Kreisamt Friedberg vorgeschrieben werden.
§. 2. Auf Antrag des Kreisgesundheitsamts kann das Kreisamt Friedberg die in§. 1 verordnete Anzeigepflicht e auch für andere Krankheiten vorschreiben. Diese Anordnung kann für den ganzen Kreis oder für einzelne Theile des Kreises erlassen werden und tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Kreisblatte in Wirksamkeit. Bei Anordnungen für einzelne Gemeinden genügt die ortsübliche Be— kanntmachung.
§. 3. Personen, welche an Pocken(Blattern), sowie Wasserblattern bei Erwachsenen, Flecktyphus, Recurrensfieber oder Cholera erkrankt ind, müssen unter allen Umständen von den übrigen Bewohnern des Hauses abgesondert in einem besonderen Zimmer untergebracht werden. §. 4. Für Personen, welche an Diphtherie, Scharlach oder Wochenbettfieber erkrankt sind, soll die Vorschrift des§. 3 ebenfalls Platz greifen, wo es die häuslichen Verhältnisse irgend gestatten oder der behandelnde Arzt bezw. Kreisarzt es für geboten erachtet. a
§. 5. Vorstehende Bestimmungen können zeitweilig auch auf andere als die in 8. bestimmten Voraussetzungen erstreckt werden. 8 a
§.6. Wenn in einer Gemeinde eine der in§. 1 bezeichneten Krankheiten epidemisch auftritt, so kann die betreffende Gemeinde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts verpflichtet werden, unentgeltlich einen fassenden Raum bereit zu stellen, in welchen Kranke, die zu Hause licht isolirt werden können, verbracht werden müssen. Die gleiche Anordnung kann in den Fällen des§. 2 getroffen werden. 5
§. 7. Wenn die Isolirung des Kranken im eigenen Hause un—
3 bezeichneten Krankheiten unter den in§. 2
bestehenden größeren Verkehrs z. B. in Wirthshäusern und offenen Geschäften besondere Nachtheile für das öffentliche Wohl zu befürchten sind, so kann das Kreisamt auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Verbringung des Kranken in den in§ s bezeichneten Raum, oder in ein Krankenhaus anordnen, oder auch die Sperre des betreffenden Lok als verfügen, in der Ausdehnung und Dauer, welche das Kreisgesund heitsamt für er— forderlich erachtet. In besonders dringlichen Fällen ist das Kreis— gesundheitsamt zum vorläufigen Erlaß der nothwendigen Anordnungen welche alsbald dem Kreisamt mitzutheilen sind, befugt. Der Trans— port der Kranken in ein Hospital oder an einen anderen Verpfleg⸗ ungsort hat unter Aufsicht und Verantwortung der Ortspolizeibe— hörde zu erfolgen, welche auch für die ordnungsmäßige Desinfektion der Transportmittel die Verantwortung trägt.
§. 8. Den Familien⸗ oder Haushaltungsangehörigen von an einer der im§ 1 unter 1—7 inel. genannten Krankheiten Leidenden ist der Schulbesuch nur dann gestattet, wenn sie seit der Zeit des Ausbruchs der Krankheit und während der Dauer derselben nicht in der Familienwohnung gewohnt oder verkehrt haben. Dieselbe Maß⸗ regel kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamts auf die Angehörigen von an Masern oder Keuchhusten Erkrankten anwendbar erklärt werden. Die Wiederaufnahme des Schulbesuchs ist nur nach Vor— legung eines ärztlichen Zeugnisses gestattet.
§. 9. Die Leiche einer Person, welcher an einer der in 8 1 unter 1—7 incl. genannten Krankheiten verstorben ist, muß thunlichst isolirt werden. In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche längstens 18 Stunden nach erfolgtem Tode dorthin zu ver— bringen. Bei einzelnen der oben genannten Krankheiten kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Leichen— begleitung beschränken oder ganz untersagen. Die Vorschriften dieses Paragraphen können auch in den in F. 2 bezeichneten Fällen für bindend erklärt werden.
§. 10. Insoweit für einzelne Krankheiten spezielle Vorschriften bestehen, werden dieselben durch diese Verordnung nicht berührt.
§. 11. Die näheren Bestimmungen, in welcher Weise die Isolirung und Desinfektion bei den in§. 1, beziehungsweise§. 2 be⸗ zeichneten Krankheiten und Sterbfällen zu erfolgen hat, werden vom Kreisgesundheitsamt Friedberg im Einvernehmen mit dem ärztlichen Kreisverein aufgestellt und veröffentlicht. Dieselben müssen in den bezeichneten Krankheits- und Sterbfällen genau befolgt wer⸗ den, wenn und insoweit dies der behandelnde Arzt bezw. das Kreis— gesundheitsamt Friedberg im einzelnen Falle für nothwendig erklärt hat. Auch die Vernichtung einzelner mit dem Krankheitsstoff be— hafteter Gegenstände kann angeordnet werden. Für die Dauer von Epidemien kann das Kreisamt Friedberg auf Antrag des Kreisge— sundheitsamts die Befolgung dieser Bestimmungen für den Kreis oder einzelne Theile des Kreises allgemein vorschreiben. Bezüglich der Veröffentlichung solcher Anordnungen gilt das in§ 2 Gesagte. Die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Desinfektionsmittel sind nöthigenfalls von der Gemeinde zu bestreiten oder vorzulegen. Es liegt den Gemeinden ob, dafür Sorge zu tragen, daß wenigstens eine Person in der Gemeinde über Ausführung der vorgeschriebenen Des⸗ infektionen genügend instruirt und zur Vornahme derselben verpflichtet wird.


