wurden, weise ich Sie hierdurch wiederholt an, nur diejenigen Militärpflichtigen zur diesseitigen Musterung vorzuladen, welche sich in Ihrn, resp. Gemeinden thatsächlich und nicht etwa nur vorübergehend aufhalten. 1
Ebenso wollen Sie dienigen Leute, welche in Orten anderer Musterungsbezirke geboren sind, sich aber in Gemeinden des Kreist Friedberg aufhalten und bis jetzt sich etwa zur Stammrolle Ihrer Gemeinde nicht gemeldet haben, da sie beabsichtigen, sich in ihrem Heimatht⸗ kreise zu stellen, anhalten, die Anmeldung noch nachträglich zu bewirken und dafür sorgen, daß dieselben auch hier zur Vorstellung kommet Treten derartige Fälle ein, wollen sie Nachtrags⸗Stammrolle aufstellen und diese mit den betreffenden Geburts- oder Loosungs-⸗Scheinen sofort anher einsenden.
Ersatzgeschäft mitzubringen. Dr. Braden. Betreffend: Die Aufbewahrung und Verwendung der Arbeltsbelohnung entlassener Strafgefangenen. Friedberg den 14. März 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach F. 33 der Dienstinstruction für das Landeszuchthaus soll die Arbeitsbelohnung der Sträflinge bei deren Entlassung, sofern nicht die Hülfe des Vereins zur Unterstützung und Besserung der aus den Strafanstalten Entlassenen in Anspruch genommen wird, der Polizeibehönd des Wohnorts— oder, in Ermangelung eines solchen, des künftigen Aufenthaltsortes— des Sträflings zugesendet werden.
Entlassenen aushändigen, bis zu dieser Aushändigung aber im Namen der Strafanstaltskasse verwahren. lassene keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld und ist dasselbe der Beschlagnahme und Pfändung nicht unterworfen.
Inhaltlich eines Berichts des Großherzoglichen Oberstaatsanwalts weigern sich zum Theil die Großherzoglichen Bürgermeistereien di Hierdurch sind Beschwerden an die vor
ihnen von den Strafanstalten übersendeten Beträge anzunehmen und bestimmungsgemäß zu verwenden. gesetzten Kreisämter veranlaßt worden, die zwar Abhülfe brachten, jedoch immer mit Weiterungen und Kosten verbunden waren.
Wir weisen Sie als Ortspolizeibehörden auf die bezeichneten Vorschriften hin und machen Ihnen die Annahme und bestimmungsgemäßk dem gewissenhaft festzustellenden Interesse des Entlassenen entsprechende Verwendung der Arbeitsbelohnungen zur Pflicht.
Dr. Braden. Betreffend: Verzeichniß der Dampfkessel. Friedberg den 14. März 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen von Ihnen an alsbaldige Erledigung unserer Verfügung vom 5. Februar, im Kreisblatt Nr. 17. Dr. Braden.
Bekanntmachung. Betreffend: Das Einbringen der Staatsgefälle in die Herrschaftlichen Kassen.
In den§H. 129 der Steuerexecutionsordnung vom 2. März 1820 und 78 der Verordnung über Beitreibung der Domanialgefälle vom 7. September 1832, sowie in der Verordnung vom 8. Maͤrz 1834 ist es den Pfandmeistern, Rendamtsdienern und Mahnboten bei Strafe der Dienstentlassung verboten, herrschaftliche Gelder von den Zahlungspflichtigen in Empfang zu nehmen und ist darin weiter ausgesprochen, daß
die Letzteren, die an die genannten Bediensteten solche Zahlungen leisten, dadurch von ihrer Schuld an die fiscalische Kasse nicht befreit werden.
Neuerdings ist es wieder vorgekommen, daß diese Bestimmungen von fiscalischen Schuldnern nicht beachtet worden sind.
Wir bringen daher diese Bestimmungen wiederholt in Erinnerung und verwarnen vor Zuwiderhandlungen gegen dieselben.
Friedberg den 13. Marz 1889. Großherzogliches Kreisamt Friedberg: Dr. Braden.
Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Ober-Erlenbach. Bekanntma ch ung.
Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigen- Grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben, thümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht werden der am 7. November 18888 stattgehabten Abstimmung fuͤr die Feldberei— sollen; f nigung in der Gemarkung Ober⸗Erlenbach erklärt haben, und nachdem 2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und ferner die gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und erhobenen Einwendungen erledigt sind, hat die Großherzogliche Landes— dessen Stellvertreter zu wählen.
Commission für Feldbereinigung den Beginn der Feldbereinigungs-Ar— Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten
beiten für die Gemarkung Ober-Erlenbach verordnet und den Unterzeichneten vorgebracht und berathen werden.
zum Vollzugs-Commissär ernannt. In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund— Indem ich dies zur öffentlichen Kenntuiß bringe, lade ich gleich— Eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit
zeitig sämmtliche betheiligte Grund⸗Besitzer zu der in Gemäßheit des eine Mehrzahl von Zweidrittheilen der Anwesenden und sind unter dieser Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887
Die Geburtslisten zu den Stammrollen der drei letzten Jahre(IS87, sss und 1889) sind zun
Dasselbe kan gemäß§. 108 des Reglements für die Gefängnisse nach Befinden der Gefängniß-Vorsteher in Ansehung der Arbeitsbelohnungen der aus den
Gefängnissen Entlassenen stattfinden. Die Polizeibehörde soll dann nach ihrem Ermessen dieses Geld entweder ganz oder nach und nach an den! Bis zur Auszahlung hat der Ent!
Freitag den 29. März l. Js., Vormittags 11 Uhr in dem Gemeindehause zu Ober-Erlenbach stattfindenden Versammlung. Diese Versammlung hat: 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werdeu sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs⸗ werth der Grundstuͤcke, oder durch Bildung und Verkauf von Masse—
Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich, Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Voll⸗ zugs Commission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen; zu 2. die Landes⸗ Commission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Friedberg den 4 März 1889. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau.
Bekanntmachung. Betreffend: Die Feldbereinigung in den Fluren I., II., und IV. bis VII. der Gemarkung Kloppenheim.
Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigen- thümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei der am 16. Februar l. Js. stattgehabten Abstimmung für die Feldbe⸗ reinigung in der Gemarkung Kloppenheim erklärt haben, und nachdem ferner keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständig⸗ keit des Ergebnisses erhoben worden sind, hat die Großherzogl. Landes— Commission für Feldbereinigung den Beginn der Feldbereinigungs-Ar⸗
beiten für die Gemarkung Kloppenheim verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugs-Commissär ernannt.
Judem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich— Eigen
zeitig sämmtliche betheiligte Grund⸗Besitzer zu der in Gemäßheit des
Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 f
i Montag den 25. März 1889, Vormittags 10 Uhr
in dem Gemeindehause zu Kloppenheim stattfindenden Versammlung. Diese Versammlung hat:
1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs— werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Masse⸗
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Ernannt und verpflichtet wurden: Philipp Buch II. und Peter Rahn von Ober-Rosbach als Feldgeschworene.
vorgebracht und berathen werden. eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich,
zugs⸗Commission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen; zu 2. die Landes⸗ Commission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben,
oder ob die Kosten durch Kapital-Aufnahme aufgebracht werden
sollen;
2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverstaͤndigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten
In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund— thümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Voll—
Friedberg den 8. März 1889. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau.


