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1885.
Dienstag den 27. October.
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er Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil. Beka n nt m ach ung
Betreffend: Die Ausführung des§. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes.
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes
Friedberg den 20. October 1885.
Bekanntmachung, betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leistenden, Seitens des Betriebsunternehmers zu erstatten— den Mehrbetrag an Krankengeld(§. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes). Vom 30. September 1885.
Auf Grund des§. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes erläßt das Reichs⸗Versicherungsamt die nachstehenden Ausführungsvorschriften:
§. 1. Als Krankenkassen im Sinne des 6. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungs— gesetzes gelten: die Gemeindekrankenversicherung, die Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Innungs⸗, Baukrankenkassen, die Knappschaftskassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876(Reichsgesetzblatt S. 125) errichteten elngeschriebenen Hülfskassen und die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, sofern die Mitglieder dieser Hülfskassen gemäß§. 75 des Krankenversicherungsgesetzes von der Verpflichtung, einer der vorgenannten Kassen beizutreten, befreit sind.
§. 2. Der im F. 5 Absatz 9 eit. vorgesehene Mehrbetrag an Krankengeld ist vom Beginn der fünften Woche(dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf der dreizehnten Woche für jeden Tag zu gewähren, für welchen ein Anspruch auf Krankengeld gesetzlich oder statutengemäß besteht. Der Tag des Un— falls ist bei der Berechnung des Zeitablaufs nicht mitzuzählen. Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetzlich oder statutengemäß gegen Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe eingetreten ist.(§§. 1 und 2 des Unfallversicherungsgesetzes.)
§. 3. Ist der Verletzte in einem Krankenhause untergebracht, und hat der— selbe Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat(vgl.§. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes), so ist demselben ein Mehr— betrag auf Grund des F. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes insowest zu leisten, als das neben der freien Kur und Verpflegung gewährte Krankengeld ein Drittel des bei der Berechnung des selben z; gel erreicht 1). Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige nicht, so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des 8. 5 Absatz 9 a. a. O. nur insoweit zu leisten, als ihm nach§. 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungs— gesetzes statutengemäß ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, und dieses den Betrag von einem Sechstel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeits— lohnes nicht erreicht 2).
§. 4. Hülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei ein erhöhtes Krankengeld gewähren(§. 75 letzter Satz des Krankenversicherungs⸗ gesetzes) haben dem verletzten Kassenmitgliede für die im§. 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des§. 5 Absatz 9 cit. so viel zu gewähren, als zur Er⸗ reichung von elf Zwölfteln des bei der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde
Grunde eleoten Arbeitslohnes vicht
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gelegten Arbeitslohnes erforderlich ist 8).
§. 5. Beträgt, abgesehen von dem Falle des§. 4, das gesetzliche oder statutenmäßige Krankengeld, welches der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder
aus mehreren Krankenkassen zusammen zu beanspruchen hat, bereits zwei Drittel des
bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes oder mehr, so steht dem Verletzten aus§. 5 Absatz 9 eit. ein Anspruch auf einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in diesem Fall, die Krankenkasse auf Grund dieser
Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den Betriebsunternehmer.
§. 6. Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in §. 5 Absatz 9 cit. vorgesehenen Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Kranken— kasse dem Unternehmer des jenigen Betriebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mitthetlung zu machen und dessen Erklärung hierüber ein⸗ zuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt werden, so hat die Ver⸗ waltung auch die Orts⸗Polizeibehörde sowie die Organe der bethetligten Berufs⸗ genossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Entscheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde(8.5 Absatz 11 a. a. O.), über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen.
§. 7. Die Auszahlung des Mehrbetrages Seitens der Krankenkasse hat in der gleichen Weise und an denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewährende Krankengeld bet der Kasse eingeführt sind.
6. 8. Die der Krankenkasse in Befolgung des§. 5 Absatz 9 eit. erwachsene
Anmerkung 1) Nach F. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in 6. 6 daselbst festgesetzten Kranken⸗ geldes zu leisten. Wird das nach 9. 6 eit. zu gewährende Krankengeld gemäß 88 Absatz 9 cit. auf zwet Drittel des Arbeitslohnes erhöht, so erhöht sich entsprechend das nach 8. 7 Absatz 2 zu gewährende Krankengeld auf die Hälfte von zwei Dritteln, d. 1. ein Drittel ves Arbeitslohnes.
2) Nach 8. 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann neben freier Kur und Verpfletzung in einem Krankenhause ein Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohns auch Solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. Hlernach verhält sich das dem alleinstehenden Verletzten höchstens zu gewährende Krankengeld, zu dem Krankengeld, welches beim Vorhandensein von Angehörigen gemäß 8. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das letztere Krankengeld gemäß der vorstehenden Anmerkung von ½ auf/ des Arbeits lohnes erhöht, so erhöht sich im gleichem Verhältniß das dem alleinstehenden Ver— letzten zu gewährende Krankengeld von/ auf ½ des Arbeltslohnes, 13
3) Da nach F. 5 Absat 9 eit. das Krankengeld von ½ auf ⅝, also um/
zu erhöhen ist, so erhöht sich der im§. 76 letzter Satz des Krankenversicherungs—
gesetzes bestimmte Mindestbetrag von ¼, wovon ½ die Stelle freier Kur vertrltt,
um ½, mithin auf 1½32.
bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Mehrausgabe an Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach dem etwa erfolgten Ableben desselben, bezw. nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Eintritt des Unfalls bei dem Unternehmer desjenigen Be⸗ triebes, in welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Erstattung zu liqutdiren. §. 9. Der Llquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen. §. 10. Bei Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen und bei Knappschafskassen kann abweichend von den Bestimmungen in§§. 8 und 9 die Ltquldation nach freier Ver⸗ einbarung zwischen den Betriebsunternehmern und den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen und für mehrere Kassenmitglieder gemeinschaftlich erfolgen. Berlin den 30. September 1885. Das Reichs-Versicherungsamt— Bödiker. Liquidation auf Grund des F. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. Krankenkasse(Name, Art, Sitz):, Ruft en 1. Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet hat; Name des Unternehmers (Firma); genaue Ortsangabe(event. Straße und Hausnummer): 2. Vor⸗ und Zunahme des verletzten Kassenmitgliedes: Wohnort, Wohnung: 3. Datum des Unfalls: 4. a.(der Wiederaufnahme der Arbeit, zu a:
2 b.(des erfolßten Ablebens, oder zu b: ö 8 0. ö des Ablaufs der dreizehnten Woche 6 nach Eintritt des Unfalles: zu e:
5. Anzahl der Tage, für welche dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zur Wiederherstellung(bis zum etwa erfolgten Ableben, beziehungsweise bis zum Ablauf der dreizehnten Woche) Krankengeld gezahlt worden ist:
a. der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten täglichen Arbeitslohnes..
b.(gesetzlichen)(statutenmäßtgen) Krankengeldes für den Tag 8
c. auf Grund des§. 5 Absatz 9 des Unfallver— sicherungsgesezes für den Tag gewährten Wanne
7. Berechnung.— Das verletzte Kassenmitglied hat vom Beginn der fünften Woche seit Eintritt des Unfalles an Krankengeld insgesammt empfangen:
und zwar für... Tage(vergl. Ziffer 5) à. M... Pf.
(erg Ser h ao.. Dem Kassenmitgliede stand für die gleiche Zeit(gesetzlich)
(statutenmäßig) zu und zwar für... Tage(vergl. Ziffer 5)
u.. M.. Pf.(vergl. Ziffer 6 b), zusammen 3 Mehrauslage, welche der Kasse vom Betriebsunternehmer zu er—
statten ist N 5 N
8. Bemerkungen:.
6. Betrag des
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—— N. f.
Auf Grund des§. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes ä 1 e
. zufolge Beschlusses des Kassenvorstandes vom
.. ergebenst ersucht, der unterzeichneten Kasse zu Händen des
5 die vorstehend begründete Mehrauslage zum Betrage
8. ef ee a
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von(in Buchstaben). 5 gefälligst erstatten zu wollen. Ort und Datum N 185 Unterschrift:
An 5 3
Den vorstehend liqutdirten Betrag von.. Ort und Datum:
M... Pf. erhalten. Unterschrift:
Zur Beachtung.
Nach F. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der drei— zehnten Woche das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwet Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der bethetligten Kranken— kasse(Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenkgen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmung unter den Betheiligten entstehen, sind nach Maßgabe des§. 5 Absatz 11 a. a. O. und des §. 58 Wag 1 des Krankenversicherungsgesetzes von der für die Krankenkasse zu ständigen Aufsichtsbehoͤrde zu entschelden.
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