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Samstag den 3. Februar.—
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Donnerstag und Samstag.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt Nr. 3 ist zu publiel
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. ber i grö f U b ö If. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffers N 1 it 22 Pf.; ei Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht 0 1 bei uns haben), e e e e
fügt ist, werden stets per Post nachgenomme.
——
Amtlicher Theil.
Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständigen betreffend.
Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
ren: Gesetz, die Ausführung des deutschen Gerichtskostengesetzes und der deutschen Gebührenordnungen für Gesetz, die Faustpfandverträge der Vorschuß⸗ und Credit⸗Vereine betreffend.
Friedberg den(. Februar 1883.
Die meisten J si it Ei 0 171 8 s b sten von Ihnen sind noch mit Einsendung der Tabellen über die im II. Semester vorigen Jahres erepirten oder getödteten
7 1 im de einige haben sogar die Tabellen vom I. Semester r 7 05 t daß in der betreffenden Gemeinde im J. beziehungsweise II. Semester 1882 keine Thiere erepirt sind oder getödtet wurden, inen agen erwarten, bemerken wir zugleich, daß nach Ablauf dieser Frist Wartboten abgehen werden.
1882 noch nicht eingesendet.
Judem wir die Einsendung der fehlenden
Dr. Braden.
5 2 Bekanntmachung. Die in dem Stalle des Emil Becker zu Friedberg ausgebrochene Rotzkrankheit ist erloschen, was mit dem Anfügen zur öffentlichen
Friedberg den 31. Januar 1883.
Kenntniß gebracht wird, daß sämmtliche erlassenen Sperrmaßregeln aufgehoben sind.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Di Braden.
t Bekanntmachung. Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 23. dieses Monats— Oberhessischer Anzeiger Nr. 10— wird für sämmtliches
Klauenvieh, auch Schaafe und Schweine, zu Assenheim Gehöftesperre angeordnet.
Friedberg den 31. Januar 1883.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. De. Braden.
Bekanntmachung.
Es ist uns bekannt geworden, daß bereits in mehreren Orten, sogenanntes Reinvieh angekauft und in Stallungen gebracht worden ist, in Desinfection stattgefunden. Wir sehen uns daher veranlaßt, auf die
betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zu verweisen. Friedberg den 31. Januar 1883.
8. 129.
Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, müssen nach Angabe des Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der Vertreter des Besitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforder⸗ Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfection hat der beamtete Thiterarzt der Polizeibehörde eine
desinfieirt werden. lichen Desinfeectlonsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Bescheinigung einzureichen.
in welchen seither Schmiervieh gehalten, dieses abgeschafft und alsbald
welchen seither Schmiervieh untergebracht war, ohne daß vorher eine nachstehend abgedruckte Bestimmung des F. 129 der Reichsinstruction,
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der
beamteten Thierarztes und unter polizeilscher Ueberwachung
Bekanntmachung. Die nachstehend abgedruckte Verordnung und das hierauf erlassene Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der
Justiz werden andurch zur offentlichen Kenntniß gebracht. Friedberg den 31. Januar 1883.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Verordnung, die Lagerung und Ausbewahrung von Mineralölen betreffend.
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein de. de.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 17. October 1868, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betr., verordnen Wir hiermit, wie folgt:
1. Unter Mineralölen im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind zu ver⸗ stehen: rohes und raffinirtes Petroleum, Destillate des Petroleums, aus Torf, Braun⸗ kohlen, Steinkohlen, Schieferkohlen oder Kohlentheer bereitete Oele, sowie Misch⸗ ungen der vorgenannten Oele unter sich oder mit anderen Stoffen.
§. 2. Innerhalb der Ortschaften dürfen 1) Mineralöle, welche unter einem Barometerstand von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grad des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen lassen, nur in Mengen von höchstens 100 kg, 2) Mineralöle, welche unter einem Barometerstand von 760 m erst bei einer Erwärmung auf 21 Grad des hunderttheiligen Thermometers oder mehr entflammbare Dämpfe entweschen lassen, nur in Mengen von höchstens 500 kg ge⸗ lagert werden. Lagerung größerer Mengen kann von der Polizeibehörde bei beson⸗ ders günsligen Localverhältnissen, auf Grund sachverständigen Gutachtens unter be⸗ sonderen Vorsichtsmaßregeln, ausnahmsweise genehmigt werden.
§. 3. Innerhalb der Ortschaften muß die Logerung der Mineralöle in Lager⸗ räumen stattfinden, welche feuerfest, unheizbar, gut ventilirt, verschließbar sind, keine Ausflüsse oder Abzüge nach Straßen, Canälen, Hofräumen oder Brunnen haben, und mit anderen, lescht entzündlichen oder große Wärme entwickelnden Gegenständen nicht belegt sind. Ausnahmsweise kann die Polizeibehörde gestatten, daß Mineralöle der in pos. 2 des 6. 2 bezeichneten Beschaffenheit im Freien oder unter offenen Schuppen in Hofräumen und ähnlichen eingeschlossenen Plätzen unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln gelagert werden. 5
. 4. Außerhalb der Ortschaften dürfen Mineralöle mit Erlaubniß der Polizel⸗ behörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen gelagert werden.
5. Die Lagerräume dürfen nur mit Sicherheitslampen betreten werden, welche sich in gutem Zustande befinden. Es ist untersagt, in denselben Feuer anzu⸗ machen und Tabak zu rauchen. In den Lagerräumen dürfen Mineralöle der in§ 2
pos. 1 bezeichneten Beschaffenheit nur in Glasgefäßen von nicht über 50 kg Oel⸗ inhalt, welche durch Flechtwerk geschützt sind(sog. Korbflaschen), oder in vollständig dichten Metallgefäßen oder in besondets guten dauerhaften Fässern aufbewahrt werden.
§. 6. Ein Verkaufsraum darf nicht über 25 kg von Mineralölen der in §. 2 pos. 1, und nicht über 50 kg von Mineralölen der in§. 2 pos. 2 bezeichneten Beschaffenheit enthalten. Ausnahms weise kann unter besonderen Umständen die Po⸗ lizeibehörde gestatten, daß größere Mengen in den Verkaufsräumen vorräthig ge⸗ halten werden. In den Verkaufsräumen müssen die Vorräthe von Mineralölen in wohl verschlossenen Gefäßen und an solchen Orten aufbewahrt werden, welche der Erwärmung durch Sonne oder Oefen nicht in erheblichem Grade ausgesetzt sind.
§. 7. Wer mit Mineralölen handelt oder solche lagert, ist verbunden, hier⸗ von, unter näherer Bezeichnung der Localitäten, in welchen die zum Handel be⸗ stimmten oder gelagerten Mineralöle aufbewahrt werden, der Polizeibehörde Anzeige zu machen, seine Localitäten zu jeder Zeit einer pollzeilschen Revision unterziehen zu lassen und die Vorsichtsmaßregeln zu befolgen, welche von der Polizeibehörde vorgeschrieben werden.
§. 8. Wer den in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen oder den zu deren Vollzug von der Poltzeibehörde ertheilten besonderen Vorschriften zu⸗ widerhandelt, verfällt in die durch das Gesetz vom 17. Oetober 1868, beziehungs⸗ weise das Gesetz vom 10. Oetober 1871, betreffend den Uebergang zu dem Straf— gesetzbuche für das Deutsche Reich, angedrohte Geldstrafe bis zu 150 Mark.
§. 9. Vorstehende Verordnung ritt den 1. Januar 1883 in Kraft, wogegen mit demselben Tage Unsere Verordnung vom 17. Oetober 1868, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, außer Wirksam⸗ keit gesetzt wird.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückt lichen Ssegels.
Darmstadt den
(L. 8.)
en Großherzog⸗
23. Dezember 1882.
Ludwig. v. Starck.


