Bodenbacher Zuge in Prag angelangt und in der fürsteribischöflichen Residenz abgestiegen. Frankreich. Paris. Tbiers bat erklärt, daß er eine Candidatur zur Deputirten Kammer nut füc die Stadt Paris annehmen werde.
— Eine den Zeitungen zugegangene amtliche Mittheilung bezeichnet die umlaufenden Gerüchte über angebliche Mobilisirung eines Armee Corps zu Manöver Zwecken als feder Begründung entbehrend und fügt hinzu, jene Gerüchte seien offenbar lediglich in speculativer Absicht erfunden;
den Zeitungen, welche die Gerüchte verbreitet hätten, stehe gerichtliche Versolgung in Aussicht. Italien. Rom, 8. Februar. Wie dem
„Schw. Merkur“ von hier geschrieben wird, erhielt Cardinal Hohenlohe sofort nach seiner Ankunft die Mittbeilung, daß der Papst ihn am andern Tage empfangen wolle. Bei diesem Empfange blieb Hobenlohe zwei Stunden im Cabinet des Papstes ohne Anwesenheit einer dritten Person. Der deutsche Botschaster v. Keudell hat dem Cardinal Hobenlohe schon wiederholt Besuche gemacht.
Rumänien. Bukarest, 8. Febr. Die Kammer hat die Vorlage des Kriegs-Ministers betreffs Bewilligung eines außerordentlichen Credits zur Ausrüstung der Armee mit folgenden Modlfi⸗ cationen angenommen: Im Ganzen werden vier Millionen bewilligt; zu deren Aufbringung soll keine Anleihe contrahirt werden, es sollen vielmehr drei Millienen von dem vor längerer Zeit dem Kriegs⸗Minister bereits bewilligten Bauten-Fonds entnommen und eine Million aus der Consig- nations-Casse entlebnt werden. Im Laufe der Debatte gab der Minister nochmals die Versicher⸗ ung ab, daß die Regierung eine durchaus fried fertige Politik verfolge und strenge Neutralftät einhalte.
Türkei. Konstantinopel, 6. Februar. Die hohe Pforte hat heute ihren Vertretern bei den sechs Großmächten und den sechs Botschaftern oder Gesandten derselben, die bei der türkischen Regierung accreditirt sind, ihre Entscheidung in Betreff der Note des Grafen Andrassy in solgen- der Fassung mitgetbeilt: In Folge der Besprech- ungen, welche zwischen der Pforte und den Bolschaftern der drei Nortdmächte, bezüglich der Beschwichtigung des Ausstandes in der Herzego⸗ wina stattgefunden, hat die türkische Regierung beschlossen, den insurgirten Districten die in fünf Punkten in der Note des Grafen Andrassy er- wäbnten Reformen zu gewähren.
Griechenland. Athen. Brailas Armenis ist zum Gesandten in Petersburg ernannt worden und gestern dahin abgereist.— Ein königliches Decret ordnet den Schluß der Session der Kam— mer an, nachdem die Beschlußfähigkeit derselben bisher nicht zu erreichen gewesen.
Ostindien. Bombay. Vier Schiffe des britischen Geschwaders haben den Befehl erhalten, unverzüglich in die chinesischen Gewässer abzugehen, um das dort stationirte Geschwader zu verstäcken.
Aus Stadt und Land.
Butzbach. Der Abg. Kuhl, langjähriges Mitglied der Zweiten Kammer der Stände und Miglied ibres Finanzaueschusses, ist am 5. Febr. im 63. Lebensjahr nach längerem Leiden verschieden.
F. Nockenberg. Der hess. Landeslehrerverein hal zwei auf dem Principe der Selbsthülfe basirenden Stift⸗ ungen ins Leben gerusen, die sich ebensowohl der thäligsten Sorgfalt ihrer Glieder als auch der Gunst außerhalb des Lehrerstandes stehender Kreise des Volkes erfreuen. Eine davon ist die schon früher gegründete Ludwig und Alicen⸗ stiftung, welche beim Tode ihrer Mitglieder deren Winnwen ober Kindern eine sogen. Sterberate auszahlt, welche zur Zeit in 100 M. bestehl. Manche Thräne hat diese Slistung schon getrocknet, manchen Kummer gelindert. — Die zweite Stiftung ist das durch den Obmann des hessischen Landeslehrerveteins, Herrn Lehrer Schmitt in Darmstadt ins Leben gerufene Lehrerwaisenstift. Diese Slüftung hat sich zur Aufgabe geflellt, armen Lebreiwaisen eine anständige Erziebung zu Theil werden zu lassen und fleht zur Zeit im Beginn ihrer Wirksamkeil. Erfceulich ist es zu berichten, daß auch diese Süftung sich einer leb⸗ haften Theilnahme seiiens der wohlhabenden Kreise unseres Landes ersrrut. Aus dem von der Verwaltung im April vorigen Jahres ausgegebenen Recheuschaftsdericht ist zu erseben, daß wohlhabende Männer Gaben von 800 M. dem Fonds beigesteuert und wieder andere jährliche Beiträge von 85 M. gezeichnet haben. An vielen Orten unseres Landes suchen die Lehrer durch Leistungen auf dem Gebiete der Kunst diesen Stiftungen Einnahmen zuzu⸗
wenden. Auch die Lehrer zu Rockenberg beabsichtigen
nächsten Sonntag den 13. d. F. Gu 171 ber g. Fablll** Verein telt noch Miges tästen ein Umgegend, einen. musikalischen. Abend zu veranftalten. Das P ogramm, das uns bereits vorliegt und im Druck erscheinen wird, zählt 12 Piacen und zwar porzugsweise classische Musikstücke, die mil Clavier,., und Violien⸗ cells zur Auafüh gelangen, machen dahe Freunde der Mustk, die durch ihr Erscheineg zogle! f Gelegenheit sinden einer edlen Sache ihten Tribun zu zollen, auf diesen Abend aufmerksam. Darmstadt, 6. Febr. Ein Verbrechen der scheuß⸗ lichsten Art wurd geslern Morgen begangen. Ein Frauen⸗ zimmer mit einem Kinde begab sich auf den Abort einer in der Nähe der Bahnhöfe gelegenen Nestauration und kehrte ohne das Kind daraus zurück, sich mit auffallender Schnelligkeit enisernend. Ein Kellner des Hauses, welcher die Person forispringen sah, ahnte nichts Gutes und theille sosert das Bemerkte mehreren anwesenden Gͤsten mit, welche alsdann zu ihrem größten Enisetzen aus der Tiefe der Senkgrube eine wimmernde Kinderstimme ver⸗ nahmen. Ein Artillerist erbol sich sosort, die Grube zu vesteigen und brachte bald ein in Lumpen eingehülltes, eiwa 3 Tage alles Kind, einen schönen kräftigen Jungen, an's Tageslicht, der sich nunmehr, nachdem er auf wunder⸗ bare Weise dem Tode, dem ihn seine Mutter geweiht, entgangen war, im städlischen Hospilale in sorgsamer Pflege befindet. Leider ist es, dem Vernehmen nach, der Polizei, trotz der sofort ergriffenen umfassendsten Maßregeln noch nichf gelungen, der Verbrechectin habhaf. werden zu können. 1 Mainz. Die Köchin eines hiesigen Hotels bat in dem Magen einer Gans ein Zehn Markslück gefunden und dasselbe als ihr Eigenthum betrachtet; die Dame des Hauses aber behaupiei gleichfalls das Eigenthumskecht, und die Köchin hatte deßhalb die Malice, den Verkäufer der Gans von dem Funde in Kenntniß zu setzen, welcher nun ebenfalls das Eigentum des Zehn- Maikstäckes sich vindielrt. Wie die Sachen stehen, ist es seht wahrsche in⸗ lich, daß die Eigenthumsfrage zu gerichilicher Enischeidung Anlaß gibi.
Allerlei.
NRosenheim(in Baiern). Dieser Tage wurde die „Debelmüllerin“ aus der Gemeinde Au, welche mii ihrem 10jäheigen Sohne bei ihrem Bruder hier auf Besuch wat, von ihrem eigenrn Sohne erschossen. Der Knabe nahm nämlich ein geladenes Gewehr von der Wand, um damit zu spielen; die Muttet sah es und wollle es ihm, um Unglück zu verhüten, eben aus den Händen nehmen, als der Schuß sich entlud und die Frau in das Herz traf so daß sofort der Tod ersolgte.
Gangkofen(in Bayern). In ein Bauernhaus hier kam ein Gensdarm und fragte die Hausfrau, ob ihr vielleicht das Taschentuch da gehöre, das er gefunden habe. — Die Frau untersuchte das Tuch und sagte freudig: ja, das gehört uns, es fehlt uns schon seit 6 Wochen. — Damit hatte die Frau ihten Mann als Mörder ver; ratben; der Gensdarm führte ihn sogleich geschlossen ins Gericht. Just vor 6 Wochen war eine Saltlersftcau unterwegs ermordet und(um 35 fl.) beraubt worden, das Taschentuch siack als Knebel in ihrem Munde.
Nürnberg, 5. Febr. Der seil ca. 1 Jahr in der Aclienbrauetei dahier bedienstete, 20 Jabte alte Brauge— hülse Hermann Jacodi von Hetiftädt bei Halle machte heule Vormittag kurz vor 9 Uhr auf eine wahrhaft grausigz⸗ Weise seinem Leben ein Ende, indem er, die momentane Abwesenheit des sogen. Pfannenknechtes benützend, in den mit siedendem Bier gefüllten Braukessel sprang. Die Sorge, in nächster Zeit seiner Militärpflicht genügen zu müssen, soll ibn zu dem furchtbaren Schritt veranlastt haben,— Die Aclienbrauerei erleidet durch den Unfall einen Schaden von 1800 Mark, indem dieselbe den ganzen Inhalt des Kessels— somit einen ganzen Sud Bier— in Gegenwart der Magistrals-Commission in den Straßenkanal laufen ließ. Erst nach einer ganz gründlichen Reinigung des Kessels wird derselbe wieder benützt werden,
St. Stienne, 6. Febr. Von den bei der Gas Ex- plosion in den Kohlengruben Verunglückten find bis jetzt 70 Leichen an das Tageslicht gefördert worden.
Girgen ti. Von hier wird dem„Fanfulla“ vem 1. Februar telegrophirt: Diesen Morgen wurde die Geld— post, die von zwei Ca abiniers und zwei Soldaten escer⸗ lirt war, zwischen Nard und Girgenli von Räubern über⸗ fallen. Die Escorte erwiederte das Gewehrseuer, das von den Räubern eröffnet wurde; ein betittener Soldat wurde getödtet und ein Carabinier schwer verwundet; tretzdem mußten die Räuber die Flucht ergreifen; das Geld dlieb gerettet und die Passagiere kamen mit dem Schrecken weg.
Lima. Die Stadt Abancay in Peru wurde in der Nacht vom 4. auf den 5. Dec. durch ein Ekdbeben zer⸗ tört. Im Ganzen wurden 37 Erdstöße verspürt, mehrere darunter von großer Heftigkeit. Wie groß der Verlust an Menschenleben ist, konnte nech nich! sestgestelln werden.
Bekanntmachung
des evangelischen Kirchenvorstandes zu Friedberg, die Taufen, kirchlichen Trauungen und Beerdigungen betr.
Infolge der durch das Reichsgesetzt vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung eingetretenen Veränderungen ist von, S. K. H. dem Großherzog mit Zustimmung der Landes— synode unter dem 24. December v. J. ein Kirchengesetz, betreffend die Vornahme der kirchlichen Trauung, erlassen worden. Desgleichen hat Großherzogliches Ober-Con⸗ sistorium durch Erlaß vom 12. v. M. diejenigen Ab⸗ änderungen in der Führung der Kirchenbücher angeordnet, welche dadurch bedingt sind, daß die kirchlichen Tauf⸗,
Trauungs⸗ und Beerdigungs⸗Negister nicht die Eigenschaft von Gloiltands⸗Registern bringen nachstehend die wesentlichen Bestimmungen der genannten beiden Erlasse zur Kenntniß unserer Gemeinde⸗ mitglieder. 1
1. Der kirchlichen Trauung soll in der Regel eln ein⸗ mallges kirchliches Aufgebot(Fürbitte) im öffentlichen Gottesdlenst vorausgehen. Die Decanake sind befugt, von dem Aufgebok zi dispensiren. In dringenden Fällen durfen dil Geistlichen, unter nachtraͤglicher Anzeige an's Dekanat, ohne vorhergegangene kirchliche Proelamation Trauungen vornehmen.
Es empfiehlt sich hiernach, gleichzeitig mit dem bürger⸗ lichen Aufgebot durch. den Standesbeamten das kirchliche Aufgebot bei dem hiermit beauftragten Geistlichen zu bestellen, damit nicht durch Verspätung desselben die kirchliche Trauung verzögert wird. Das kirchliche Auf⸗ gebot geschieht in derjenigen Pfarrei, in der die zu Trauenden ihren Wohnsitz haben, beziehungsweise, wenn dieser in verschiedenen Orten ist, in beiden Pfarreien. Im letzten Falle ist, wie seither, demjenigen Geistlichen, der die Trauung verrichtet, Beschelnigung über die in der anderen Pfarrei vollzogene Proclamation vorzulegen. Diese Bescheinigungen(Dimissorialscheine) werden kosten⸗ frei ertheilt.
2. Die kirchliche Trauung darf der Geistliche erst dann vornehmen, wenn ihm die standesamtliche Bescheinigung über die vollzogene bürgerliche Eheschließung vorgelegt worden ist. Im übrigen bleibt es bei den bisherkgen Einrichtungen. Doch kann die Trauung nicht allein an dem seitherigen Wohnorte der Brautleute(oder eines der— selben), sondern auch in derjenigen Pfarrei geschehen, in der sie als Eheleuke ihren Wohnsitz nehmen wollen.
Die Form der Trauungshandlung erleidet nur die Abänderungen, welche dadurch erforderlich werden, daß die bürgerliche Eheschließung bereits vorher stattgefunden hat. Die Trauung geschieht in Gegenwart von wenig⸗ stens zwei Zeugen. buchseintrage namhaft gemacht werden müssen, so ist es nothwendig, dieselben vor oder bei der Trauung dem copulirenden. Geistlichen zu bezeichnen. N.
Alle Gesuche um Dispensation von kirchlichen, die Trauung betreffenden Vorschriften sind mündlich dem Geistlichen vorzutragen, welcher sodann auf dem Berichk⸗ wege und ohne Unkosten für die Interessenten das Noth⸗ wendige vexanlassen wird.
3. Hinsichtlich der Taufe der Kinder und der kirch⸗ lichen Beerdigungsfeier tritt keine Veränderung ein. Doch wird bemerkt: Die Namen der Pathen müͤssen in dem Taufregister bezeichnet werden und sind daher vor oder bei der Taufe dem taufenden Geistlichen anzugeben. Des⸗ gleichen bedarf es zur Aufstellung der Einträge über Beerdigungen möglichst genauer Angaben über Namen und Stand, sowie über den Zeitpunkt der Geburt und des Todes der Verstorbenen. Da Großherzogliche Bürger— meisterei zur Mittheilung hierauf bezüglicher Standes⸗ buchsauszüge gesetzlich nicht verpflichtet ist, so muß man die betreffenden Angaben von den Angehörigen der Ver⸗ storbenen erwarten.
Gleichzeitig mit, dieser Mittheilung richten wir an sämmtliche Glieder der Gemeinde folgende Bitten:
1. Es möge bei Eheschließungen Vorsorge getroffen werden, daß die kirchliche Trauung regelmäßig an dem⸗ selben Tage mit der Eheschließung auf dem Standesamt stattfinde;
2. Es möge von jeder Geburt eines Kindes möglichst zeitig, nicht erst bei der Taufe, dem die wöchentlichen Amtsgeschäfte besorgenden Geistlichen Anzeige gemacht werden;
3. Es möge auch bei Sterbefällen von Kindern, ob— wohl bei deren Beerdigung in unserer Gemeinde die kirch— liche Begleitung nicht gebräuchlich ist, dem Geistlichen Anzeige gemacht werden.
Die erste Bitte rechtfertigt sich vom Standpunkte guter, christlicher Sitte von selbst, die unter 2. und 3. erbetenen Anzeigen sind um der Ordnung willen und zur Vermeidung unliebsamer Störungen in verschiedener Rück⸗ sicht nöthig. Wir glauben daher darauf rechnen zu dürfen, daß die Gemeindemitglieder gern bereit sein werden, unserer hierauf gerichteten Aufforderung zu entsprechen. Die bei der Beerdigung von Kindern seither zu entrichtende Ge⸗ bühr fällt weg.
Friedberg den 1. Februar 1876.
Der evangelische Kirchenvorstand:
Baur. Curtman. Dr. Diegel. Huber. Jöcket. Dr. Köhler. Meyer, Schmidt. Steinhäußer. Wahl.
Der den Ständen vorgelegte Gesetzentwurf einer
Gesindcorduung
zerfällt in drei Abschnitte. Der erste handelt von dem Dienstvextrag und den damit zusammenhängenden Rechts⸗ verhältunissen. Im Wesentlichen wird bier bestimmt:
Der Dienstvertrag zwischen der Dienstherrschaft und den Dienstboten ist rechtsverbindlich abgeschlossen, sobald sich die vertragschließenden Personen über Art und Dauer der von dem Dienstboten zu übernehmenden häuslichen oder landwirthschaftlichen Dienste, sowie über den von der Dienstherrschaft hiergegen zu leistenden Unterhalt und Lohn geeinigt haben. f
Das Vertragsverhältniß solcher Personen, deren Leistungen einen höheren Bildungsgrad erfordern, fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.(Art. 1.)
Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Mieth: geldes(Miethpfennigs, Draufgeldes ꝛc.) gült als Be— weis des abgeschlossenen Vertrags.
1 endete feiertagt,!
Da die letzteren in dem Kirchen-
5 0 1 e e
ablungsse 9 bis 20 f Art. 4.
susofern i
inbart w
bis zu de Für d Dienschot
monats tw Ablauf d. Jahr bez erneue Letzt
wenn ih entgegen stimmun, bildet die Bestandtl I achuf d der Dien 1 Art. Jcdie Dien 550 J und wen freiwill


