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5 De Miethgeldes d, wenn keine Anspruch auf Aufnahme in ein Hospital erworben„ hörlze zu Ha n verleitet oder zu verleiten sucht ee 5 de e 10 1 b Lohn dem Buͤrgermeister ihres Wohnortes von 14 ing welche leder Lahe oder die 2 Sitten verstoßen, scht abgerechne des Dienstboten alsbaldige 0 0 ach git oder die Diensthoten bor derartigeu Zumuthungen Anderer, Me oder Ueberlassung des Mieth⸗ von demselben die nach Lage des Falles erforderliche die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen des befreit den Dlenstboten nicht von seinen vertrags⸗ Fürsorge für den Dienstboten getroffen werde. Zutritt haben, nicht schützt; 4) wen die Dient äßig übernommenen Verbindlichkelten.(Art. 2.) Ark. 10. Dlenstherrschaften sint berechtigt) die herrschaft ihnen 11 den schuldigen Lohn in der 2 Von ganz besonderer Wichtigkeit erscheinen die Art. 3. Dienstboten dur Befehle, Ermahnungen und ernstliche dungenen Weise zur Verfallzeit ausbezahlt; 5) wenn die Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften Verweise zur Erfülkung ihrer dienstlichen Obliegenheiten Dlenstherrschaft ihren Wohnort bleibend verandert; r Nan id vermiethet„ so 44 verpflichtet, bei anzubalten, haben indessen hierbet alle Ehrenkränkungen 6) wenn die Dienstherrschaft sich überhaupt folcher erjenigen erschaft a deren WMilangen einzutreten, in Wort und That zu vermelden. Handlungen schuldig macht, welche mit den, dem Gesind⸗ zit welcher er den Dienstvertrag zuer abgeschlosßen hat; Art. 11. Die Dienboten sind zur Ehrerbietung gegen gegenüber der Dienstherrschaft nach dem Dienstbotenver⸗ en übrigen Dienstherrschaften ist er zur Rückgabe des ihre Dienstherrschaften, zu Gehorsam und Treue, zu hältnisse zustehenden Anforderungen unvereinbarlsch sind. wa empfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz fleißiger und gewissenbafter Leistung der ibnen nach dem
ach allgemein rechtlichen bezw. den besonderen Bestimm⸗ Dienstvertrage obliegenden Dienste verpflichtet und haben 5 ngen dieses Gesetzes verpflichtet. sich der hestehenden Hausordnung zu unterwerfen. Auch Rande und Verkehr, In gleicher Weise ist die. Dienstherrschaft, welche wenn sie nur zu gewissen Diensten angenommen find, Friedberg, 9. Febr. Walzen M. 70.50,— 70. Keen
nen Dienstboten, wissend, daß er sich für dieselbe Zeit müssen⸗sie noͤkhigenfalls und vorübergehend auch ander⸗ N. 18.—. Gert. M. 17.14. Hafer M. 16.—. Alle sereits an eine oder mebrere andere Dienstherrschaften weite, ihren Verhältnissen nicht unangemessene Verricht⸗ Preise verneben sich auf 100 File 200 Zellpsunb. ermiethet, den Dienst aber unbefugter Weise nicht ange- ungen nach Anordnung der Dienstherrschaft bernehmen. Feasrsust, 7. Febr. Fruch vericht. Mebl Ot. 1 beten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, Eine Vertretung in den ihnen zukommenden Verrichtungen M. 39. Nr. 2 M. 35., N. 3 N. 31., Mr. 4 N. 27, en früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatze ver- ist nur unter Justimmung der Dienstherrschaft gestattet. Rt. 5 M. 21., Roggenmehl/[Betliner Marke) M. 28. flichtet. Für Schaden, welchen der Dienstbote der Dienstherrschaft do. II.(Werler Marke) M. 21., Watenschasen Me. 95 Außerdem ist in den Fallen dieses Artikels gegen die zufügr, ist dersel de nach allgemein fechtlichen Grund- nigen et dichte,.., dave,. Roggen Dienstherrs aften bezw. die Dienstboten eine im Nicht- sätzen ersaßpflichtig und ist die Herrschaft in solchen Fällen M. 1617 Gersse M. 1721. Hafer M. 17. Kehl Ablungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von zur Zurückbehaltung des schuldigen Lohnes berechtigt. aen N. 33—35. Erbsen M. 2124. Wichen M. 21. bis 20 Mark zu erkennen. Ueber den Austritt aus dem Dienst, falls derselbe Linsen M. 21—30. Nüböl N. 78. Oie Preise versteben Art. 4.„Für die zu häuslichen Diensten gemietheten nicht mit belderseitiger Elnwilltgung erfolgt, sind im sich ämmtlich per 200 Pfo. Zellgewicht= 100 Kilo. Dienstboten beginnt die Dienstzeit am zweiten Weihnachts- Wesentlichen folgende Bestimmungen getroffen: anz 7. Februar. Broducten- Mart. Wanen per eiertage, zweiten Ostertage, Johannistage, Michaelistage, Die Dienstherrschaft ist berechtigt, die Dienstboten Ar 20.— n e Jun 20 90. Regen isofern in dem Dienstvertrage nichts Abibeichendes vers vor Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit und ohne ver März 14.70, per Man 14.80, per Juli 14.90. Oaie inbart wurde und währt unter der gleichen Voraus setzung vorherige Auffunsiggze zu egtlossen: 1) wenn sie eines bel März 17.10 ber Mai 17.20. Aüdte der Mai 34.50, is zu dem jeweilig nächstfolgenden dieser Tage. Diebstahls, einer Veruntreuung oder elnes unsitklichen per October 34.40. Fa.uͤr die zu landwirtschaftlichen Diensten gemietheten Lebenswandels sich schuldig machen 2) wenn sie den in J f. Dienstboten beginnt der Dienstantritt am zweften Weib⸗ Gemäßheit des Dienstvertrags ihnen obliegenden Ver⸗ Für Konrad Seibel in Ober⸗Rosbach achtsfeiertage und gilt Mangels anderweiter Verab pflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; 3 wenn siid ferner eingezangen: durch Volizeldiener Nömig vog edung als für die Dauereines Jahres abgeschlossen. sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht Becker 4 Engel 1 M., Ed. Grövel 3 M., Ludw. Grödel Zasselbe gilt bei solchen Dienstboten, 2400 sewohl zu unvorsichtig umgehen; 4) wenn sie sich⸗ Thätlichkeiten 2 M., Sel Hirschhorn J M., Römig 1 M. Zur äuslichen als auch zu landwirthschaftlichen Diensten oper grobe Ehrverletzungen gegen die Dienstherrschaft oder empfangnahme weittret Beiträge erklären sich Volizel⸗
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zemiethet werden. deren Familtenmitglieder zu Schulden kommen lassen; diener Römig sowie die Expedition des Oberbess. An; Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt dex Ver⸗ 5) wenn sie mit den Familienmitgliedern der Dienstherr— zeigers gerne bereit. Bis jeßt sind 31 Mark eingegangen, vag als auf die Dauer eines Monaks abgeschlossen. schaft oder mit den Haus bewohnern verdächtigen Umgang welche beute an Herrn Pfarrer Weber in Ober⸗Resbach
Art. 5. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf ein pflegen oder das im Hause dienende Gesinde zu Hand- Abersandt wurden. Sbenso zingen beute Jahr gemietheten Dienstboten nicht 6 Wochen, bei den lungen perleiteu, welche wider die Gesetze oder wider die zuf ein Vierteljahr gemietheten nicht 4 Wochen oder bel guten Sitten verstoßen;) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit kü 4% N 5 i i
e 2 n ere IN e Ve 5 Zonatsweise gemietheten Dienstboten nicht 14 Tage vor unfähig geworden oder mit einer abschreckenden Krankheit für di l 2 erunglückten in Bremerhafen Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres behaftet sind; 7) wenn sie schwanger geworden find; die bis jetzt gesammelten Gaben von M. 118.63 Pf Fahr bezw. Viertelfahr oder Monat als stillschweigend 8) wenn sie ohne Erlaubniß der Dienstberrschaft sich an das Comite in Bremen ab
rneuert zu betrachten.“ über Nacht aus deren Wohnung entfernen oder andere Friedberg den 8. Februax 1876. Letztgenannte Vorschriften finden keine Anwendung, Personen bel sich zu beherbergen; 9) wenn sie sich Die Expedition des Oberhess. Anzeigers. Zenn ihnen ein Ortsgebrauch resp. deßfallsiges Ortsstatut überhaupt solcher Handlungen schuldig machen, welche nitgegensteht.— Nicht uninteressant ist die Schlußbe- nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstboten-Ver⸗ Geld⸗Cours.
zimmung des Art. 7:„Bei männlichen Dienstboten baͤltniß erforderlichen Vertrauen oder mit einer geregelten ildet die von der Dienstherrschaft gegebene Livree keinen Hausordnung unvereinbar sind.
Zestandtheil des bedungenen Lohnes und verbleibt nach Art. 14. Die Dienstboten sind berechtigt, den Dienst Pistolen. neee Ablauf der Dienstzeit, insofern nichts anderes verabredet, vor Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit und ohne Holländische fl. 10⸗Stücke 2 16 5. eer Dienstherrschaft als Eigenthum. vorherige Aufkündigung zu verlassen: 1) wenn sie zur Ducaten. 1 1 9 46—51 Art. 8 bestimmt: Wird ein Dienstbote krank, so hat Fortsetzung des Dienstes unfähig werden; 2) wenn die Ducaten al marco* 9 52—57 ie Dienstherrschaft bei Vermeidung einer Geldstrafe von Dienstherrschaft sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrver— O- Frankenstücke 0 IN„ 16 19—23 50 M. demselben die ersten Hülfeleistungen zu gewähren letzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familien zu Englische Sovereigg gs„ 20 34—39 und wenn sie die weitere Fürsorge für denselben nicht Schulden kommen läßt; 3) wenn die Dienstherrschaft Kufftsche Imperiales. 7 16 64-69 Freiwillig übernehmen will, der Dienstbote auch keinen oder deren Angehörige die Dienstboten oder deren Ange- Dollars in Gold 2 416 19
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Bekanntmachung. Mobiliar Verstei gerung. 432
32 2* 0 Man bringt biermit zur öffentlichen Keuntniß, daß 454 Freitag den 11. d. Mts., von Vormittags 10 Uhr 0 len- Pappel-
om 1. Januar d. J. an von einem Schaf zwei Mark an, soll dabier der Mobiliar-Nachlaß der dabier verstor⸗ Triebgeld erhoben werden. benen Wittwe J. K. Hofmann geb. Nahn von Frankfurt, W̃ 222 Die Schafbesitzer werden gebeten die Zahl der Schafe, als: Bettung, Frauenkleider, Weißzeug, verschiedene Moͤbel, 1 db d 28 E 1 35 b 11 ch 8 II 0 U 3 Zelche sie zur Heerde treiben wollen, bis längstens zum Porzellan, G aser und sonstige allerhand Haushaltungs wird stets angekauft von 5. d. Mis. bei der Unterzeichneten Stelle anzugeben, gegenstände öffentlich meistbietend gegen Baarzablung der⸗ Traxel S Brüning in Langendiebach uu idem nicht mehr als 200 Stück zur Heerde getrieben steiger: werden— g.—
Verden sollen. Bönstadt den 7. Februar 1876. 1 445 Gegen hypotbekarische Sicherheit liegen in der Friedberg den 7. Februar 1876. Großherzogliches Ortsgericht Bönstadt. katholischen Kirchenkasse zu Holzbausen
73 Großherzogliche ee Friedberg.. Geib 8 f 900 Mark f 8 In der Gemeinde N.% Kapital⸗Ausleihung. zu 5 Prozent sogleich oer auf Ostern zum Ausleiben
3 N b. Fr. wird bis zum J. Marz g. 3— dieses Jahres Aus der hiesigen Gemeindekasse können gegen doppelte“ Holzhausen am 5. Februar 1876.
1 ein Sicherheit 1000 Mark gegen 5 Prozent Zinsen aus- Der katholische Kirchenvorstand zu Holzhausen v. d. H.
3 tüchtiger Schüfer 1 5 Februan 1876.. 7 3 4 W a e be, Hals- und Brustkranken,
8 Näheres auf der Hroßherzogl.. bel 0 5 2 222—. 2 0 ö Husten, Heiserkeit, Verschleimung, Katarrhen, 8 1 Bürgermeisteret Fauerbech 1 2 m g. Kinderkrankheiten ist der
2 Friedberg. 5, K 470 Die am 3. d. Mis abgehaltene Holzversteigerung A 4 — 1 in dem Maibacher Gemeindewald hat die Genehmigung* enchelhonig N 0 87 erhalten und ist der erste Fabrtag auf Montag den 14. von L. W. Egers in Breslau b zversteigerung. d. Mt. bestimmt worden. 4 4 als Kuna tet 0
9 Die am 7. Februat l. J in den Freiherrlich Maibach den 5. Februar 1876. f 5 1 zon Ritter'schen Waldungen zu Hof Hasselheck abgebel— Funn, Bürgermeisterel Maibach.
ene Holzversteigerung ist genehmigt und der erste Ab⸗ I wolle man daher sorgfältig darauf achten, daß uhrtag auf Freitag den 11. l. Mis, bestimmt worden. jede Flasche des L. W. Egers schen Fenchel bonigs
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1 Frledberg den 8. Februar 1876. ö bura E Siegel, Etiquette, Faesimile, sowse seine im Glase J. A ö* eingebrannte Firma von L W. Egers in Breslau
von großem Nutzen, wenn derselbe echt ist. Um nicht durch nachgepfuschte Machwerke betrogen zu werden,
der Freiherrssch von Ritter schen Guts verwaltung trägt. Die Fabrik-Niederlage ist einzig und
a zu ee und Oekonomie-Gegenstände. allein in Friedberg bei Jos. Hoffmann.
150 * 420 Bei dem Unterzeichneten wird Folgendes aus der Hand v 294 20 Centner ewiges(Luzerne) Klee.* Pr Zugelaufen 110 7 7 idee den d i* 9 G. 42² In dem früber Gbrman n schen Hinterbaus ist 4 4 5 a N 0 1 K Ar. ein vollständiges Logis zu vermiethen. Näbere Aus⸗ 2 ein Jagdhund, grau und braun getigert, langhaarig Kornstroh, eirea 12 Ctr. Gerstenstroh, eirea 50 Ctr. Dick
10 kunft erheilt B. K. Stern. a te Spreu und Keil nit Fahne und b 5 W 7% nserttons⸗ wurz und Unterkohlrabi, eine Parthie S Kell, b I 4 2. eine 115 ban alle Fruchtgattungen(Handdrescherei), 1 Fruchtfegemühle, Wollene Hemden,
8 1 ö heli 1 Strohbank, 1 gußeiserner Siedkessel. N ö 3 außerst billig bel ase een een de Hell. beine ae] gebt dh Merge, C. B. Gichelnam. Unterjacken Kunterhosen. Pace
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