2
4
folgung wegen Beleidigung? In den meisten Fällen vertritt er den Staat dabei. Es wird natürlich von der Presse die Sache nicht genau aufgefaßt, die strafrechtliche Verfolgung wird ihm persönlich zum Vorwurf gemacht, und er veranlaßt sie doch nur aus Pflicht und in seiner Eigenschaft als Repräsentant des Staates, weil der Staat in ihm beleidigt wird.
Es ist wohl möglich, aber in der abstrakten Form kaum von Nach- theil, den Staat an sich zu beleidigen; aber es ist ein wahrer Eiertanz, in wirksamer Weise den Staat zu beleidigen, ohne an eine betheiligte Per⸗ son wie an ein zerbrechliches Ei anzustoßen. Fragen Sie nur die Re⸗ dalteure, die bestraft worden sind, obschon sie geglaubt hatten, mit großer Geschicklichkeit nur vom abstrakten Staate zu sprechen,— aber eine leben— dige Person stand dahinter
Das war der Grund, weßhalb die gesetzgebenden Faktoren die Ehr⸗ beleidigung des abstrakten Staates nicht als strafbar bezeichnet haben.“
Wir verweilen einen Augenblick bei diesem Punkt, weil der hier gemachte Einwurf einen gewissen Schein für sich hat. Bei näherer Betrachtung wird man indessen zugestehen müssen, daß es eine Reihe von Formen gibt, in denen dem Reich oder dem Staat gegenüber die äußerste Verachtung an den Tag gelegt werden kann, ohne daß eine bestimmte Person oder Behörde dadurch beleidigt erscheint. Die von uns oben angeführte Stelle aus einem Leit⸗ artikel des„Starkenburger Boten“ liefert dazu ein treffendes Beispiel. Dazu kommt, daß politische Körperschaften, wie der Reichstag, oder Behörden es in der Regel verschmähen, den Straf—⸗ antrag wegen Beleidigung zu stellen. Wird aber eine Ehren— kränkung, welche dem Staat und seinen Einrichtungen galt, von dem betheiligten Einzelnen, als eine zugleich gegen ihn gerichtete Beleidigung verfolgt, so gewinnt die Sache einen anderen, weit
ehässigeren Charakter und die Strafe erscheint nicht als eine dem gehässige! harakter e hel 0 Staat, sondern lediglich als eine dem Individuum gewährte Genug⸗ thuung. Dies zeigt sich gerade an dem Beispiel des Fürsten Bismarck, welcher, nach den obenangeführten Worten des Abgeordneten Lasker häufig mit seiner Person zugleich die Ehre des Staats zu decken gezwungen
des Staats und das Ansehen seiner Einrichtungen sicher zu stel⸗ len Der Vorwurf einer allzugroßen Dehnbarkeit würde dann der
trauen, wenn es sich um beleidigende Angrisse gegen den Staat oder staatliche Einrichtungen handelt?
Bedenken gegen§ 131 der Strafgesetznovelle weniger um die
ist. Mit vollem Recht wurde von unserem Ministerpräsidenten in einer kurzen Entgegnung darauf aufmerksam gemacht, daß es kein gesunder Zustand sei, wenn man dem Reichskanzler zumuthe, auf seine Person eine„Last von Gehässigkeit“ zu übernehmen, um für die Ehre des Reichs einzutreten.
Ein weiteres Argument wurde gegen den 8 131 der Straf— gesetznovelle aus der Unbestimmtheit der Fassung desselben herge— leitet. Diesem Argument, welches auch in der Bezeichnung des § 131 als eines„Kautschukparagraphen“ einen populären Aus⸗ druck gefunden hat, liegt die Befürchtung zu Grund, daß die Frei⸗ heit der öffentlichen Meinungsäußerung allzusehr und zwar auf eine für den Betheiligten selbst im Voraus nicht berechenbare Weise eingeschränkt werden lönnte, wenn die Grenze zwischen der erlaub— ten Diskussion und der strafbaren Ausschreitung nicht durch ganz bestimmte Merkmale bezeichnet sei. Wir bestreiten das Gewicht solcher Bedenken nicht, aber es handelt sich dabei doch nur um eine legislatorische Schwierigkeit und diese Schwierigkeit muß sich überwinden lassen, sobald man über die nothwendigen Schranken Gibt man zu, daß das
der Diskussionsfreiheit im Klaren ist.
haben muß, so wären damit für die richterliche Beurtheilung, un⸗ seres Erachtens, genügend feste Anhaltspunkte gegeben, um einer⸗ seits die Freiheit der Meinungsäußerung und andererseits die Ehre
Jedenfalls handelt es sich bei dem hier zuletzt besprochenen f
Sache selbst als um die Form, und es war deßhalb gewiß ge⸗ rechtfertigt, wenn der Gr. Ministerpräsident in der Reichstags⸗
4 J 4 1 1 5 1 1 *
daß es ein strafwürdiges Beginnen ist, wenn das Recht der freien dem das Wohl des Vaterlandes am Herzen liegt, diesen Agitatio-⸗
Staats und seiner Einrichtungen mißbraucht wird, so sind die in dieser Hinsicht die Reichstagsdebatten über die Strafgesetznovelle
nicht unmöglich sein wird. Hält man dabei als Voraussetzung der man, vielleicht durch bittere Erfahrungen belehrt, genöthigt sein Strafbarkeit das Vorhandensein der beleidigenden Absicht fest, die wird, noch weit strengere Maßregeln, als sie die Regierungen jetzt sich entweder in der Behauptung unwahrer und ehrverletzender vorgeschlagen haben, zum Schutze des nationalen Staats und der Thatsachen oder im Gebrauch beschimpfender Ausdrücke bethätigt bürgerlichen Gesellschaft zu ergreifen!
betreffenden Strafbestimmung nicht gemacht werden können. Ganz 4 ausgeschlossen ist freilich das richterliche Ermessen niemals bei der Beurtheilung der Frage, ob im einzelnen Falle die Voraussetzun⸗ gen der Strafbarkeit einer Handlung vorliegen. Hat doch auch der Richter im Falle der Anwendung des§ 185 des Strafgesetz⸗ buchs zu entscheiden, ob eine Beleidigung vorliegt, ohne daß das 1 Strafgesetzbuch eine Definition von Beleidigung gibt und im Falle des§ 186 prüft der Richter nach seinem Ermessen, ob eine iu. Thatsache, die Jemand von einem Andern behauptet, den Letzteren a, 15 verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzu⸗ 0 würdigen geeignet ist. Dennoch hat man bis jetzt die 88 185 5 und 186 des Strafgesetzbuches nicht zu den„Kautschukparagraphen?“ gezählt.- f
Und wenn der Richter bei Anwendung des 8 166 des an e Strafgesetzbuchs mit genügender Sicherheit zu beurtheilen versteht, N alan ob dieser oder jener Ausdruck eine Beschimpfung der Kirche oder—— einer Religionsgesellschaft oder ihrer Einrichtungen und Gebräuche 1—— enthält, warum will man dem Richter nicht dieselbe Fähigkeit zu⸗ 1 denen!
n die G Hioß⸗Kar
debatte vom 28. v. M. den Wunsch aussprach, daß man sich bis 1 zur dritten Lesung über eine Fassung des§ 131 verständigen Dalbote möchte, welche von Regierung und Reichstag angenommen werden könnte. 1 Dieser Wunsch ist nicht in Erfüllung gegangen. Der Reichs⸗ tag hat auch bei der dritten Berathung der Strafgesetznovelle, den 1 5 131 in der vorgeschlagenen Fassung einfach abgelehnt. Inso⸗* Ja fern also ist der Zweck, welchen die verbündeten Regierungen im di die! Auge hatten, als sie diese neue Fassung vorschlugen, nicht erreicht bauschult worden. 9 D Ganz erfolglos aber sind die Reichstagsdebatten über 8 131, laufen sowie über den gleichfalls abgelehnten 8 130 doch wohl nicht ge: der Of wesen. Die öffentliche Aufmerksamkeit ist in scharfer Weise auf 9 9. Se Uebelstände und auf Gefahren hingewiesen worden, die man in der Gewohnheit des Alltagslebens nur zu leicht übersieht. Das 1 9 D grelle Schlaglicht, welches auf das Treiben der socialdemokratischen 7 K und der ultramontanen Presse fiel, hat gewiß Manchem, der sol-⸗ 0 85ꝗ chem Treiben bisher mit voller Gemüthsruhe gegenüberstand, die 90 8U0 Augen über den Ernst dieser Dinge geöffnet. 3 d Nachdem der Reichstag es abgelehnt hat, den Regierungen 9 9 D0 N die schärferen Waffen in die Hand zu geben, welche sie gegen 0 5· Recht der freien Meinungsäußerung geübt werden kann, ohne socialdemokratische und ultramontane Parteiagitationen in der Straf- De daß dabei die Ehre des Staats angetastet wird; gibt man zu, gesetznovelle begehrten, so ist es nun doppelte Pflicht eines Jeden,*** ie Meinungsäußerung absichtlich zur Herabwürdigung des nen nach Kräften selbst entgegenzutreten. Wir wollen hoffen, daß 8 f em Gesichtspunkte gegeben, deren präcise Formulirung für den Juristen einen heilsamen Einfluß auf unser öffentliches Leben äußern, ehe 1* 1 1 Dart 5 0 Ibn dit! 1 chen n e un die Lane 0 du UU 1 tile Truck der L. C. Wittich schen Hofbuchdruckerei in Dormstadk— 1 iu Emm 4 dae Na ora, Vulladten f 1 it gro 0 0 odo lags we
billig zu verkaufen.
Wagen.
707 Drei Occanomlewagen, ein- und zweispännig, habe 8 5 L. H. Strauß 495 in großer Auswahl und zu sehr billigen Preisen
Koch.
Drei Spritfaß
761 hat in Auftrag billigst zu verkaufen Aichmeister
empfehlen
Fopdsteiuplatten
696 hat zu vermlelhen
Eine Scheuer
K—— 0 durch de
in ein besseres Jenseits abzurufen. N dagen Zugleich sagen wir allen Denen, welche uns 9 U so hülfreich zur Seite standen, unsern innigsten 2 Dank. Um fille Theilnahme bitten ne Pro Die trauernden Hinterbliebenen. Ocbäude
Betz 8 Freundlieb. Friedberg den 8. März 1876. 760 dasslbe auses 5 Verantw. Red.: Carl Bindernagel. 9800 A. Hanstein Wittwe. Druck und Verlag von Carl Bindernagel. Bu


