oder mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft und wer in Be⸗ ziehung auf einen Anderen eine Thatsache öffentlich behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, verfällt, wenn nicht diese Thatsache erweis lich wahr ist, nach 8 186 in dieselbe Strafe. Dabei ist es gleichgültig, wußte, daß die behanptete Thatsache falsch sei; selbst wenn er sie für wahr hielt, wird er nach§ 186 bestraft, sobald die objektive Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Ja sogar dann, wenn der Beweis der Wahrheit erbracht werden kann, tritt die Strafe dennoch ein, falls die Behauptung durch ihre Form oder Verbreitung oder die Umstände, unter denen sie geschah, be— leidigend war(§S 192). In ähnlicher Weise bestimmt der 8 166 des Strafgesetzbuchs über den 8 131 hinausgehend, daß mit Ge⸗ fängniß bis zu drei Jahren bestraft wird,„wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Cor⸗ porationsrechten innerhalb des Bun desgebiets be— stehende Religion sgesellschaft oder ihre Einrich⸗ tungen oder Gebräuche beschimpft.“
Nach dieser Zusammenstellung des juristischen Materials wen⸗ den wir uns zur Betrachtung dessen, was Minister Hofmann in seiner Rede vom 28. v. M. zur Unterstützung des§ 131 der Strafgesetznovelle vorgebracht hat. Nachdem derselbe im Eingang der Rede die Motive angegeben, die ihn überhaupt veranlaßten, das Wort zu ergreifen, verwahrte er zunächst die Großh. Regie⸗ rung gegen die Annahme, daß sie von einer reaktionären Tendenz⸗ politik geleitet gewesen sei, als sie den politischen Paragraphen der Strafgesetznovelle ihre Zustimmung im Bundesrath ertheilte und ent⸗ wickelte sodann die Gründe, welche die Gr. Regierung bewogen hatten, insbesondere dem§ 131 der Strafgesetznovelle beizutreten. Er ging dabei von dem Satze aus, daß es die Aufgabe einer na⸗ tionalen Politik sei, die Ehre des Staates nicht bloß nach außen, sondern auch gegen die Angriffe innerer Feinde zu schützen und daß zu letzterem Zwecke das Strafgesetz die Mittel bieten müsse.
„Es handelt sich“— so lautet die betreffende Stelle der Rede
—„bei diesem Paragraphen um ein Gut, um eines der heiligsten Güter der Nation, es handelt sich um die Ehre des Staats. Und wenn ich mir den Aus⸗
gangspunkt suche, von dem aus wir, wie ich glaube, zu einer Verständigung gelangen können, so ist es der Gedanke, daß das Strafrecht einer richtigen Politi, einer richtigen Staatskunst dazu dienen soll, um die Nation im Besitz nicht blos ihrer materiellen, sondern auch ihrer geistigen, ihrer sitt⸗ lichen Güter zu schützen. Ich glaube, daß wir auf diesem Punkt den Wider⸗ streit zwischen juristischen und politischen Erwägungen, der ja so vielfach die letzten Debatten beherrscht hat und der nach meiner Meinung in einer viel zu schroffen Weise hervorgetreten ist, daß wir ihn überwinden können. wenn wir unter Politik nicht mehr etwas verstehen, was gar nicht Politik genannt zu werden verdient. Der Herr Abgeordnete Windthorst hat in einer der früheren Berathungen mit großer Emphase ausgerufen, es sei nichts fataler, nichts verhängnißvoller, als wenn man Strafrecht und Politik in Verbindung bringe. Ich behaupte im Gegentheil, Strafrecht und Politik stehen in einer so natürlichen, innigen, nothwendigen Verbindung, daß eine Trennung gar nicht zu denken ist. Ich verstehe dabei unter Politik nicht das, was wahrscheinlich der Herr Abgeordnete Windthorst damals verstan⸗ den hat, nämlich ein Haschen nach augenblicklichen politischen Vortheilen oder die Verlegenheit einer augenblicklichen politischen Situation Wenn ich unter Politik das verstehe, was das deutsche Wort„Staatskunst“ be⸗
zeichnet, also die Kunst, den Staat nicht blos zu erhalten, sondern auf die höchste Stufe der Vollkommenheit zu bringen, den Staat zu befähigen, seine Aufgabe, die höchsten Aufgaben die er nur haben kann, zu erfüllen, dann, meine Herren, wird auch der Herr Abgeordnete Windthorst mir Recht geben, wenn ich sage, Strafrecht und Politik stehen in der allernothwendigsten Verbindung. Zu diesen Gütern aber, die eine weise Politik zu schützen hat und zu deren Schutz sie sich des Strafrechts bedienen kann, darf und muß, dazu gehört die Ehre des Staats. Es kommt dabei nicht darauf
an, wie der Staat verfaßt ist, ob Monarchie, ob Republik, ob Einheits: oder Bundesstaat, das ist dabei ganz gleichgültig, und wenn ich im Ver⸗ laufe meines Vortrages von der Ehre des Staats spreche, so verstehe ich in Bezug auf Deutschland darunter die Ehre des Reichs ebensogut, wie die Ehre der einzelnen Staaten; wenn ich von der Ehre des Reichs spreche, so verstehe ich darunter auch die seiner Glieder, die Ehre der Bundesstaaten
Ich glaube, daß die Politik berufen ist, die Ehre des Staats zu schlltzen
Das wird Niemand bezweifeln in diesem Hause, wenn er daran denkt, daß
ob der Beleidiger
in Hessen an der Spitze der
die Ehre des Staats von außen angetastet sei. Meine Herren eine von einem auswärtigen Feinde angetastet ist,
deren Ehre von außen, et setzt eben ihr Alles daran, um sich Genugthuung zu verschaffen, und der Politiker würde seine Pflicht schlecht erfüllen, der in einem solchen Falle nicht für die Ehre des Staats eintreten würde. Wie aber verhält es ich nun, wenn die Ehre des Staats von inneren Feinden angegriffen wird. Der sall ist nicht nur denkbar, sondern jeden Tag praltisch. Da kann natür⸗ lich nicht von den Mitteln die Rede sein, die man gegen einen auswärtigen 191 65 braucht, aber ein geeignetes Mittel ist eben dann das Strafgesetz⸗ uch. Freilich tritt dann, wenn es sich darum handelt, Strafgesetze zu Verletzung der Ehre des Staats von innen, ein Bedenken das Bedenken, daß
Nation,
machen gegen die hervor, dessen Gewicht ich vollständig anerkenne, nämlich das Mittel, welches die Nation hat, um sich dagegen zu schlltzen, in der Beschränkung ihrer eigenen Freiheit besteht. Ich bin sehr weit entfernt, die Bedenken, die von diesem Standpunkt aus geltend gemacht werden gegen eine Verschärfung der Strafgesetzbestimmung, gering zu schätzen. Aber ich meine jede poliische Partei hat die Pflicht, bei der freisten Aeußerung der Meinungen immer die Ehre des Staats zu schonen. Sie muß sich selbst eine Beschränkung auserlegen, wenn sie Überhaupt den Namen eiuer politischen Partei noch verdienen will. Ist aber eine Partei nicht so gewissenhaft sich die Beschränkung aufzuerlegen, daß die Waffen, die sie fllhrt, nicht gegen den Staat und gegen die Ehre des Staats ge⸗ richtet sind, dann, meine Herren, ist eben das Strafgesetzbuch dazu da, um einer solchen Partei das Gewissen zu schärfen.“
Der Herr Ministerpräsident Hofmann führte sodann aus, wie durch die gegenwärtige Strafgesetzgebung die Ehre des Staats weniger geschützt sei, als die Ehre der Kirchen und Religionsgesellschaften
bbc
als die Ehre der Privatpersonen, weniger und wie in
Folge dieses mangelhaften Schutzes die Achtung vor dem Staat 0
ungestraft verletzt werden könne und wirklich verletzt werde. Er machte auf die Gefahren aufmerksam, welche aus der Fortdauer dieses, die Autorität der staatlichen Einrichtungen bedrohenden Zustandes für das Reich und die Bundesstaaten erwachsen könnten.
Wir lassen auch hier die betreffende Stelle der Rede ihrem 1
Wortlaute nach folgen:
„Vergleicht man die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, welche die Ehre des Staats gegen Beeinträchtigung schützen, mit den die Privaten betreffenden Bestimmungen, so stellt sich Folgendes heraus. Der Gebrauch beschimpfender Ausdrücke ist strafbar, wenn er gegen einen Privatmann, gegen einzelne Beamten oder gegen Behörden gerichtet ist; er ist nicht strafbar, wenn er gegen das Reich, einen Bundesstaat oder gegen deren Einrichtungen begangen ist. Wenn bestimmte Thatsachen behauptet werden in Bezug auf einen Privatmann oder einen Beamten oder eine Behörde, welche diese Person oder Behörde verächtlich zu machen geeignet sind, dann genügt zur Bestrafung schon der Nachweis, daß sie unwahr sind, oder viel⸗ mehr schon der Umstand, daß sie nicht erweislich wahr gar nicht darauf an, ob derjenige, der die Unwahrheit überzeugt war; wenn er im besten Glauben eine falsche That⸗ sache Jemandem nachsagt, welche diesen in seiner Ehre schädigt, so wird er nach 58 186 des Staats und Anordnungen der Obrigkeit, erst nachgewiesen werden, daß er wirklich das Bewußtsein der Falschheit der Thitsachen gehabt hat. Das Resultat dieser engen Begrenzung derjenigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die sich auf die Ehre des Staats be⸗ ziehen, das faktische Resultat ist, daß jeden Tag die gröbsten Beschimpfungen des Reichs und des Staats in der Parteipresse vorkommen, ohne daß die Regierungen im Stande sind, dagegen einzuschreiten. Ich spreche hier aus meiner eigener Erfahrung, die jetzt drei Jahre umfaßt. Ich habe, seit ich Regierung stehe, fortwährend die sehr uner⸗ quickliche Aufgabe, die Presse in ihrer Wirksamkeit zu beobachten, kann Sie versichern aus dieser Erfahrung heraus, daß jeden Tag das Reich in der schändlichsten Weise vor den Augen des Volks als ein Reich der Sünde, der Knechtschaft, der Tyrannei, der Volksaussaugung hingestellt wird u. s. w.; das ist die einfache Wahrheit. Ich bin schon oft in der Lage gewesen, mich zu fragen und den Art. 131 darauf anzusehen, ob es nicht möglich sei, daß man dagegen einschreite, und mußte mir diese Frage regelmäßig verneinen. M. H. es ist nicht allein die Verletzung des natio⸗ nalen Ehrgefühls, was dabei in Frage kommt und für sich allein schon rechtfertigt, daß man strafend dagegen einschreite, sondern es wird auch Ge⸗ fahren bringen, wenn man es nicht thut. Wenn das Volk jeden Tag sieht und liest, daß das Reich ungestraft geschmäht werden kann, so verliert sich allmälig die Achtung vor dem Reich bei unserem Volke. Bedenken Sie doch, m. H., daß wir kein alter Staat sind im deutschen Reich, daß bei uns die Ehrfurcht vor dem Staat und den Staatseinrichtungen, wie sie
in anderen Ländern, z. B. in England bei allen Parteien herrscht und die 4
Parteien in ihren Agitationen einschränkt, noch nicht besteht, daß es bei uns erst darauf ankommt, dem Reiche Achtung und Ehrfurcht im Volke zu verschaffen und das, glaube ich, wird systematisch verhindert durch das
8—
in ein besseres Jenfeits abzurufen.
2
sind. Es kommt Aeußerung gethan hat, von der
bestraft; thut er dasselbe in Bezug auf Einrichtungen so ist er straffrei, da muß
und ich
Zugleich sagen wir allen Denen, welche uns so hülfreich zur Seite standen, unsern innigsten Dank. Um fille Theilnahme bitten
Die trauernden Hinterbliebenen.
Friedberg den 8. März 1876. 760
Wagen.
707 Drei Ocecanomlewagen, ein- und zweispännig, habe billig zu verkaufen. L. H. Strauß
* 5 5* 7
Drei Spritfasß
hat in Auftrag billigst zu verkaufen Aschmeister 696
Fundsteinplatten
in großer Auswahl und zu sehr billigen Preisen
495 empfehlen
Betz& Freundlieb.
Eine Seheuer
hat zu vermlelhen A. Hanstein Wittwe.
761 Koch. Verantw. Red.: Carl Bindernagel.
Druck und Verlag von Carl Bindernagel.


