Ausgabe 
9.3.1876
 
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Fragen zu verzögern.

ane Proposition wegen Errichtung eines Justiz

Beilage zumOberhessischer Anzeiger

Die Reichskagsdebatle über§ 131 der Strafgesetznovelle.

(Separat-Abdruck aus Nr. 47 derDarmstädter Zeitung.)

Die Verhandlungen des Reichstags über den§ 131 der Strafgesetznovelle haben durch das Eintreten des Gr. Minister präsidenten Hofmann für diesen Paragraphen in der Sitzung vom 28. v. Mts. Die Rede des Herrn Ministers ist in den öffentlichen Blättern lebhaft besprochen worden. Es hat sich dabei gezeigt, daß ihre Tendenz vielfach irrig beurtheilt wurde. Auch an Entstellungen des Inhalts hat es nicht gefehlt. Eine dieser Entstellungen wol len wir hier vorweg berichtigen, weil sie einen schweren Vorwurf gegen den Herrn Minister enthält. Derselbe hat nämlich am

Schlusse seiner Rede von einemin unserem Volke noch vorhan

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denen Fonds von Rohheit gesprochen, und daraufhin wurde die

Behauptung ausgesprengt, das hessische Volk insbesondere sei von dem ersten Minister des Landes vor dem Reichstag der Rohheit geziehen worden. Man braucht aber nur den Wortlaut der be⸗ treffenden Stelle der Rede, den wir unten mittheilen werden, nachzulesen, um sich zu überzeugen, daß diese Stelle sich keines- wegs auf Hessen und die dort gemachten Erfahrungen speciell bezieht. Der Herr Minister berief sich vielmehr zur Begründung seiner Ansicht auf gewisse, in den Motiven zur Strafgesetznovelle mitgetheilte, gerichtliche Fälle. Wer die Motive der Sttafgesetz

novelle kennt, weiß, daß dort allerdings Beispiele einer haarsträu benden Rohheit und Bestialität aufgeführt sind, aber keiner dieser Fälle gehört, unseres Wissens, dem Großherzogthum Hessen an. Daß die aus roher Gesinnung entspringenden Verbrechen in den letzten Jahren bedenklich zugenommen haben, ist eine Erfahrung, die in ganz Deutschland gemacht wurde. Ein Theil derjenigen Abänderungsvorschläge, welche die Strafgesetznovelle enthielt und welche vom Reichstag angenommen worden sind, be ruhte auf jener traurigen Erfahrung. Daß aber Hessen bei der von der ultramontanen Presse mit Vorliebe gepflegtenBrutalitäts

Statistik in hervorragendem Maße betheiligt sei, hat bis jetzt Niemand zu behaupten vermocht und dem Großherzoglichen Mi nisterpräsidenten ist es am wenigsten in den Sinn gekommen, eine solche Behauptung aufzustellen. Soviel zunächst zur Er ledigung dieses Punktes.

Wenn wir nun heute, nachdem wir mit Absicht die dritte Berathung der Strafgesetznovelle im Reichstag haben vorübergehen lassen, auf die bei der zweiten Berathung stattgehabte Verhand lung zurückkommen, so geschieht es nicht, um den Herrn Minister präsidenten gegen Angriffe zu vertheidigen, denen die Absicht, Sen sation zu machen, auf der Stirn geschrieben steht und die nach Inhalt und Form sich selbst richten.

Es kommt uns vielmehr darauf an, zu einer unbefangenen und besonnenen Würdigung der Sache selbst, um die es sich handelt, deren Ernst und Wichtigkeit aber selbst von patriotisch gesinnten Männern nur zu häufig unterschätzt wird, im Anschluß an die Rede des Herrn Ministerpräsidenten einen Beitrag zu liefern.

Die Großh. Regierung hat den Ständen

Hebäudes zu Gießen vorgelegt

und wird

für

liche Debatte;

zasselbe, sowie für Erbauung eines neuen Arrest- genehmigt. gauses daselbst ein außerordentlicher Credit von

498,000 Mk. gefordert. Butzbach, 8. März.

für vie Berg⸗/ Hütten- und Salinen- Verwaltung. 9. März. Das Abgeordnctenhaus erledigte heute den Rest des Eisenbahn-Etats ohne erheb-

einrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit ve mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit G

Zu diesem Behufe stellen wir dvor Allem den Gegenstand der Debatte fest, indem wir den 8 131 des Strafgesetzbuchs, wie er jetzt lautet, und die abgeänderte Fassung, welche die Strafgesetz⸗

ein besonderes Interesse für unser Land gewonnen. novelle dafür vorschlug, mit einander vergleichen.

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Der§ 131 des Strafgesetzbuchs lautet jetzt, wie solgt:

Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staats- chtlich zu machen, wird efängniß bis zu

zwei Jahren bestraft.

Nach dem Vorschlag der Stafgesetznovelle sollte der 8 131 folgende Fassung erhalten:

Wer dadurch, daß er erdichtete oder entstellte Thatsachen behauptet oder verbreitet, ingleichen wer durch öffentliche Se ungen oder Verhöhnungen Staatseinrichtungen oder Anor der Obrigkeit oder das Reich oder einen Bundes staat selbst verächtlich zu machen sucht, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Fassungen liegt wesent⸗ lich in nachstehenden zwei Punkten.

1) 8 131 des Strafgesetzbuchs spricht nur von dem Fall, wenn erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlich behauptet oder verbreitet werden und droht eine Strafe nur unter der Vor aussetzung an, daß diese Behauptung oder Verbreitung mit dem Bewußtsein der Erdichtung oder Entstellung der Thatsachen geschieht. Der§ 131 der Strafgesetznovelle dagegen wollte in diesem Falle eine Strafe schon dann eintreten lassen, wenn nur die objektive Unwahrheit der Thatsachen und die A b sicht bewiesen ist, durch die Behauptung oder Verbreitung der selben Staatseinrichtungen ꝛc. verächtlich zu machen, ohne daß es auf das Bewußtsein von der Falschheit der Thatsachen an käme. Außerdem sollten nach der Strafgesetznovelle auch öffent liche Schmähungen und Verhöhnungen, also solche Ehrenkränkungen, welche nicht gerade in der Behauptung bestimmter Thatsachen bestehen, unter Strafe gestellt werden.

2) S 131 des Strafgesetzbuchs spricht nur vonStaats einrichtungen undAnordnungen der Obrigkeit nicht von dem Reich oder den Bundesstaaten selbst. Strafgesetznovelle wollte auch beleidigende Angriffe gegen das Reich oder einen Bundesstaat selbst bestraft wissen.

Wie sich aus obiger Vergleichung ergibt, war es die Absicht der Strafgesetznovelle bei S 131, dem Reich und den Bundes staaten, sowie deren Einrichtungen einen kräftigeren Schutz gegen öffentliche Herabwürdigung zu gewähren, als es der jetzige§ 131 des Strafgesetzbuchs thut, dabei ging die Novelle keineswegs über die Grenzen hinaus, innerhalb deren, nach anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die Ehre jeder Privatperson geschützt ist Denn nach§ 185 des Strafgesetzbuchs wird jede Beleidigung eines Privaten, auch wenn sie nicht gerade in der Behauptung einer falschen Thatsache besteht, mit Geldstrafe bis zu 500 Thlr.

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Ausflug nach seinen sauenburgischen Besitzungen, wo er vielleicht auch seinen Geburtstag in stiller Zurückgezogenheit begehen wird.

sämmtliche

Positionen

wurden

Die von verschiedenen Seiten verbreitete

Nachricht,

der Kronprinz Bei der heute statt-reisen, ist völlig unbegründet.

werde

gehabten Wahl wurde Obersörster Dittmar mit sist gar nicht in Frage gekommen.

nach Italien Eine solche Reise

DieProv.⸗Corresp. schreibt: Der Kaiser gedenkt die bundertjährige Geburtskeier der Königin Louise im Kreise der königlichen Familie und der zur Feier eingetroffenen fürstlichen Anverwandten in aller Stille zu begehen. Vormittags 11½ Uhr wird im Mausoleum zu Charlottenburg Festgottes-