1874. Dienstag den 31. März. MN 39.
* derne 1 l„ 9 * 187 8. * N 1 7 4 1809 8 4 2 En 10— 1 Wr. 3 Die Petitzeile 5 1 5 3 Erscheint jeden 1 17 wird mit 4 Kreuzern berechnet. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Samstag. 9„— 1 8 Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren: 5 f 1. Nr. 17 sub 1. Bekanntmachung, betreffend die Außercourssezung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten auslän⸗ chen Goldmünzen.— sud 2. Bekannimachung, die Außercourssetzung der Kronentbaler, sowie von Münzen des Conventionesußes beiressend. 2 Friedberg am 28. Marz 1874. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 7 Trap p. 8 Betreffend: Die Außercourssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen. 2 1 5 3 r 1 0 Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom Guldenstücke ist während der Monate April, Mai und Juni d. Z: durch ln 9. Juli 1873(Reichsgesetzblatt Seite 233) hat der Bundesrath die nachstehende Großherzogliche Kassen zu bewirken: 2 zachstehenden Bestimmungen getroffen: 1) die Großderzogliche Hauptstaatskasse und 5* Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum In— 2) die Großherzoglichen Obereinnehmehmerei-Kassen in Darmstadt, 5 kafttreten des Gesetzes, betr. die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom Gießen, Mainz und Worms. 4. December 1871(Reichsgesetzblatt Seite 404) geprägten Goldmünzen 2) Die Großherzoglichen Zehn- und Fünf-Guldenstücke werden zu der deutschen Bundesstaaten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. dem zollen Nennwerthe in dem Falle angenommen, beziehungsweise um
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Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung be- gewechselt, wenn sie vollwichtig oder nur durch den gewöhnlichen Umlauf auftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen.] im Gewichte verringert sind und zum Mindesten folgendes Gewicht haben: Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den in— a) die Zebnguldenstücke 6,715 Gramm; ländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen die Eigen— b) die Fünfguldenstücke 3,380 Gramm. schaft als gesetzliches Zahlungsmittel. 3) Lediglich durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht veringerte Eine Einlösung derselben findet nicht statt. Zehn- oder Fünf- Guldenstücke, deren Mindergewicht größer ist, als das §. 2. Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in vorstebend angegebene Minimalgewicht(Passirgewicht), werden nur nach den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-] dem Werthe ihres Gehaltes an feinem Golde eingelöst; das Pfund Fein⸗ Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche] gold wird mit 1395 Reichsmark oder 813 fl. 45 kr. vergütet und die die Goldmünzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetz:] Auszahlung der Vergütung für die abgelieferten Stücke erfolgt nach Fest⸗ liches Zahlungsmittel sind, nach dem in den§§. 3 und 4 festgesetzten östellung des Metallmerths Seitens der Münzverwaltung durch diejenige
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diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung[ Einlösungskasse, zu welcher die Stücke eingeliefert sind. angenommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen, bezw. Landessilbermünzen Der Zeitpunkt, von welchem ab die Beträge dieses Metallwerths umgewechselt. erhoben werden können, wird demnächst von der Großherzoglichen Haupt- Nach dem 30. Juni 1874 werden Landesgold münzen auch von staatskasse-Direction in der Darwstädter Zeitung bekannt gemacht werden. 4) Das nach F. 4 der obigen Bekanntmachung des Herrn Reichs- §. 3. Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen kanzlers der Einlösungskasse bei Einlieferung der Goldmünzen in zwei erfolgt zu dem dabei vermerkten festen Werthverhältnisse: Exemplaren einzureichende Verzeichniß derselben ist nach folgendem Schema preußische Friedrichsd'or u 5 Thlr. 20 Sgr. anzufertigen: Verzeichni ß kurhessische Pistolen zu„„ 5% 209% der bei der. 2 Kasse zu württembergische, badische, Großherzoglich hessische
Wenns,.. ÿm— Zehn- und Fünf⸗Guldenstücke zu.. 10 fl. bezw. 5 fl.— kr. 1874 eigelieferten Landesgoldmünzen, für welche der ven der Münzver⸗ württembergische Dukaten(Prägung seit 1840) zu. 5„ 45„ waltung festzusetzende Metallwerth vergütet wird. badische Dukaten(Prägung seit 1837, sogen. Rheingold- 4 5 8 5 e .. reren. 5— e 2.*** 6. badische 500-Kreuzerstücke jj 320% 4 2 Der in §. 4. Für ale* 9.3 nicht aufgeführten Goldmünzen deutscher Bezeichnung Saen Brutlo- die n 3 Bundesstaaten wird lediglich der Werth ihres Gebaltes au seinem Golde der W Gewicht bat an Fein⸗ N nit 1395 Mark oder 465 Thlr. für das Pfund Feingold vergütet. SJ anzenen Münzen cünz geld ergeden J S13 fl. 43 fl. Zu diesem Behuf ist der Kasse bei Einlieferung der Goldmünzen, nach Gattung. orten. Auel 1 5 deren Einlösung beabsichtigt wird, ein Verzeichniß derselben, in welchem Dec. 7 Dec. fl. kr. tie einzelnen Münzsorten nach Stückzahl, Gattung(Bild) und Jahres- 1.] Zehnguldensiücke 25 sahl summarisch aufzuführen sind, in zwei Exemplaren einzureichen, deten 2. Fünsguldenstüce— tines nach ersolgter Prüfung mit Empfangebescheinigung zurückgegeben Summe 73 wird und gegen dessen Vorzeigung und Rückgabe seiner Zeit, falle sich geschrieben: Drei u. Dreißig sonstige Anstände nicht ergeben haben, die Zahlung des von der Münz- Stück Goldmünzen. g verwaltung festgesetzten Metallwerthee erfolgt. Der Zeitpunkt, von den ten 1874. welchem ab vie Einlösungsbeträge erhoben werden können, wird von den(Name des Einzahler.) f Landesbehörden bekannt gemacht werden. 1 Von dem Einlieferer der Goldmünzen werden nur die Columnen 1, Auf Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht ausschließlich zum 2 und 3 nach den darin angegebenen Beispielen ausgefüllt, wahrend die Umlauf bestimmte Münzstücke finden obige Bestimmungen keine Anwendung. Columnen 4, 5 und 6 in dem zweiten, von der Einlösungskasse der Münz- §. 5. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch(8. 2) verwaltung einzusendenden Exemplare von der Letzteren ausgefüllt werden. findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Bei demnächstiger Zahlung des für die eingelieferten Münzen fest⸗ Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. gesetzten Mekallwerthes wird der Betrag desselben von dem Empfänger In Betreff der Grenze der Gewichtsminderung, innerhalb deren die] in dem von ihm zurückzugebenden, mit Empfangabescheinigung der Ein- durch den Umlauf im Gewicht verringerten Goldmünzen der im F. 3 lösungekasse versehenen Exemplare des gedachten Verzeichnisses nach vor⸗ aufgeführten Prägungen als vollwichtig angenommen werden, verbleibt es heriger Ausfüllung der Columnen 4, 5 und 6 desselben Seitens der bei den hicröber getrossenen landesgesetzlichen Bestimmungen. In Er- ee quittirt. e mangelung derartiger Bestimmungen sollen Goldmünzen, deren Gewicht 1 Formulare zu dem oben vorges riebenen Verzeichuisse werden um nicht mehr als fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht zurück- auf Verlangen von den Einlösungskassen unentgeltlich verabfolgt. bleibt, als vollwichtig gelten. 6) Der Einlieferer bat für jede Münzsorte besondere Packete zu
N ö a 5 1 5 Dig i i merken: die Ordnungsnummer des Ver— 1 der Gewichtsprüfung eine größere Differenz, so wird bilden, und auf denselben zu vermer d genu N e der— 47 8 430 Maggabe 45 Bestimmung im ersten zeichnisses, die Münzsorte und deren Stückzahl; auch sind die einzelnen
. 1 li den 6. December 1873. Packete, welche nicht versiegelt sein dürfen, in einem Gesammtpacket ein— Absatze des F. 4 3 8 77 e zuliefern, auf welchem der Name des Einzahlers, der Einzahlungstag, die In Vertretung: Delbrück. Gesammt- Stückzahl der darin befindlichen Goldmünzen und die betreffende 2 1 8 henden, in dem Reichs- Gesetzblatt von 1873] Einlösungekasse angegeben ist.— Darmstadt u den 23. Marz 1874. Zur Ausführung der vorstehe 5 Reichs-& g 6. 1 Seite 375 publicitten Bekannmachung wird hiermit Folgendes bestimmt: roßherzogliches Niuistertum der Finanzen. 1) Die Einlösung der Großherzoglich Hessischen Zehn- und Fünf- Schleiermacher. Dahn.
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