Ausgabe 
28.5.1874
 
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zuverläßige Kenntniß zu haben, wenn sse weiß, wo derselbe orts angehöͤrig oder heimaths berechtigt, so faßt also unser Formular insge sammt die zweite Bedingung, die Jemand bei verlangter Aufenthaltsnahme in einem Orte zu erfüllen habe, kurz in den Worten zusammen, der Neuanziehende habe den Nachweis zu führen, daß er die Bundesangehörigkeit besitzt, bezieh ungsweise, falls er Ausländer, welchem fremden Staate er angehöre, und sei dieser Nachweis entweder durch Beibringung einer bundes ländischen amtlichen Bestallungsurkunde, oder einer nicht über 10 Jahre hinausreichenden Aufnahme- oder Naturalisationsurkunde, oder eines örtlichen Heimathsscheines, oder einer den Inhalt der letztgedachten Nachweise be⸗ urkundenden Legitimation(Paß) zu führen. III. Die dritte für das Recht zur Aufent haltsnahme zu erfüllende Bedingung besteht mach dem Wortlaut gleichsfalls des 8 2 des Freizügigkeitsgesetzes darin, daß jeder Neuan ziehende, welcherunselbstständig ist,auf Verlangen den Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter dessen(väterlicher, vormund schaftlicher, ehelicher) Gewalt er steht, zu er⸗ bringen hat.

Daß bei dem Begriffe durch Lohnarbeit, Gesindedienst u. s. w., son dern nur an die allgemeine privatrechtliche Unselbstständigkeit gedacht ist, ergibt sich aus

den im Wortlaute des Gesetzes vor dem Worte

Gewalt in Klammer eingefügten drei Worten Im Uebrigen wird aus der vorgedachten Ge setzesvorschrift zu folgern sein: f

1) daß der Nachweis der Selbstständigkeit nur auf Verlangen und nicht freiwillig geführt zu werden braucht;

2) daß, im Falle der verlangte Nachweis nicht geführt werden kann, dem Neuenziehenden der Aufenthalt in der Anzugsgemeinde versagt werden darf; 1

3) daß die Aufenthalts- beziehungsweise Heimathsgemeinde oder deren Gerichtsbehörde in allen denjenigen Fällen, auf Verlangen eines unselbstständigen Abziehenden oder der neuen Anzugsgemeinde desselben, die Genehmigung zum Umzuge selbst zu bescheinigen, beziehungs weise zu ergänzen haben, wenn die bezuͤglichen

Väter, Vormünder, oder Ehemänner die ver⸗ langte Bescheinigung zwar ausstellen wollen, aber nicht ausstellen können, oder wenn bei

unselbstständig nicht an eine wirthschaftliche Un selbstständigkeit

ehelichen Verhältnissen der Ehemann dieselbe aus stellen zu dürfen oder zu können überhaupt nicht mehr thatsächlich oder rechtlich in der Lage ist.

Unser Formular eröffnet daher kurz den bezüglichen Neuanziehenden, daß, sofern sie unselbstständig sind, sie die schriftliche und be hördlich beglaubigte Genehmigung desjenigen beizubringen haben, unter dessen Gewalt sie stehen, also des Vaters, Vormundes, Ehe mannes, beziehungsweise die Bescheinigung der Polizei- oder Gerichtsbehörde des letzteren, falls eine böswillige Verlassung, Haft des Ehegatten oder befugte Trennung von demselben vorliegt.

IV. Die vierte für das Recht zur Aufents nahme zu erfuͤllende Bedingung schreibt der § 3 des Freizugigkeitsgesetzes vor, indem er bestimmt, daßbestraften Personen, welche nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränk ungen durch die Polizeibehörde in einem Bundes staate unterliegen, oder welche in einem Bundes

staate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter

Landstreicherei bestraft worden sind, der Auf enthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden kann, d. h. also, im Falle die betreffende Orts polizeibehörde darauf anträgt, da die Landespolizeibehörde, ohne eine ihr gegebene be sondere Veranlassung, schwerlich oder äußerst selten selbstständig zu einer Aufenthaltsverweig erung an einem bestimmten Orte schreiten wird. Was demnach die Personen betrifft, welchen auf Grund dieser Bestimmung die Aufenthalts nahme in einer Gemeinde verweigert werden kann, so ergibt sich aus dem Gesetze zweifel los, daß dieselben bestraft sein müssen. Da ferner wärtig in allen Bundesstaaten Reichsstrafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 das Bundes- und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand

sind, außer Kraft tritt und das Straf gesetzbuch in seinen§§ 38 und 39 ausdrücklich Bestimmungen überAufenthaltsbeschränkungen

die landesgesetzlichen Vorschriften über Aufent haltsbeschränkungen nunmehr insgesammt auf gehoben, und wird der Anfangssatz des§ 3 des Freizügigkeitsgesetzes daher jetzt gelesen werden müssen:Insoweit bestrafte Personen nach dem Strafgesetzbuche für das deutsche

Reich zufolge gegen sie erkannter Stellung

unter Polizeiaufsicht Aufenthaltsbeschränkungen

durch die Polizeibehörde unterworfen werden

können, behält es dabei sein Bewenden. (Fortsetzung folgt.)

Handel und Verkehr.

Darmstadt, 22. Mai. Die Gesammteinnahme der Hessischen Ludwigsbahn im April betrug auf den alten Strecken 501,713 fl. gegen 542,713 fl. im Vorjahr, auf den neuen Linien 63,546 fl. gegen 57,369 fl. im Jahre 1873.

Friedberg, 27. Mai. Waizen 16 fl. 50 kr.; Korn 13 f. 45 kr.; Gerste 13 fl. 10 kr.; Hafer 9 fl. 30 kr. Alle Preise verstehen sich per 100 Kilo.

Frankfurt, 23. Mai. Der heutige Heu⸗ und Strohmarkt war gut befahren. Heu kostete per Etr. 1 fl. 45 kr. bis 2 fl. 36 kr., Stroh per Centner 1 fl. 45 kr. bis 2 fl. kr., Butter 1. Qualität 42 kr., 2. Qualität 40 kr., Eier das Hundert 3 fl. 24 kr.

Mainz, 23. Mai. Productenmarkt. Waizen per

nach Einführung des gegen- geltenden

des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich

durch die Polizeibehörde trifft, so sind auch

Mai 16 fl. 30 kr., per Juli 15 fl., per Nov. 14/8 fl. Korn per Mai 11 fl. 24 kr., per Juni 11 fl. 3 kr., per Juli 10 fl. 54 kr., per Nov. 10 fl. 30 kr. Hafer per Mai 11 fl. 30 kr., per Juli 11 fl. 33 kr. Rübzl per Ma 18 fl. 20 kr., per Oct. 19 fl. 50 kr.

D. Frankfurt a. M., 26. Mai. Unter dem Einfluß matter auswärtiger Course verkehrte die Börse heute, nach den Feiertagen, in lustloser Tendenz bei trägem, wenig belebtem Geschäft. Besonders verstimmend wukte der von Wien berichtete starke Rückgang der Union-Bankactien, welcher neue finanzielle Kalamitäten an dem schon so schwer heimgesuchten Platze befürchten läßt. Außerdem liefen von Berlin wieder matte Babhnencourse, namentlich für die Rheinische und die Köln-Mindener-Bahn, ein. Ferner war gerüchtsweise die Nachricht im Umlauf, der Krankßbeitszustand des Fürsten Bismarck habe sich neuer⸗ dings verschlimmert, was den Poliikern der Bötse Ursache zu manchem Bedenken gab und nicht zur Besserung der Tendenz beitragen konnte. In Folge des schleppenden Verkehrs blieben die Course der Speculationseffecten indeß ziemlich stabil. Creditactien eröffneten mit 230% und schlossen mit 230. Staatsbahnactien bewegten sich nahe 230¼, Lombarden nahe 146. In ͤsterr. Bahnen war wenig Geschäft: Nordwest höver. Buschtiehrader offerirt. Galizier ca. 2 fl. matter, Priorisäten sest. In Banken ging bei ziemlich unveränderten Coursen wenig um. Silberrente behauptet. Loose still. Von Wechseln Wien und Lodon böher, Brüssel schwächer.

Verloosungen. Freiburger 15 Free. Loose. Freiburg, 15. Mai. Hauptpreise: Serie 3627 Nr. 29 à 25,000 Fr. S. 3443 Ne. 37 à 2000 Fr. S. 3443 Nr. 44 à 1000 Fr. S. 376 Nr. 49, S. 513 Nr. 36, S. 869 Nr. 45, S. 2616 Nr. 50, S. 3946 Nr. 25, S. 4924 Nr. 20 à 250 Fr.

S. 376 Nr. 35, S. 657 Nr. 17 45, S. 721 Nr 22, S. 1031 Nr. 22, S. 1757 Nr. 19, S. 2402 Nr. 37, S. 2584 Nr. 49, S. 2629 Nr. 6 25, S. 2684 Nr. 45, S. 3915 Nr. 13, S. 5504 Nr. 50, S. 6112 Nr. 24, S. 6781 Nr. 48, S. 7924 Nr. 19 à 125 Fr. Aus⸗ zahlung am 15. August.

ö Kaiserin Elisabelthbahyn. Wien, 1. Mai.

Neumarkt Braunauer

Silber⸗Odligation. [Serie Nr. 922.

Rückzahlbar 2. November.

Main⸗Weser⸗Bahn.

1612 Es sollen die sämmtlichen Bauarbeiten, einschließ⸗ lich Lieferung aller Materialien, zur Vergrößerung des Güterschuppens auf Station Butzbach im Wege öffentlicher Submission verdungen werden. Die Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift Submission auf Ausführung von Bauarbeiten zur Ver⸗ größerung des Güterschuppens auf Station Butzbach bis Submissionstermin am 1. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, bei der unterzeichneten Betriebs-Juspektion zu Frank⸗ furt a. M. einzureichen. Ebendaselbst können auch die Zeichnungen, Kosten-Anschläge und Bedingungen ein⸗ gesehen und die Submissions-Formulare in Empfang genommen werden. Frankfurt den 21. Mai 1874. b Königliche Betriebs-Inspektion II.

Heyl. Bekanntmachung. 1632 Donnerstag am 4. Juni I. J., Vormittags

10 Uhr, soll bei Gastwirth Winter zu Bingenheim die diesjährige Grasnutzung an den Böschungen und in den Gräben der Straßen im Bezirke des Großh. Bauauf sehers Herrn Arodt zu Bingenheim und Freitag am b. Juni l. J., Nachmittags 3 Uhr, im Gasthaus zum Löwen zu Hungen dergleichen im Bezirke des Großh. Bauaufsehers Pfaffenroth zu Berstadt öffentlich meistbietend loosweise versteigert werden. Nidda am 22. Mai 1874. i Großherzogliches Kreisbauamt Nidda.

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Ein braver Junge

1580 kann unter günstigen Bevingungen bei mir in die

gehre treten. 1 Friebberg. Carl Reuß, Mechaniker.

Bekanntmachung.

1634 Durch Gesellschaftsvertrag vom 19. Januar l. J. hat sich unter der Firma Dorheimer Darlehenskassen Verein, eingetragene Genossenschaft,

mit dem Sitz zu Dorheim eine Genossenschaft zu dem Zweck, ihren Mitgliedern die zu ihrem Geschäfts- oder Wirthschaftsbetrieb nöthigen Geldmittel unter gemein schaftlicher Garantie in verzinslichen Darlehen zu be schaffen, auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Vereins mittel werden durch Anlehen, Provisionen und Zins überschüsse aufgebracht.

Der Verein besteht dermelen aus 66 Mitgliedern und kann das Verzeichniß dieser Genossenschafter jeder zeit bei dem unterzeichneten Gerichte eingesehen werden. Die Genossenschafter haften nach dem Genossenschafts vertrage für alle Verbindlichkeiten des Vereins dritten gegenüber solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. [Die zeitigen Vorstandsmitglieder sind:

1) August Breidenbach, Vereins vorsteher,

2) Georg Eisner, Stellvertreter des Vorigen,

3) Gottfried Heinrich Reuß,

4) Georg Marloff und

5) Christian Bingel II., sämmtlich zu Dorheim wohnhaft. Die Zeichnung für den Verein erfolgt, indem der Firma die Unterschrlften der Zeichnenden hinzugefügt werden, dieselbe hat aber nur dann verbindliche Kraft, wenn sie vom Vorsteher oder dessen Stellvertreter und mindestens 2 Beisitzern erfolgt ist. Alle öffentlichen Bekanntmachungen sind durch den Vereinsvorsteher zu unterzeichnen und in dem Oberh. Anzeiger bekannt zu machen.

Vad-Nauheim den 15. Mal 1874.

Großherzogliches Landgericht Bad-RNauheim. Ulrich, Schnittspahn, Landrichter. Landgerichts-Assessor.

Drei Viertel Klee

zu verkaufen bel

1645

C. Walther Wittwe.

Bekanntmachung

1641 Montag den 1. Juni J. J., Vormittags 11 Uhr, soll in hiesigem Gemeindebrauhaus versteigert werden:

1 kupferner Braukessel, eirea 7 Ohm haltend,

2 Bütten und sonstiges Geräthe, 7 alte Fenster

und Malte Schnellwaage.

Gettenau den 23. Mai 1874.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gettenau.

Muth.

Bekanntmachung. 1635 Die Holzversteigerung vom 20., 21. und 22. d. M. ist genehmigt. Die Abfuhrscheine können von Freitag dem 5. Juni an bei Großh. Rentamte Nidda in Empfang genommen werden.

Die Ueberweisung des Holzes sindet Montag den 8. Juni statt und ist hierzu Zusammenkunft wie bei der Versteigerung.

Ortenberg am 23. Mai 1874

Großherzogliche Oberförsterei Ortenb al

erg.

Arbeits-Versteigerung. 1639 Montag den 1. Juni, Nachmittags 1 Uhr, sollen auf dem Rathhause zu Melbach nachstehende Arbeiten einer öffentlichen Versteigerung ausgesetzt werden:

1) Schreinerarbeit, lt. Kostenüberschlag 78 fl. 2) Schlosserarbeit 11 3) Weißbinderarbeit 40

4) Tapezierarbeit 5 Melbach am 23. Mai 187. Großherzogliche Bürgermeisterei Melbach. FJ. C. d. B. Hahn, Beigeordneter

Brodmehl

und Prima⸗Vorschußmehl bei M. D. Loeb.

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