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1874.

Samstag den 25. April.

* 49.

Oberhessischer Anzeige

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Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Betreffend: Die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung 5 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Bestimmungen vember 1816, resp. in dem Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Juni 1853,

Brandschäden betreffend, wonach das neu zu erbauende Gebäude auf dem- selben Platz, an welchem das abgebrannte stand, erbaut werden und in seiner wisentlichen Bestimmung mit dem beschädigten oder abgebrannten Gebäude übereinstimmen muß, im Publikum nicht genügend bekannt sind.

S. 34. Die Brandentschädigungsgelder dürfen zu keinem andern

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Zweck, als zur Wiederaufdauung oder gänzlichen Herstellung der abge⸗ brannten oder brandbeschädigten Gebäude verwendet werden, und sie werden, nur dann obne deßfallsige besondere Cautionsleistung an den Brandbe schädigten unmittelbar ausbezahlt, wenn der Beamte in seinem Bericht bizeugt, daß eine solcht vorschriftsmäßige Verwendung von dem Brand beschädigten zu erwarten sri.

Im entgegengesetzten Falle muß entweder der Brandbeschädigte für die verordnungemäßige Verwendung der Eatschädigungsgelder eine besondere Sicherheit leisten, oder es werden solche an einen, zu diesem Zweck zu ernennenden Curator abgegeben, oder wenn etwa der augenblicklichen Ver wendung Hinderniße entgegenstehen sollten, werden solche bei der ein schlägigen Gerichtsstelle deponirt.

in den§§. 34 und 35 der Brandversicherungsordnung vom 18. No-

die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgesahr und die Vergütung der

Amtlicher Theil.

der Brandschäden. an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Friedberg am 21. April 1874.

In Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10. d. M. zur Nr. M. d. J. 3693 lassen wir nachstehend die be⸗ merkten, gesetzlichen Bestimmungen in Abdruck mit dem Auftrage folgen, dieselben zur Keuntniß des Publikums zu bringen, wobei wir ausdrücklich bemerken, daß Gesuche um Abweichungen von diesen Bestimmungen im Allgemeinen abschlägig beschieden werden müssen und nur in ganz be⸗ sonderen Ausnahmsfällen irgend welche Berücksichtigung zu er⸗ warten haben. Trapp.

§. 35. Wenn ein Gebäude gänzlich abgebrannt ist, so muß das aus den Brandentschädigungsgeldern zu erbauende neue Gebäude, der Regel nach, auf denselben Platz erbaut werden, auf welchem das abgebrannte Gebäude gestanden hat. Ausnahmen von dieser Regel können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Provinzial- Regierung Statt finden.

Es steht übrigens dem Brandbeschädigten frei, die Brandstätte mit dem guthabenden Brandentschädigungsgeld zu verkaufen, und es geht als⸗ dann die Verbindlichkeit zur verordnungsmäßigen Verwendung der Brand entschädigungsgelder auf den Käufer über.

Art. 22. Die Verwendung der Brandentschädigungsgelder darf nur in der Art geschehen, daß das wiederhergestellte Gebäude in sciner wesent lichen Bestimmung mit dem beschädigten oder abgebrannten übereinstimmt, insofern nicht in besonderen Fällen eine Abweichung gestattet wird.

Bekanntmachung.

Setresfend: Das Umherziehen von Kindern Italienischer Staatsangehörigen im Ausland.

Um dem in einigen Theilen Italiens bestehenden Mißbrauch thunlichst Schranken zu setzen, wonach Kinder dasiger Einwohner häufig dazu verwendet werden, im Ausland ihren Eltern oder sonstigen Dienstgebern im Umber ziehen durch Musiciren, Singen, Vorzeigen von Thieren, Gaukeleien,

Betteln u. dgl. Verdienst zu verschaffen, ist von der Königlich Italienischen

Regierung unterm 21. Dezember vorigen Jahres ein Gesetz erlassen worden, welches eine derartige Verwendung von Kindern überhaupt verbietet, Eltern und Dienstgeber, die sich derselben schuldig machen, mit den schwersten

Strafen bedroht und dieselben verpflichtet, für die alsbaldige Rückkehr

solcher Kinder in ihre Heimath zu sorgen. Das Königlich Italienische General-Consulat in Frankfurt hat nun,

um den ihm in dieser Beziehung ertheilten Weisungen nachzukommen, das

Ersuchen an Großherzogliches Ministerium des Innern gerichtet, den Inhalt tes nachstehenden, mit einer Uebersetzung in das Deutsche begleiteten Artikel 10 jenes Gesetzes zur Kenntniz der im Großherzogthum sich auf haltenden Italienischen Staatsangehörigen bringen und ihm eine genaue

A b s ch

Legge sul divieto dell' impiego di fan ciulli in prosessioni girovaghe 21. Dicembre 1873.

Art. 10. Colore, che tengonopresso diese nel Regno o all' estero dividui nazionali minori di onni diciotto, impiegati nell'esercizio di profession! girovaglie, dovranno sotto pena di multa da cento 4 ein- quecento lire, entro quattro mesi della pubblicazione della presente Legge, notisicare o denunziare(al Sindacodel Comune ove hanno domicilio o dimora), od al Rappresentante diplomatico o consolare det kegno d'Italia, se si trocano att'estero, gl'individai minori di anni dieiotto che tengono impiegati nelb'esercizio delle dette professioni girovaghe. Les dovranno nello stesso tempo restituirti alle loro famiglie, se si trovano nell Regno, o forli, a loro spese, rimpatriare, se si trovano all estero. e, non potendo cio direttamenre adempiere, dovranno nel detto termine presentarti al Ri- Rappresentanti diplomatic o consolari, che brovvederanno per Ota restituzione alla famiglia o pel rimpatrio dei detti winori jn modo che la spesa occorente, se manchiogni altro mezzo u

. ronta disposizione dei detti Ri- Rappresentanti, verra anticipata dallo 13

Stato, salvo il rimborso u carico solidale dei genitori o tutori, deten ei o padroni.

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Liste der Italienischen Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und zu Dienstleistungen im Umherziehen verwendet werden zukommen zu lassen, in welcher bezüglich jeden Kindes, dessen Name, sowie der Name seiner Eltern und deren Heimathsort, und der Name und Heimathsort Desjenigen, in dessen Dienst sich das Kind befindet, an gegeben ist.

Den Inhalt der nachstehenden Bestimmungen bringen wir deshalb zur Kenntniß der im Kreise Friedberg sich aufhaltenden Italienischen Staatsangehöreigen und beauftragen die Großherzoglichen Bürgermeistereien, soweit irgend thunlich zu ermitteln, ob sich Kinder der bezeichneten Art in Ihren resp. Gemeinden befinden und eintretenden Falles ein Verzeichniß derselben mit dea bemerkten Angaben an uns zum Behuf der Weiter beförderung einzusenden.

Friedberg am 18. April 1874.

Großberzozliches Kreisamt Friedberg. Tra r.

. Gesetz über das Verbot der Verwendung von Kindern zu vagirenden Professionen vom 21. Dezember 1873.

Art. 10. Jene, welche im Königreich oder im Ausland Nationale unter 18 Jahren mit sich führen und bei vagtrenden Professtonen ver wenden, sind bei Strafe von Ein- bis Fünfhundert Lire verpflichtet, dinnen 4 Monaten nach Publikation des dieses Gesetzes beim diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien die Individuen unter 18 Jahren anzuzeigen, welche bei ihnen zur Ausübung vagtrender Professionen be dienstet sind. Selbe sind verpflichtet, diese Kinder innerhalb des obigen Zeitraums, auf ihre eigenen Kosten, nach ihrer Heimath zu senden falls sie nicht direct dieser Verpflichtung nachkommen könnten, diese Kinder bei den diplomatischen oder Consular- Agenten vorzustellen, welche sodann für deren Zuröckgabe an ihre Familien oder für deren Rückdeförderung nach ihrer Heimath Sorge tragen werden. Die Reise- und Verpflegs- kosten werden vom Staat vorgeschossen und haften die Eltern oder Vormunaschaften, Hehler oder Dienstgeber solidarisch für Rückzahlung dieser Kosten.