1) Die nach Art. 1 des Gesetzes für die Staatskasse im Betrage von 2 fl. 55 kr.(5 Mark) von jedem Hunde zu erhebende Abgabe bezieht sich auch auf die von Schafbirten gebalten werdenden Hunde und findet daher zu Gunsten derselben keine Abgabeermäßigung mehr Statt. Dasselbe gilt auch bezüglich der nach Art. 2 des Gesetzes eventuell zu Gunsten der Gemeindekassen zu entrichtenden Hundesteuer. i 5
2) Den Districtseinnehmern ist anzuempfeblen, darüber möglichst zu wachen, daß in den Declarationsregistern das Datum der Abmeldung eines Hundes stets genau gewahrt wird, damit die Bestimmung im§ 3 Absatz 2 der Verordnung, wonach auch über diejenigen Besitzer von Hunden Nachtragsheblisten aufgestellt werden sollen, welche zwar die Ab⸗ schaffung eines Hundes angezeigt, aber noch vor Ablauf eines Jahres (also innerhalb Jahresfrist) wiederum einen Hund angeschafft haben, gehörig gehandhabt werden kann. i 3
3) Nach§ 3 Absetz 1 der Verordnung liegt die jährliche Auf: ö stellung der Hundesteuerheblisten im Laufe des Monats Januar zunächst den betreffendea Bürgermeistereien ob. Zur Erleichterung hierbei haben wir für die Heblisten ein besonderes Formular drucken lassen, worin neben der Hundesteuer füc den Staat auch eventuell die für die Gemeinde zu erhebende in einer besonderen Spalte mit aufzunehmen ist. Die Districts⸗ Einnehmer haben das nöthige Formular, welches auf Bestellung von Großh. Steuercontrole abgegeben werden wird, den Bürgermeistereien mit der er- forderlichen Anleitung über dessen Verwendung rechtzeitig zu übermitteln und sodann die hiernach aufgestellten Heblisten nach deren Prüfung und eventueller Richtigstellung unterschrieben mit einem Hauptverzeichniß, wozu auch ein besonderee, von Großb. Steuercontrole zu beziehendes Formular zu verwenden ist, längstens bis zum 1. Februar jeden Jahres an Großh. Stenercontrole zur Controlirung einzusenden.
4) Von den nach§. 4 der Verordnung eventuell genehmigten Com- munalhündeabgaben erhalten die Distriets⸗Einnehmer zur Berücksichtigung bei Aufstellung der Heblisten zu Anfang des Jahres von Großh. Steuer- contrele Kenntniß. Die Erhebung und Beitreibung der hiernach in Ansatz und zur Ueberweisung kommenden Communalabgaben geschieht zwar nach Art. 2 des Gesetzes mit der Staats abgabe zusammen, jeroch bat die Verrechnung beiderlei Abgaben getrennt stattzufinden, indem dte Sta abgaben in die Hauptstaatskasse fließen, die erhobenen Communalabgaben
3 . — Ir
Belresfend: Die Einfübrung der Reichsmarkrechnung, hier die Gebühren bei Einbringung ber Communalintraden.
aber von den Districtseinnehmereien direct an die betreffenden Gemeinde. kassen unter Abzug der auf 3½ Procent festgesetzten Hebgebühren abzu, liesern find. Die hierüber von den Gemeindekassen erhaltenen Quittungen sowie die baar zurückbehaltenen Hebgebühren haben dit Distrtetseinnehme⸗ sodann an die Obereingehmer auf ihre Schuldiokeit an Communalbunde steuer abzuliefern. Die in Zurechnung erhaltenen Quittungen behalten di Obereinnehmer bei ihren Acten, während die Hebgebühren nach Maßgabe des Amtsblattes Nr. 24 von 1868 an Großh. Hauptstaalskasse abzuliesern und zu verrechnen sind.
Die nach der Jahreshebliste erfallenden Communalabgaben sind längstens bis zum 1. August des betr. Jahres, dagegen diejenigen durch Nachtragsheblisten festgestellten längstens bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres an die Gemeindekassen abzuliefern. Längstens bis zum letzteren Zeitpunkte haben alsdann die Distrietseinnebmer mit den betr. Gemeindekassen über Soll, Abstattung und ungiebige Posten der Communal⸗ hundeabgaben für das bezügliche Rechnungsjahr Abrechnungen zu pflegen und Abschriften davon an bie Obereinnehmereien einzusenden, welche dieselben mit der Bescheinigung des Richtigbefundes den bett. Kreisämtern zur Kenntniß und weiteren Verfügung übermitteln werden.
5) Die in§. 5 der Verordnung vorgeschriebene ged. uckte Ouittung, wozu Großh. Steuercontrole das Formular abgeben wird, hat die Ein⸗ richtung, daß hierin zugleich neben der Staatsabgabe auch die etwaige Communalabgabe quittirt werden kann. Findet daher die Erhebung einer solchen nicht statt, so ist der entsprechende Vordruck in dem Quittungs- formular zu durchstreichen.
6) Die Verfolgung der Contraventionen nach 6 der Verordnung liegt den Haupisteuerämtern nach Maßgabe der Vorschriften des Amtsblattes Nr. 81 von 1873 ob und sind daher auch bei diesen die bezüglichen Anzeigen zu erheben. Hat alsdann hierbei neben dem Ansatze der Strafe auch die Nacherhebung der Abgabe stattzufinden, so ist der betreffenden Districtseinnehmerei hiervon behufs Aufstellung der Nachtragshbebliste von dem bezüglichen Hauptsteueramt die entsprechende Mittheilung zu machen.
In den Steasverhandluugen selbst sind, iin Falle neben der Staats- abgabe auch eine Communalabgabe besteht, beide Abgaben stets als zu⸗
3. sammengehörig zu behandeln.
E wald. Dr. Franck.
Friedberg den 18. December 1874.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir theilen Ihnen nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
11. December laufenden Jahres zu Nr. M.
d. J. 14729 zur Kenntnißnahme unter der Einladung mit, dessen Inhalt ortsüblich zu publiciren und 1 Exemplar den Gemeindeeinnehmern zu
bebändigen.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern Wir haben uns veranlaßt gesehen, die Gebühren des Beitreibungspersonals
1. Januar 1875 an folgendermaßen festzusetzen: 1) die Mahngebühr auf 10 Pfennige; 2) die Pfandungsgebühren, wenn die Schuld
mehr als 20 Mark beträgt; auf 60 Pfennige; wenn sie mehr als 20 Mark,
40 Mark beträgt, auf 1 Mark 20 Pfennige; 3) Die Versteigerungsgebühren und zwar:
verlangt wird, auf 25 Pfennige.
Sie wollen diese Bestimmungen durch Publicatson in den Kreisblättern zur
nicht mehr als 5 Mark beträgt, auf 40 Pfennige;
a) Taggelder für den Kreisboten ö in beiden Fällen für halbe Tage nur die Hälfte; c) für Publikation der Versteigerung in größeren Orten auf die allgemein vorgeschriebenen Publicationsgebühren; d) für
Tur a p p. Darmstabt im 11. December 1874.
an die Großherzoglichen Kreisämter. bei Einbringung der Communal- Intraden mit Wirkung vom
wenn sie mehr als 5 Mark, aber nicht aber nicht meht als 40 Mark beträgt, auf 1 Mark; wenn sie über auf 2 Mark; b) Taggelder für jeden Zeugen auf 1 Mark; Octen unter 500 Einwehnern auf 20 Pfennige, in Abschrift des Versteigerungsprotokolls, wenn solche vom Schuldner
allgemeinen Kenntniß bringen, und insbesondere die Bürger-
meistereien, die Gemeindeeinnehmer und das Beitreibungspetsonal entsprechend bedeuten.
Zimmermann.
„„ Sa kk,
Deutsches Reich.
Darmstadt. Am 11. l. M. wurde der Notar und Ergänzungsrichter bei dem Obergerich: der Provinz Rheinhessen, Justizrath Andreas Lip⸗ vold, auf sein Nachsuchen in seiner letzteren Eigen- schaft entlossen. Am 10. l. M. wurden der Notar Ferdinand Willenbücher, zum Notar mit dem Amtesitze zu Pfeddersheim und der Gerichtsaceessist Carl Wolf aus Alzey zum Notar mit dem Amts- sitze zu Wallertheim ernannt.
— Militärdienstnachrichten. Unter dem 12. d. wurden Frhr. v. Malapect⸗Neufville, v. Linde quist, charakt. Port.- Fähnrichs vom 1. Großh. Inf.⸗Regiment Nr. 115, v. Carnap, char. Port. Fahnr. vom 3. Großh. Inf.-Regiment Nr. 117, zu Port.-Fähnrichs befördert. Große, Rittmeister und Cbef der Großh. Train Comp., unter Be. förderung zum Major, zum Commandeur des bad. Train-Bat. Nr. 14 ernannt. v. Platen, Haupt- mann vom Inf.⸗Regt. Nr. 26, unter Entbindung von seinem Commando als Adjutant bei dem Gouvernement von Rastatt, als Comp. Chef in das 3. Großh. Inf. Regt. Nr. 117 versetzt. Haberling, Pr. Lifut. bei demselben Regiment, unter Beförderung zum Hauptmann und Stellung 2 la suite des gen. Regts., als Lebrer zur Kriegs-
schule in Cassel versetzt. Stürtz, Pr. Lieut. vom
1. Großh. Inf. Regt. Nr. 115, unter Beförderung zum Hauptmann und Comp.⸗Cbef in das Juf.-Regt. Nr. 51 versetzt. Loos, See.-Licut. vom 1. Großb. Inf. Regt. Nr. 115 zum Prem. ⸗Lieut. befördert.
Berlin, 22. Dez. Der„Nat. Ztg.“ von gestern zufolge beabsichtigt Arnim, wie die Staats- anwaltschaft, zu appelliren. Die„Nat. Ztg.“ sügt hinzu, daß nur der eigentliche Tenor des publi⸗ cirten Erkenntnisses bereits amtliche Form trage, während die Enischeidungsgründe des Erkenntnisses in amtlicher Form noch gar nicht vortägen, sondern nur nach einem schriftlichen Concepte von dem Gerichtsvorsitzenden mündlich entwickelt seien. Den heutigen Morgenzeitungen jedoch zufolge hat weder Graf Arnim noch der Staatsanwalt bisher appel⸗ lirt und wäre überhaupt die Einlegung des Rechts- mittels zu bezweifeln.
Köln. Erzbischof Melchers ist dieser Tage vom Oberpräsidium aufgefordert worden, innerhalb acht Tagen die wegen Nichtbesetzung verschirdener Succursal- Pfarreien erkannte Geldstrafe von 29,500 Thlra. zu bezahlen, widrigenfalls weitere Maßregeln gegen ihn in Anwendung kämen.
Kassel. Die hiesigen städtischen Behörden
haben eine aberm lige Voestellung an den Meinister
des Innern um Beibehaltung der kuͤrhessischen
Gemeinde-Orbnung gerichtet.
Ausland.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien. Die „Montagsrevue“ sagt bezüglich des applanirten Zwischenfalles der Demission Bismarck's: Der Rücktritt desselben wäre nicht für Deutschland allein eine tief beklagenswerthe Thatsache gewesen. Der deutsche Reichskanzler gilt als die Seele der an die Stelle des ehemaligen pentarchischen Systems getretenen politischen Gruppirung, als kxäftiges Bollwerk des europäischen Friedens. Wir in Oesierreich-Ungarn haben seit der Aussöhnung mit Deutschland seine Freundschaft als aufrichtige und verläßliche erprobt, und wenn auch unsere Be. ziehungen zum deutschen Reiche hoffentlich nicht mehr von der Einwirkung einzelner Persönlichkeiten abhängig sind, so gebührt Bismarck eben für diese Gestaltung der Verhältnisse der Dank des öster— reichischen Volkes.
Schweiz. Bern. Der Ständerath hat,
dem Beispiele des Nationalrathes folgend, ein- stimmig den Well ⸗Postvertrag ratificirt.— Der Bundesrath genehmigte eine Vereinbarung mit den [Post⸗ Verwaltungen Deutschlands, betreffend die Einführung internationaler Postmandate. Fraukreich. Paris, 20. Dez. Man bat vesenderen Werth darauf gelegt, sich zahlreich auf der gestrigen ersten Soirée des deutschen Boe
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