Ausgabe 
23.5.1874
 
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vielmehr entspricht hier dem Sinne und Wesen der bestehenden Gesetzgebung am meisten der BegriffAufenthalt undAufenthaltsnahme, deren Rechtsverhältnisse wir also vom praktischen Standpunkte der Verwaltung erörtern und fest⸗ stellen wollen.

Es ist nun leider eine allgemein hervor tretende Thatsache, daß die Aufenthaltsnahme⸗-, die Zuzugs- und Abzugs-Verhältnisse in der Mehrzahl der verschiedenen Gemeinden mit der größten Nachlässigkeit und Ungleichmäßigkeit dehandelt werden. Die zahlreichen Klagen über die bestehenden Niederlassungs-Gesetze sind daher auch zum größten Theile völlig unberechtigt, weil fast alle aus der Aufenthaltsnahme Fremder den Gemeinden in späterer Zeit erwachsenen außerordentlichen Lasten, Weiterungen und Prozesse hätten vermieden werden konnen, wenn man bei dem Zuzuge einer bestimmten Person sofort mit der nöthigen Aufmerksam⸗ keit und Sorgfalt verfahren wäre.

Zur Durchführung der Aufenthaltsnahme Gesetze in vollem Umfange gehört aber dreierlei und zwar:

A. daß jede Gemeinde diese Gesetze ihrem ganzen Inhalte nach und in allen ihren Con sequenzen stets und streng zur Anwendung bringt, wozu namentlich erforderlich ist, daß Bürgschaften geboten werden, welche jeden zeitweilig fungirenden Beamten zur stets gleich mäßigen und gleich gewissenhaften Anwendung der Gesetze nöthigen;

B. daß diese Gesetze in allen Gemeinden möglichst gleichmäßig angewendet werden, damit die laxe Praxis der einen Gemeinde nicht deren Wirkung auch in einer anderen Gemeinde vereitelt und den herumziehenden Taugenichtsen die Umgehung der Gesetze er leichtert;

C. daß die Gesetze dem großen Publikum möglichst bekannt werden und daher stetig in ihren einzelnen Bestimmungen bei vorkommen der Veranlassung mitgetheilt werden, damit selbst schon der Versuch gescheut wird, sie zu umgehen und andererseits unkundige Personen vor den unverschuldeten Benachtheiligungen derselben bewahrt bleiben.

Um nun die volle Durchführung der Auf enthaltsnahme-Gesetze gemäß der vorstehenden Bemerkungen herbeizuführen, haben wir ein für die Praxis bestimmtes Verhandlungs formular entworfen, das zunächst in seiner Einleitung für die verhandelnden Beamten zur ständigen und gleichmäßigen Anleitung und für das betheiligte Publikum zur stetigen und gleich mäßigen Belehrung die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen kurz zusammenfaßt und aufstellt, wie demnächst in einzelnen Satzformen die Beantwortung aller Fragen vorsieht, welche Seitens der Polizei- und Verwaltungsbehörden bei der Aufenthaltsnahme einer Person beant⸗ wortct verlangt werden können und vom Stand punkte der gemeindlichen und staatlichen Inte ressen aus eine wesentliche Bedeutung haben.

Unser Formular führt dem Neuanziehenden zunächst seine Pflichten gegen die Anzugs⸗ gemeinde vor und theilt ihm die gesetzlichen Bedingungen mit, welche er zu erfüllen hat, um das Recht der Aufenthaltsnahme an dem bestimmten Orte für sich beanspruchen zu

dürfen.

Die Bedingungen sind:

J. Jeder Neuanziehende muß, wie das For mular in seiner Nr. I. dem Gesetze gemäß erklärt, sich eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen verschafft haben(§. 1 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes), wobei jedoch unter Unterkommen im Sinne des Freizügigkeits Gesetzes nicht ein Dienstverhältniß oder eine Erwerbsgelegenheit, sondern einfach ein den allgemeinen kulturlichen und wohnpolizeilichen Anforderungen entsprechendes käuflich oder miethsweise erlangtes Obdach zu verstehen ist.

Aus der vorstehenden Gesetzes-Vorschrift ergeben sich aber für die praktische Anwendung die Consegnenzen, daß

1) derjenige, welcher weder eine eigene Wohnung noch ein Unterkommen(Obdach) fuͤr sich und seine versorgungspflichtigen An⸗ gehörigen sich zu verschaffen im Stande war, von der Polizeibehörde seines Aufenthaltsnahme⸗ ortes zurückgewiesen werden kann; 2) daß die Wohnung oder das Obdach des Neuanziehenden aus seinen eigenen Mitteln, oder auf Grund von ibm dafür eingangener Verpflichtungen, oder aus den Mitteln solcher Verwandten beschafft sein muß, welche zur Fürsorge für ihn verpflichtet sind. Diese die Hintergehung und Täuschung der Behörden verhütende Auslegung der Nr. 1 8 1 ergibt sich nicht nur aus dessen Wortensich zu ver schaffen, sondern auch aus dem§ 4, wonach die Gemeinde jeden Neuanziehenden abzu weisen befugt ist, welcher weder durch eigene Kraft, noch aus eigenem Vermögen, noch durch verpflichtete Verwandte sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt, worunter im weiteren Sinne doch auch die nothdürftige Wohnung begriffen ist, zu verschaffen vermag; 3) daß jeder Neuanziehende den thatsäch⸗ lichen Besitz eines Wohnungs- oder Unter⸗ kommen ⸗Verhältnisses an und für sich selbst nachzuweisen hat, wogegen andererseits der Gemeinde die Beweislast zufällt, daß dieser Besitz den gesetzlichen Anforderungen nicht ent spreche.

II. Die zweite für die Berechtigung zur Aufenthaltsnahme zu erfüllende Bedingung be steht nach dem Wortlaute des§ 2 des Frei zügigkeits-Gesetzes zunächst darin, daß jeder Neuanziehendeauf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit zu erbringen hat. Die Consequenzen, welche sich aus dieser Bestimmung ergeben, sind:

1. daß Niemand freiwillig und ohne Ver langen seine Bundesangehörigkeit nachzuweisen verpflichtet ist; 2. daß die

frühere Aufenthaltsgemeinde dessen oder auf Verlangen der neuen Anzugs⸗ gemeinde desselben seine eventuelle Bundesan gehörigkeit bescheinigen muß, und

3. daß Ausländer ihre bezügliche Staats

sein konnen, als Inländer.

angehörigkeit ebenfalls auf Verlangen nach- weisen müssen, da sie nicht günstiger gestellt,

glaubt, er sei am besten daran, wenn er allein einen bestimmten Industriezweig pflege.(Dieses

mögen sich insbesondere allt engherzigen

Geschäftsleute gesagt sein lassen und die, welche sich zur Fortschrittspartei rechnen, aber die fortschrittlichen Grundsätze des wirthschafttichen Lebens verleugnen, falls dieselben nicht in ihrem Interesse liegen. Der wahre Fort⸗ schriit ist immer und überall gegen Bannrechte und Zunstzöpfe, selbst dann wenn ein Zöpflein diefer Art in einzelnen Fällen dem Eigennutzen entspräche.)Je mehr gleichartige industrielle Unternehmungen an einem Orte, sagte jener Redner weiter,desto besser ist es für jeden Ein⸗ zelnen. Das erregt die Aufmerksamkeit der Con- sumenten, der Ort wird genannt in der Geschäaͤfts⸗ welt und er wird damit ein Maikt, ein gesuchter

Platz). th.

) In diesem letzteren Sinne soll auch die Weiterauer Indüstrleausstellung wirken. Dieses begreisen und unter⸗ stützen darum alle intelligenten for tschrinlichen Geschäfts⸗ leule, indem sie ausstellen und in jeder anderen Weise das Unternehmen fördern helfen. Wir boffen, ja wir sind überzeugt, daß die Weiterauer Aussteuung ibren schönen Zweck erfüllen wird.

Musik.

Die resp. Leser unseret Zeitung, under denen sich wie wir wissen, gar viele ausüdende Verehrer des Liederge⸗ sangs befinden, werden gewiß mit großem Interesse einige neuere Gesangscompesitionen bezeichnet sehen, welche sich des allgemeinsten Beifalls des Publikums sowohl im Salon, als auch im geeigneten häuslichen Kreise zu erfreuen haben und die eigentlich keinem Sänger und keiner Sängerin unbekannt bleiben sollten. Dahin gehören vor Allem die in H. Lnolff's Verlag in Braunschweig erschienenen Lieder mit Pianofortebegletung. Des Kindes Frage. Von W. Taubert.(Op. 182, No. 4.) Für hohe Stimme (D moll) Sgr. Für t ese Stimme(H moll) Sgr. Eine wunderbar ergreifende Melodie, von reinem, innigem Gesühlsausdruck in Wort und Gesang.Jauch ze, mein Herz! Von Graber Hoffmann.(Op. 85, No. I.) Für hohe Stimme(G dur) Sgr. Für tiefe Stimme(Es dur) Sgr. Eine reizende, von Lenzes⸗ erwachen und Frühlingsduft durchdrungene Gesange piece. Es muß geschieden sein. Von Franz Abt.(Op.

jedes Neuanziehenden dem Abgezogenen auf 418, No. 5) Für hebe Stimme(E dur) Sgr.

Für tiefe Stimme(D dur) 7½¼ Sgr. Melodisch, an⸗ sprechend und von leichter Singweise.An dich. Von A. Schulz.(Op. 17.) Für hobe Stimme(Ges dur) Sgr. Für tiefe Stimme(Es dur) Sgr. Von edler, gefühlsreicher Einfachheit und ausgezeichneter Form. Avendlied. Von W. Heiser.(Op. 125.) Für hohe Summe(F dur) 5 Sgr. Für tiefe Stimme(D dur) 5 Sgr. Im Volkston gehalten, und in seiner Natürlich⸗

.

kein und Einfachheit

recht anmuthend.

Alle diese Lieder

nun aber durch Abstammung, durch Legitimation,

durch Verheirathung, durch einen Ausländer durch Naturalisation erworben selbst auf Concertprogrammen einen dankbaren Platz.

(s 2 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870.)

Auszug aus tinem Vortrage eines Wanderlehrers

5 Aras ird sind leicht zu singen und zu begleiten, also zugänglich Die Bundes bez. Staats angehörigkeit 5175 ür Jedermann, und ungeachtet dieser für Dilettanten so 7 u, nothwendigen Eigenschasten, von brillantem Effekte. Sie Aufnahme und fur werden eben so gern gehöct wie gesungen, und fanden

Handel und Verkehr.

Frankfurt, 20. Mai. Der heutige Heu⸗ und Slrohmarkt war gut befahren. Heu kosteie per Cir. 1 fl. 45 kr. bis 2 fl. 36 kr., Stroh per Ceniner 1 fl. 45 ke. vis 2 fl. kr., Butter 1. Qualität 44 kr., 2. Qualität 42 kr., Eier das Hundert 3 fl. kr.

Mainz, 21. Mai. Productenmarkt. Waizen per Mai 16 fl. 27 kr., per Juli 15 fl. 50 kr., per Nov. 14 fl. 27 tr. Korn per Mai 11 fl. 15 kr., per Juni 11 fl., per Juli 10 fl. 45 kr. per Nov. 10% fl. Hafer per Mai 11 fl. 30 kr., per Juli 11 fl. 30 kr. Rübdl per Mai 18 fl. 30 kr., per Oct. 19 fl. 33 kr.

(Fortsetzung folgt.)

dts deulschen Pildungsvereins.

Die Grundbedingungen der gewerblichen Blüthe eines Ortes sind: Lage, Kapital und Arbeit. Die beiden ersten werden gewöhnlich überschätzt und ihr Mangel mit Unrecht als Enischuldigung von Orten ohne Gewerbefleiß angeführt. Viel wichtiger ist das dritte, die Arbeit. Sie er zeugt die beiden anderen Bedinaungen: sie zieht Kapital an und schafft Verkehrsstraßen. Nur darf man die Arbeit nicht in dem zu engen Sinne auffassen, wie die arbeitende Klasse und die social-

Geld⸗Cours. Frankfurt am 21. Mai 1874.

fl. 9 3638

demokratischen Agitatoren de oft thun. Die Pistolen e

geistige Thätigkeit ist bei der Arbeit die Haupt. e f 322 sache; sie darf bei keiner Arbeit feblen, selbst beim Ducaten al mare 1 5 3436 Holzhacken nicht. Der Grad des Vorhandenseins 20, Prrnkenrucen: ie ieee ee geistiger Thätigkeit erböht den Werth der Arbeit. Eng che Sovereigns 1 515.

Blaß mechanische Arbeiten können auch Maschinen Dole e r F

verrichten. Aber selbst die Intelligenz genügt noch nicht, um die Arbeit wertbvoll zu machen; es ist keineewegs genug, wenn ein klarer Kopf erkennt, welche Art von Industrie 3 B. an einem be⸗ stimmten Ort den lokalen Verbältnissen nach am besten gedeihen könne, es bedarf auch des Willens zur Ausführung, der mofalischen Kraft und, was sehr wesentlich ist, des Gemeinsinnes. Nie kann ein Ort zur gewerblichen Bluthe gelangen, wo jeder ängstlich srine Concurrenten fürchtet und

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