Ausgabe 
19.5.1874
 
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1874. Dienstag den 19. Mai. 59.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile

Erscheint jeden wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Artisblatt für den Kreis Friedberg.

Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publieiren:

2 2 70 3. Bekanntmachung, den Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Bayern mit sieuerpflichtigen Getränken betreffend. Nr. 22. Nichts. Nr. 23. Nichts. Nr. 24. sub 1. Bekanntmachung, die Uebergangsabgabe von Bier betreffend. sad 3. Bekanntmachung, die Aufbringung bes Bedürfnisses der Großherzoglichen Srandversicherungsanstalt für 1873 betreffend.

Nr. 25. sub 1. Verordnung, die Wahlen der evangelischen Kirchengemeinde-Vertretungen und der evangelischen Kirchenvotstände betreffend. sub 2. Verordnung, en Umlauf Zwanzig⸗ und Zebnkreuzerstücke betreffend.

Friedberg, 16. Mai 1874. Kreisamt Friedberg.

Großberzogliches Trapp.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatte des Deutschen Reichs publieirt worden:

Nr. 12. Gesetz, wegen Abänderung des Art. 15 des Münzgesetzes. Seite 35. Gesetz, über die Fesistellung eines Nachtrags zum Reichsbaushalts⸗Etat für 1874. Seite 36. Nr. 13. Gesetz, wegen eines Diensigebäudes für das Reichseisenbahn⸗Amt. Seste 39. Gtsetz über Reichekassenscheine. Seite 40. Nr. 14. Gesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern. Seite 43.

Zettreffend: Die offentlichen Schulprüfungen. Friedberg den 16. Mai 1874.

An die Ortsschulvorstände. Ein großer Theil von Ihnen ist noch mit Erledigung der Verfügung vom 4. vorigen Monats(in Nr. 42 des Kreisblattes) im Rückstande,

dir erinnern Sie daher, sosche baldigst eintreten zu lassen. Großherzogliche Kreis⸗Schul⸗Commission Friedberg. Ann

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf das im Abdruck nachfolgende Reichsgesetz vom 23. Februar dieses Jahres fordern wir diejenigen Gemeinden ind Privaten des Kreiscs, welche Ansprüche auf nachträgliche Vergütung der im§. 2 gedachten Gesetzes bezeichneten Kriegsleistungen(Vergütung är die Gewährung von Naturalquartier, für geleisteten Vorspann, für Stellung von Wegweisern, Boten und für die Hergabe von Räumlichkeiten für Wachen 1c.) erbeben zu können glauben, auf, diese Ansprüche innerhalb sechs Monaten, vom Tag der Ausgabe dieses Blattes an, bei uns enzumelden, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von der nach jenem Gesetze nachträglich zu gewährenden Vergütung ausgeschlossen sind.

Friedberg den 15. Mai 1874. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Trapp.

Gesetz,

Ircußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter

betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Kriegsleistungen der Gemeinden. Vom 23. Februar 1874.

von der oberen Verwaltungsbehörde als angemessen bescheinigt wird. Für die übrigen im§. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1851

** Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: bezeichneten Leistungen erfolgt keine Vergütung. * 0§. 1. Für die innerhalb des Gebietes des vormaligen Norddeutschen§. 3. Die Ansprüche auf Vergütung werden von den oberen Ver * dundes aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich auf Grund des§. 3 waltungsbehörden, bei welchen dieselben zu liquidiren sind, nach dem Er 7 es Gesetzes wegen der Kriegsltistungen und deren Vergütung vom gebnisse der stattgesundenen Ermittelungen festgestellt. 11. Mai 1851(Bundes-⸗Gesetzbl. von 1867 S. 125) ohne gesetzlichen§. 4. Die zur Vergütung erforderlichen Mittel sind aus dem Ge ö* Anspruch auf Entschädigung erfolgten Kriegsleistungen der Gemeinden ist sammtantheile der Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes an der ee e en letzteren nach näherer Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes nach- französischen Kriegskosten-Entschadigung zu entnehmen und den einzelnen 1 häglich Vergütung zu gewähren. Staaten in den von denselben nachzuweisenden Beträge zur Bewirkung der 4§. 2. Die Vergütung erfolgt: Vergütung zur Verfügung zu stellen. Soweit einzelne Staaten oder 1) für die Gewährung von Naturalquartier nach dem Servistarife, größere Kommunalverbände die den Gemeinden nach diesem Gesetze zu⸗ 4 60 8 4 welcher dem Bundesgesetze über die Quartierleistung für die bes stehenden Vergütungen bereits gewährt, oder die den Gemeinden obliegenden 79* waffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 Leistungen an deren Stelle übernommen haben, fließen die entsprechenden (Bundes-Gesetzbl. S. 523) beigefügt ist. Außerdem soll denjenigen[ Beträge diesen Staaten oder Kommunalverbänden zu. Den Gemeinden 41 17 Gemeinden, welche für Quartierleistungen mehr als das Doppelte der und größeren Kommunalverbänden ist die verfassungsmäßige Beschluß⸗ * einfachen Servisvergütung baar aufgewendet haben, der Aufwand, fassung über die Verwendung der empfangenen Vergütungen zu überlassen. * welcher das Doppelte des Servises übersteigt höchstens jedoch bis§. 5. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich werdenden * zu dem Betrage der einfachen Servis vergütung erstattet werden;[Anordnungen hat der Bundesrath zu erlassen. Derselbe dat im Beson 4 2) für geleisteten Vorspann nach den für Friedenszeiten gesetzlich be deren auch die Präklustvfristen festzusetzen, welche bei dem öffentlichen Auf- 1 stehenden Vergütungssätzen; f rufe der auf Grund dieses Gesetzes zu erhebenden Ansprüche bekannt zu , 3) für die im F. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 neben machen sind und mit deren Ablaufe die nicht angemeldeten Ansprüche erlöschen. 1 5 dem Vorspanne bezeichneten Dienste ꝛc. nach den am Orte der Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und bei⸗ ir Leistung in gewöhnlichen Zeitverhältnissen üblichen Preisen; gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. f 1 4) für die Hergabe von Räumlichkeiten zu Wachen, Handwerksstätten Gegeben Berlin den 23. Februar 1874. f und zur Unterbringung von Militäreffekten nach dem von den Ge(L. S.) Wilbelm. meinden dafür nachweislich gemachten Baaraufwande, soweit derselbe Fürst v. Bismarck.

Bekanntmachung.

Wir bringen biermit zur öffentlichen Kenntniß, daß Seine Königliche Hoheit der Großberzog sich Allergnädigst bewogen gefunden baben,

beim. 0

In · lil un Kreieveterinärarzt des Kreisveterinäramts Vilbel, Johs. Georg Gebb, zum Kreisveterinärarzt e er Friedberg zu ernennen. 1 2 Friedberg den 17. Mai 1874. roßherzogliches Kreisamt Friedberg. r Tray p. 1 1