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Oblkgelee. Ibnen zur Beachtung bei Ausstellung der Gemeindevoranschläge für 1875, Oemeindewaldungen wegen zu großer Verschiedenheit der
dat. zertsa. 0 eine Umrechnung in die Reichsmarkrechnung stattzufinden
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Samstag den 17. October.
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essischer Anzeiger.
Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag
Betreffend: Die Wahlen der Bürgermeister.
für 1875 betreffend, und vom 16. Sepiember
Betreffend: Die Einfährung der Reichsmarktechnung.
1 Nach der Allerhöchsten Verordnung vom 31. vorigen Monats(Reg.-Bl. Nr. 43) wird für den Verkehr bei den öffentlichen Kassen und für den allge- meinen Verkehr des Großberzogthums die Reichsmarkrechnung eingeführt. 5 In Folge davon ist denn auch durch Bekanntmachung Großherzog— lichen Finanzministeriums vom 14. laufenden Monats, welche im nächsten Regicrungeblatt erscheinen wird, publicirt worden, daß vom 1. October eufenden Jahres an die Umwechselung der Münzen süddeutschen Gepräges egen Reichsmünzen oder gegen solche des Thalerfußes außer bei der Daupist ats fasse auch bei sämmtlichen Großherzoglichen Rentämtern, Ober— Einnchmereien und Distriets-Einnebmereien stattfiuden kann Wie bekannt, ist mit der Einziehung der Zweiguldenstücke, Ein— zuldenstücke, Halbguldenstücke und Sechskreuzerstücke bereits seit längerer Zeit begonnen, bezüglich der Ersteren sogar durch Bundesrathsbeschluß hestimmt worden, daß solche vom 1. September 1874 an nicht ferner mehr ils gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollen, daß dieselben vielmehr nur noch lei den vorher benannten fiscalischen Kassen bis Ende 1874 für Rechnung zes deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- * nünzen und Münzen des Thalerfußes umgewechselt werden können.
Wir müssen Sie dringend auffordern dafür vorsteher veranlaßt und die Wablacten eingesendet werden.
1 Nachträglich zu unserem Ausschreiben vom 4.
Amtlicher Theil.
Etwaigen Hinderungsgrund wollen Si
Betreffend: Die Anwendung der fiscalischen Holzpreistarise auf die Communzlwaldungen. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
August dieses Jahres Rr. 92 des Kreisblatte, die Aufstellung der Voranschläge der Gemeinden die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend, eröffnen wir
dieses Jahres Kreisblatt Nr. 111, daß, da die neu regul Holzpreise anwendbar sind, die seitherigen
hat. Sie wollen sich hiernach bemessen.
Veröffentlichung.
Vom 1. Januar
entsprechenden Mitteln leisten zu können.
Friedberg am
Friedberg den 16. October 1874.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
zu sorgen, daß die noch rückständigen Wahlen der Bürgermeister so fort durch die Wahl—
e einberichten. Trap p.
Friedberg am 14. Oktober 1874.
irten fiscalischen Holzpreistarife nicht wohl auf die Holzpreistarife zu Grunde zu legen sind, und nur .
1875 an kann sonach bei den öffentlichen Kassen
weder damit Zahlung geleistet werden, noch Umwechselung statifinden.
Um die Einwohner des Kreises vor etwaigem Nachtheil zu bewahren, machen wir hier auf diesen Umstand aufmerksam mit dem Bemerken, daß die Zweiguldenstücke, sowie die übrigen oben benannten Münzen, bei den erwähnten Kassestellen zederzeit umgewechselt werden können.
Die Großberzoglichen fiscalischen Kassen sind binlänglich mit den
versehen worden, um jeder Anforderung Genüge
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden dieses noch besonders in ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. bemerken wir, daß Zahlungen an mehr geleistet werden können.
Zugleich uns in den bemerkten Münzsorten nicht 23. September 1874.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ter a pp.
Deutsches Reich. Darmstadt. dagsblatt Nr. 49 enthält:
I. Bekanntmachung Großberzeglichen Minißeriums der zinanzen, den Verkehr zwischen dem Großherzogthum bessen und den angrenzenden Vereinsstaaten mit steuer—
II. Bekanntmachung desselben Ministersums, die neue
flichtigen Getränken betceffend.
Organisation der Oberförstercien Kalkofen, Koberstadt, Steinbrückerteich und Bessungen, Forsts Darmstadt, der
Obersörsterei Mörfelden, Forste Groß⸗Gerau, und der Ober—
aͤrstertien Groß⸗ Steinheim, Hcusenstamm, Zellhausen, Baben— izusen und Dudenhofen, Forsis Seligenstadt, betreffend.
III. Occensverleihungen.
IV. Namens veränderungen. 5
V. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Hroßherzog haben Allergnädigst geruht: am 14. Sept. m evangelischen Pfarrer zu Hahnheim, Peter Georg
oxter, die evangelische Pfartstelle zu Wöllstein, am g. September dem evangelischen Pfarrer Georg Wilhelm berrman Siebert zu Münster dle evangelische Pfarrstelle
Ober⸗Eschbach, am 21. Sept. dem Schulamls⸗Aspiranien
cob Steil aus Ditielsheim die fünfte Lehrerstelle an der Lemmunalschule zu Osthofen, und am 22. Sept. dem Schulamts⸗Aspiranten Heinrich Schreiber aus Wackernheim
. die sechste Lehrerstelle an der Communalschule zu Osthosen,
übertragen; am 28. Sept. den Sicuerausseher Georg ü uckhard zum Steuerpfandmeister bei der Obereinnehmerei Alzey zu ernennen. 5*
VI. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Droßherzog haben allergnädigst geruht: am 30. Sepf. den gußerordentlichen Prosessor bei ber philosophischen Fakultät in Landes Univerität, Dr. Paul Gordan, auf sein Nach⸗ uten von seiner Dienfistelle zu entlassen.
VII. Concurrenzeröffnungen. Erledigt ist: bie erste kal elische Schulstelle zu Mosbach, im Kreise Dieburg, mit hm jäbrlichen Gehalte von 500 fl.; dem Pfarrer und n emeinderath zu Mosbach steht das Pläsentallous:
für biese Stelle zu; die evang. Schulstelle zu Gelnhaar,
cteise Uüoingen, miteinem Gehall von 400 fl. jahrlich.
Das Großherzogliche Regier—
VIII. Sterbefälle. Gestorben sind: am 22. August der pensionirte evangelische Schullehrer Philipp Weber zu Frankisch-Crumbach; am 6. Sept, der pensionicte Land gerichtsdiener Jobannes Steuernagel zu Bieber; am 11. Sept. der Schullehrer Wilhelm Bormann zu Wallert— beim; am 18. Seplember der Hofgerichis-Advocat Wolf zu Gießen; am 19. Sept. der zweite evangelische Pfarrer Ludwig Bauer zu Mainz; an demselben Tage der evan— gelische Pfarrer Philipp Karl Paul zu Zetzenbeim; am 20. Sept. der Oberstabsarzt i. P. Dr. Auguß Sirecker zu Darmstadt; am 21. Sept. der Oberappellations- und Cassalionsgerichts⸗Kanzlist Wilhelm Römer zu Darmstadt; am 25. Sepl. der vierte evangelische Stadtpfarrer, Ober— consistorialcath Dr. Julius Göring zu Darmstadtz am 28. Sept. der evangelische Pfarrer Karl Wilhelm August Kraus zu Ginsbeim; am 30. Sept, der Kreidarzt des Kreismedicinalamts Pfeddersbeim, Medieinalrath Dr. Karl. Rayß daselbst; am 7. October der pensionirte Ober— Rechnungskammer⸗Kanzlist Ludwig Merkel zu Darmstadt.
Darmstadt, 14. Oct. In der heutigen Sitzung der zweisen Kammer fand die zweite Lesung der fünf Kirchen— gesetze stalt; dieselben kamen schließtich mit 43 gegen 3 und bezw. 42 gegen 4 Stimmen in der Fassung zur Annahme, wie sie aus der zweiten Lesung hervorgegangen waren. Gegen die Gesetze stimmien im Allgemeinen nur die drei Ultramontanen Franck, Wolz, Allmann; bei dem Gesetze über den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt war auch der Abg. Dumont unter den Gegnern. Aus der im Ganzen nur wenig allgemeines Inkeresse veanspruchenden Debatle heben wir hervor, daß bei dem Gesetz über den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt die Freiheitsstrasen gegen Geistliche definitiv beseitigt wurden, daß bei dem Akt. 23 der Antrag Dumonts; das böchste Landesgericht an Stelle des Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten zu setzen, abgelehnt, aber ein Antrag Dernburg's ange— nommen wurde, wonach die vier in dem Gerichtshof sitzen— den decretmäßigen Richter Lurch das höͤchste Gericht vor. geschlagen werden sollen. Rücksichtlich des Verfahrens! wurde ein Antrag Heinzerling's mit einem Unter Amende— ment Dernburg's angenommen, wonach der Einspruch
gegen das Urtheil insosern geregelt und bestimmt wird,
daß im Allgemeinen die Grundsätze des mündlichen und öffentlichen Verfahrens Anwendung finden, sosern das Ge⸗ setz ausdrücklicher Vestimmungen entbehrt.
— 15. Oct. Der von dem Ministerium vorgelegte Gesetzesentwurf über den obersten Verwallungsgerichishof enthält folgende Bestimmungen: Der Gerichtohof wird zusammengesetzt: 1) aus Verwaltungsbeamten, welche ein
höheres Verwaltungsamt, das juristische Bildung voraus⸗
etzt, begleiten oder begleitet haben, oder Professoren der juristischen Facultät oder der staatewissenschaftlichen Faͤcher an der Landesuniversität und 2) aus richterlichen Beamten, welche Mitglieder von Collegialgerichten find oder gewesen sind. Der Verwallungsgerichtshof enischeidet in Versamm⸗ lungen von wenigstens 7 Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten, von welchen 3 fichterliche Beamte sein müssen. In Bezug auf Ablehnung von Mitgliedern des Gerichts- voses Seuens der Parthien kommen die Grundsätze des bürgerlichen Prozeßrechss zur Anwendung. Der Verwaltungs⸗ gerichtshof ist verpflichtet, vor seiner Eutscheidung einen Vecireter des Staalsinteresses zu hören, welcher von dem betreffenden Ministerium bestellt wird und das Recht hat, in der Sitzung Anträge zu stellen und zu begründen. Art. 5 des Gesetzenwdurfs entbält Competenzbestimmungen und bestimmt, daß der Gerichtobof auch in anderen als den spectell nanthaft gemachten Fällen durch landesherr— liche Verordnung zur Enischeidung streitiger Fragen des offentlichen Ledeus berufen werden kann. Die Verhand⸗ lungen geschehen in der Regel öffentlich und mündlich und ist eine Vertretung der Parihien durch öffentliche Anwälte gestautet. Das Gesetz trite mit dem Zeitpunkt in Krast, mit welchem der Ao ministraliv-Justizhof seine amtliche Wirksamkeit einstellt, und von demselden Zeitpunkt bort der Staaterath auf zu sungiren.
Darmstadt. Unter den 17 ernannten Kreis- schulinspectoren befinden sich 2 Schulinspectoren, 1 Gymnasial- und 1 Reallehrer, 6 Geistliche und 7 Volksschullehrer.
— 14. Oct. Unter den neuen Eingaben der zweiten Kammer befindet sich ein energischer Pro-
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