Ausgabe 
12.9.1874
 
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1874.

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Samstag den 12. September.

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Oberhessischer!

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Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag,

Nr. 41. Nichts. Nr. 42. sub 1. Grundbuchsauszügen zu entrichtenden Gebühren betr. sub 2. rechnung betr. sub 4. Verordnung, die Jagdwaffenpässe betr.

Friedberg, 9. September 1874.

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6 Bernbeck f 7 I) auswärtige, an den Grenzen des Großherzogthums angestellte Forst-

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bold, die dahin führenden Wege nicht verlassen und Scheibenbüchsen oder

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Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publieiren:

Verordnung, die Organisation der obersten Staatsbehörde betr. Nr. 43. geseß, d l Gesetz, die Erhebung der directen Steuern beir. sub 3. Verordnung, die Einführung der Reichsmark⸗

sub 1. Gesetz, die für Ertheilung von

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp.

Commissär in Bayreuth. Preis 42. kr.

Königlicher Regierungs- Rechnungs- Commissär in Bayreuth.

Betreffend: Die Herausgabe einesUniversalzinsrechners und Umrechners in neuer Reichs währung. f g Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeinde- und Kirchen-Rechner des Kreises.

Wir machen Sie auf die in der Buchnerischen Verlagsbuchhandlung zu Bamberg so eben erschienenen tabellarischen Rechnungsübersichten: 1) Universalumrechner der süddeutschen Währung in die Reichsmünzwährung. Berechnet von G. Fasching, Königlicher Regierungs- Rechnungs-

Friedberg am 9. September 1874.

2) Universal- Zins- Capitalien- und Besoldungsraten-Rechner. Zum Gebrauch für Süd- und Norddeutschland; herausgegeben von G. Fasching, . 85 0 Preis 1 fl. 10 fr.

nit dem Anfügen aufmerksam, daß ein Exemplar der beiden Uebersichten in unserer Registratur eingesehen werden kann. Sollte eine Anschaffung auf Gemeindekosten gewünscht werden, dann sehen wir Ihren Berichten entgegen.

Tit a p p.

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Lu dach III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und zei Rhein ꝛc. ꝛc.

Nachdem verschiedene Aenderungen Unserer Verordnung vom 28. Juni 827, die Jagdwaffenpässe betreffend, nothwendig geworden sind, haben Wir Uns bewogen gefunden zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

§. 1. In dem Großherzogthum darf Niemand außerhalb der Wohn rte mit einem zur Jagd tauglichen Feuergewehr erscheinen ohne mit einem zach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung ausgestellten Jagd- paffenpasse versehen zu sein und solchen bei sich zu führen.

§. 2. Von der Bestimmung des F. 1 sind ausgenommen:

4) die Prinzen Unseres Großherzoglichen Hauses und die Standesherrn

des Großherzogthums für ihre Person;

b) die Militärpersonen und die Gendarmen, jedoch nur rücksichtlich ihrer eigentlichen ordonnanzwäßigen Dienstwaffen;

c) die mit einem die öffentliche Sicherheit betreffenden Civilpolizeidienste, welcher das Tragen von Feuergewehren vorschreibt, beauftragten Per

sonen, wenn sie in ihren Dienstverrichtungen begriffen sind, wozu

jedoch die ausschließlich mit Handhabung der Feld-, Forst- und Jagbpolizei beauftragten Petsonen nicht gerechnet werden sollen;

diener, wenn sie in Geschäften ihres Amtes die Grenze überschreiten; E) die Besucher polizeilich erlaubter Schießstände während des Schießens und bei der Hin- und Rückreise, insofern sie den Schießstand und

zum Scheibenschießen geeignete Gewehre führen und Büchsen und Gewehre auf der Reise ungeladen sind; ) die Districtseinnehmer für die Zeit der Echebung und Ablieferung der Steuern während der Ausübung ihres Dienstes; jedoch nur gegen Vorzeigung derjenigen Certificate, welche ihnen auf Antrag der Obereinnehmer durch die Kreisämter unentgeltlich ertheilt werden ollen; 60 Büchsenmacher, welche ihres Gewerbes wegen in dem Falle sind, zum Probiren der Gewehre mit denselben außerhalb der Wohnorte aan die geeigneten Plätze gehen zu müssen, gegen Vorzeigung beson⸗ derer Zeugnisse, welche ihnen zu diesem Ende durch die Kreisämter

unentgeltlich ertheilt werden..

§. 3. Den im Staats-, Gemeinde- oder Privatdienste stehenden Dr stbeamten, deren Dienst das Tragen von Feuergewehren erfordert, birden, sofern sie nicht Eigenthümer oder Pachter von Jagden sind, auf Uscheinigungen der Ober⸗Forst⸗ und Domänen⸗ Direction von den Kreis- 3 unentgeltliche Jagdwaffenpässe auf die Dauer ihrer Dienstzeit

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* 1 4. Die Abgabe für einen zahlbaren Jagdwaffenpaß beträgt seaen Gulden(12 Mark). Diese Jagdwaffen pässe besteben in gestempelten harten und sind für ein Jahr, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, gtig. Vor der Ausfertigung derselben ist die Abgabe an die Aus. saigungsstelle zu entrichten. Im Uebrigen geschieht die Ausfertigung

lestenfrei.

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§. 5. Zur Ertbeilung von Jagdwaffenpässen an Personen, die im Großherzogthum wohnen, sind nur die Kreisämter des Domicils der selben, zur Ertheilung von Jagdwaffenpässen an Personen, die außerhalb des Großherzogthums wohnen, dagegen sämmtliche Kreisämter befugt.

§. 6. Die zahlbaren Jagdwaffenpässe werden entweder für be stimmte Personen oder auf Inhaber ausgestellt.

§. 7. Jagdwaffenpässe auf Inhaber werden nur an Jagdeigen thümer und Jagdpächter ertheilt, insofern dieselben für ihre Person bereits mit einem Jagdwaffenpaß auf Namen versehen sind oder dessen nach der Bestimmung in§. 2 a dieser Verordnung nicht bedürfen. Diese Pässe gelten nur in den von denselben eigenthümlich oder pachtweise besessenen Jagdbezirken. Die Eigenthümer solcher Jagdwaffenpässe dürfen dieselben nur an solche Personen, welche in ihrer Gesellschaft jagen, oder welchen sie das Beschießen ihrer Jagden in gesetzlich statthafter Weise auftragen, abgeben.

Die Verabfolgung von Jagdwaffenpässen auf Inhaber an Personen, denen nach§. 8 der Verordnung ein persönlicher Jagdwaffenpaß nicht ertbeilt werden darf, ist unstatthaft. Diejenigen Jagdbesitzer, welche dieser Bestimmung wissentlich zuwiderhandeln, können von der Ertheilung von Jagdwaffenpässen auf Inhaber ausgeschlossen werden.

§. 8. Die Ertheilung eines zahlbaren Jagdwaffenpasses für be stimmte Personen ist zu versagen:

1) denjenigen, von welchen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist;

2) denjenigen, welche im Laufe der letztvergangenen fünf Jahre wegen Jagdvergehens Strafe erlitten haben. §. 9. Sämmtliche Forst- und Polizeibeamte, die Gendarmie, die

mit der Aussicht wegen der indireeten Auflagen beauftragten Personen,

die Gemeindevorsteher, sowie die Feldschützen und Jagdhüter, sind ver pflichtet, auf die genaue Besolgung dieser Verordnung zu wachen, und jede Uebertretung sofort anzuzeigen.

§. 10. Wer mit einem zur Jagd tauglichen Feuergewehr außerhalb der Wohnorte erscheint, verfällt ohne Rücksicht auf die wegen etwa ver übter Jagdvergehen besonders verwirkter Strafen:

a) wenn er sich zur Zeit der Betretung nicht im Besitz des nöthigen Jagdwaffenpasses oder Zeugnisses befindet, für jeden Fall in eine Strafe von 14 fl. 35 kr.(25 Mark);

b) wenn er zur Zeit der Betretung die erforderliche Legitimation zwar besitzt, aber auf Anfordern nicht sofort vorzeigt, für jeden Fall in eine Strafe von 2 fl. 55 kr.(5 Mark). §. 11. Die Strasverfolgung der Uebertretungen(§. 10) verjährt

in drei Jahren. §. 12. Die Strafen werden von den zur Aburtheilung der Con- trarentionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auf⸗ lagen competenten Gerichten unter Beobachtung des desfalls vorgeschriebenen Verfahrens angesetzt. Den Contravensenten sleht es jedoch frei, die Contraventionen nach

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