in und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Fa e N ½8 Ubr zur Stelle sind, nächtern und reinlich ge· kleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und rubiges Verbalten beobachten. N
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit per sönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungs weise eine Be⸗ scheinigung des Gerichts vorzulegen. b 9
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, in einschlagenden Fällen, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militaͤrpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwi⸗ken und vorzulegen..
Bezüglich der Reservissen und Landwehrmänner, welche auf Grund der bestehenden in dem Ihnen seiner
1.
ne e zur Berichtigung der Stamm⸗ rlassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder
Aushebungs⸗Terminen. 5 ent ili ichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebenen An- un meldungen 5. der 9 unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstcafe zu
zituiren ist. a
Wan, welche der nach den Vorschriften der 88. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements oder Marine ⸗Ersatz⸗Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs⸗-Lekale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Civil⸗Vorsitzenden der Kreis-, bezw. Departements⸗,(Marine⸗) Ersatz-Commission mit einer Geldstrase bis zu 10 Thalern belegt, welchet im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
Unabhängig von
Strafe für unterlasse rolle, bezw. für unte
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den vorstehenden ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗ Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz⸗Behörden zu entscheiden haben.
§. 177.
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗ Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichslichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
2. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen“); b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurück stellung bezw. Befreiung vom Militärdienst; vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.) „) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, et.§. 178.
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Zeit mitgetheilten Ausschreiben Großh. Mintsterume des ö
Innern vom 27. Febfuar 1868 zu Nr. M. d. J. 2519, Amts blatt Nr. 3, mitgetheilten Bestimmungen über Classificirung der Reserve- und Landwehrmannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse sich zur Zurück stellung melven, empfehle ich Ihnen den Vorschriften des 5. 4 der diesem Ausschreiben beigegebenen Bestimmungen über Classificirung der Reserve und Landwehrmannschaften rücksichtlich häuslicher und gewerb⸗ licher Verhältnisse genau nachzukommen, damit jeder unnöthige Aufenhalt der für die Musterung kurz zugemessenen Zeit vermieden wird. Es sind überhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen des §. 2 des erwähnten Ausschreibens entsprechen.
Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 20. d. Mis.
an mich einzusenden. Ter a p p.
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Auf⸗ forderung, sich zur Musterung bezw. Aushebung zu siellen, keine Folge leisten, verlieren:
a. die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen);
d. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurück⸗
stellung bezw. Befreiung vom Militärdienst.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musierungs⸗ bezw. Aushebungs-Lokale nicht anwesend ist, verliert die vorstebend ad a gedachte Berechtigung.
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vor⸗ zugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des§. 179 behandelt.
3) Die zur vorzugsweisen Einstellung defignirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimaih verbleiben.
§. 178. Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Milltärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ibrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im§. 176 enthallenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vor⸗ schriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Ausbebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit ber unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen dezw. verspäleten Gestellung nach§. 20⁰ gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse ibrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aus hebung gekommen wären“).
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, geben sie auch der Ver⸗ günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsen würde.
») Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Looonummer eiwachsen ist, ef.§. 178.
) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jabrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Votschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungss und Gestellungs-Aitest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.
Unterrichts⸗Cursus im Wiesenbau an der Ackerbauschule zu Friedberg.
Nach Beschluß des Ausschusses des landwirtbschaftlichen Vereins für
Oberhessen wird auch in diesem Jahr wieder ein Cursus zur Ausbildung von Wiesenbaugehülfen unter Leitung! des Vereine-Culturtechnikers, Wiesen⸗ baumeisters Greb, an biesiger Ackerbauschule stattfinden und soll derselbe in der Zeit vom 21. April bis Ende Juni abgehalten werden. Der Unterricht umfaßt: Deutsch, Schönschreiben, technischts Rechnen, Geometrie, Botanik, Feldmessen, Nivelliren, Planzeichnen, Aufstellung von Culturplänen und Kostenüberschlägen, Theorie des Wiesenbaues, der Drainage ic. ver- bunden mit Demonstrationen und practischen Uebungen bei den in Aus- führung begriffenen Meliorations⸗ Anlagen.
Der Unterricht ist unentgeltlich und wird von dem Wiesenbaumeister und von Lehrern der Ackerbauschule ertheilt. Aufnahmfähig sind junge Leute, welche bereits eine Ackerbauschule besucht, angehende Geometer und solche, welche im Wiesenbau practisch geübt und in einer Prüfung die erforderlichen Vorkenntnisse nachweisen können.
Eine entsprechende Anzahl der Theilnehmer wird voraussichtlich als⸗ bald nach Absolvirung des Unterrichts- Cursus als Gehülfen des Wiesen⸗ baumeisters beziehungsweise als Wiesenbauaufseher je nach Befähigung gegen entsprechende Vergütung bei den in Ausführung begriffenen Meliora⸗ tions Unternehmungen Verwendung finden und ist denselben hierbei volle Gelegenheit zu ihrer Ausbildung als selbstständige Techniker gegeben. An⸗ meldungen haben thunlichst bald unter Vorlage eines Führungs⸗Attestes, etwaiger Zeugnisse über Schulbesuch, Prüfung ꝛc. bei dem unterzeich⸗ neten Curatorium zu erfolgen, das zu jeder weiteren Auskunft gerne bereit ist.
Friedberg am 4. April 1874.
Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg. Trapp. Lindeck. Haas.
Wiesenwärter⸗Cursus zu Friedberg.
Der Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen hat, auf Antrag der Unterzeichneten, in seiner Sitzung am 18. März d. J. zu Gießen den Beschluß gefaßt, daß auf Kosten dieses Vereins ein pracrischer Lehrcursus für Wiesenwärter zu Friedberg unter Leitung des Culturtech- nikers, Wiesenbaumeisters Greb, abgehalten werden soll. Es ist dringend nothwendig Leute heranzubilden, welche bei Aussührurg größerer Wiesen⸗ Culturen als Aufseher resp. Vorarbeiter, insbesondere aber als Wiesen- wärter für Gemeinden und Consortien Verwendung finden, damit die mit großen Kosten hergestellten künstlichen Wiesenanlagen nicht durch Mangel an Aufsicht und Pflege zu Grunde gehen.
Der Cursus ist auf die Dauer von 6 Wochen berechnet, beginnt am 21. April dieses Jahres und umfaßt eine gründliche Unterweisung in verschiedenen praktischen Verrichtungen im technischen Wiesenbau und in der Drainage, dem Gebrauch der Feldmeß- und Nivellir-Instrumente, der Ausübung der Be- und Entwässerung und der Instandhaltung und Pflege der Wässerungswlesen. Zu diesem Behufe werden die Theilnehmer an den im Kreise Friedberg in Ausführung begriffenen Anlagen unter Leitung des Vereins ⸗Culturtechnikers beschäftigt und instruirt und kann denselben
je nach Leistung dabei der ortsübliche Tagesohn vergütet werden. darf erwarten, daß die Bezirksvereine, Gemeinden und andere Interessenten
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den Theilnehmern an diesem Cursus eine Unterstützung für die Bestreitung der Reisekosten, der Wohnung und der Beköstigung bewilligen, wofür bel
entfernt Wohnenden ein Betrag von 30—40 fl. genügen wird, wäbrend es keinem Anstand unterliegt, daß Theilnehmer aus der Nähe Friedbergs Abends nach Hause zurückkehren und hierdurch einen Aufwand für Woh- nung vermeiden.
Wir machen Gemeinden, welche die weitere Ausbildung ihrer Wiesen⸗ wärter wünschen und junge Männer, welche sich diesem Dienste widmen
wollen, auf die dargebotene Gelegenheit mit dem Bemerken aufmerksam, daß Anmeldungen um Zulassung zum Lehr⸗Cursus unter Vorlegung eines Bürgermeistereizeugnisses über seitherige Führung baldmöglichst bei dem
unterzeichneten Curatorium einzureichen sind. Friedberg am 4. April 1874.
Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg. Trapp. Lindeck. Haas.
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