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»Oberhessischer Anzeiger.
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Jamstag den 11. April.
M43.
Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
begann ein neues Abonnement auf den„Oberhessischen Anzeiger“;
Am 1. April
derselbe wird auch ferner wöchentlich dreimal erscheinen. ment beträgt bei den Kais. Reichs- Poststellen vierteljährlich
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Bei der Verlags ⸗Expedition kostet der„Anzeiger“ pro 2. Quartal 8 Abonnements- Anmeldungen bitten wir baldigst zu machen, damit vollständige Exemplare geliefert werden können. D
Amtlicher Theil.
netrefsend: Die Ausführung des Einkommenstcuergesetzes.
Friedberg am 9. April 1874.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 7. vorigen Monats, Kreisblatt Nr. dende Verzeichniß auch diejenigen Inländer, welche sich seitber im Auslande aufgehalten haben, nich diejenigen Personen aufzunehmen, welche in Folge mangelhafter Angabe des Personenstandes ihrer Kenntaiß gelangt sind, ferner auch Diejenigen, welche eine nachträgliche urlangen, was Alles in dem Auszuge deutlich angegeben sein muß, einzutragen.
30, tragen wir Ibnen auf, in das monatlich einzu- und im Anschluß an F. 14, pos. 1 der Anweisung bei der letzten Regulirung ausgelassen, nun aber zu Zuziebung in eine höhere Klasse ausdrücklich
Zuziebung überhaupt oder die Tra p 5.
Wir erwarten pünktliche Befolgung.
betreffend: Das Kreisersatzgeschäft pro 1874.
Friedberg am 4. April 1874.
Der Civil-Vorfitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizeicommissär zu
Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben in Nr. 30 des Kreis- hattes von diesem Jahre und des§. 71 der Militär-Ersatz-Instruction stze ich Sie davon in Kenntniß, daß für das Kreis Ersatz⸗Geschäft nun-
rnehr die folgende Eintheilung getroffen ist:
An den 5 ersten Tagen erfolgt die Musterung der im Jahr 1854 heborenen, der in 1872 und 1873 Zurückgestellten und disponibel Ge— ebenen, Erledigung der Zurückgestellungsgesuche und täglich am Schlusse Ulassificirung der Reservisten und Landwehrmannschaften und am 6. Tage ne Loosziehung.
Die Musterung findet statt:
Donnerstag den 30. April d. IJ, Morgens präcis halb 8 Uhr, er die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bauernheim, eienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Horn- Assenheim, Fauerbach v. d. Höhe und Fauerbach bei Friedberg. Freitag den 1. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, ür die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Friedberg, Gambach, Griedel, bausen mit Oes und Hoch⸗-Weisel. f Samstag den 2. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, Ur die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Ilbenstadt, Kirch-Göns, langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg, Bad-⸗Nauheim, Nieder-Florstadt und Nieder-Mörlen. Montag den 1. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, lr die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Nieder Rosbach, Nieder- Weisel, Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗Florstadt, Ober-Mörlen, Ober-Rosbach, Pber⸗Wöllstadt, Ockstadt. Dienstag den 3. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, fu die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Oppershosen, Ossenheim, Ostheim, Pohl⸗Göns, Reichelsheim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais⸗Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach. Mittwoch den 6. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhe, sndet die Loosziehung statt.
Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen,
die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär-Ersatz⸗
Instruction für das deutsche Reich vom 26. März 1868 zu ersehen sind,
stellen:
Diejenigen dem Croßherzogthum Hessen oder einem Staate des t utschen Reichs angehörigen Mllitärpflichtigen in 1854 geboren, welche . in einer Gemeinde des Kreisce Friedberg ihr gesetzliches Domicil, 5— ihte Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz— haben und sich
Wickstadt.
nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder
einem Staate des deutschen Reichs in einer der nachfolgend unter b
angegebenen Eigenschast aufhalten;
b. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lebrlinge, Hand- werksgesellen und Lehr burschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigen- schaft aufhalten oder eine Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Friedberg besuchen;
c. fämmtliche Militärpflichtige, welche im Jabr 1873 und beziehungsweise 1872 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosungs- und Gestellungsscheine mitzubringen.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militär- dienst ertheilt worden ist.
Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen, von seinem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsache erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, in so weit dies bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht gescheben sein sollte, in dem zur Muster⸗ ung anberaumten Termin zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich aus⸗ gesiellt und beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunsähigkeit eines Familienangebörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangebbrige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreisersatz-Commission einzufinden.
Zurückstellungsgesuche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor dem Musterungstermin bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei gebörig beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthökigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w. so ist dies durch amtlich aus ⸗ gestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
Die Großherzoglichen Bürgermeistcreien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militär- pflichtige, gleich wie die Zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre— die auswärts sich aufhalten schriftlich— auf Grurd der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden resp. noch im Besitze befindlichen Stammrollen vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. Ueber die Ladung haben Sie unter namentlicher Angabe der Geladenen sofort Bescheinigung einzusenden. Ab- wesenden sind spectell ebenfalls zu bezeichnen.
Die Großberzoglichen Bürgermeister oder deren Stellvertreter, die Beigeordneten, haben mit den Militärpflicheigen ihrer Gemeinde anwesend
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