Ausgabe 
10.12.1874
 
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1874.

Donnerstag den 10. Dezember.

M146.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 5

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag

detreffend: Die Aufnahme des Erndteertrags im Jahr 1874.

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Amtlicher Theil.

Friedberg am 7. Dezember 1874.

lenigatg e Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

3 in die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Griedel, Groß-Karben, Münzenberg, Nieder- Wöllstadt, Ober⸗Erlenbach, Hausen wegen Oes, Ostheim, Weckesheim und Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.

Wir erinnern Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 26. October dieses Jahres Nr. 128 des Krcisblattes binnen 24 Stunden.

Trapp. aeg es Gehe 3 1 eg Bekanntmachung. 2 Song 2 2* o

3 0 Unterricht im Hufbeschlag 1875 zu Gießen. rbatd Nebel. Der Unterricht im Hafbeschlag für junge Schmiede pro 1875 in wirthscheftlichen Zeitschrift eingehend belehren, wird unentgeltlich ertbeilt;

5 ger Großherzoglichen Veterinäranftalt zu Gießen soll am 8. Januar kommen dagegen baben die Theilnehmer an demselben für ihren Unterhalt selbst zu Centner en Jahres, des Vormittags 9 Uhr, seinen Anfang nehmen und wird sorgen. Unbemittelte müssen sich mit etwaigen Unterstutzungsgesuchen an n8 Wochen dauern. Junge Schmiede aus Oberhessen, welche an dem den betreffenden landwirthschaftlichen Bezirksverein oder an ihre Ge

ben Theil nehmen wollen, baben sich zeitig bei unterzeichnetem Präfldium 5 147 1 ei i f ( Schulkenn'nisse, bestandene Lehrzeit und gutes Betragen sowohl, als auch iber die Mittel zu theem Unterbalt in Gießen anzulegen. Der Unterricht sibst, über dessen Bedeutung die Nr. 46 und 47 der diesjährigen land-

sbriftlich anzumelden und dieser Anmeldung Zeugnisse über erworbene

meinde wenden. Colnhausen bei Lich den 3. Dezember 1874. J. A. des Präsidenten: Der Vitepräsident Dr. Gros.

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f Ludwig III. ven Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei = hein ꝛc. zc. Zur Vollziehung des Gesetzes vom 4. September dieses 0187⁰ Jahres, die Hundesteuer betreffend, haben wir verordnet und verordnen ö Jiermit, wie folgt:

51 kf§ 1. Wer einen Hund in seinen Besitz bekommt, ist verpflichtet,

185, dure ip rhald acht Tagen der Bürgermeisterei seines Wohnorts entweder

36 beiftlich oder mündlich in Selbstperson anzuzeigen und im letzteren Falle

V, pfort den Eintrag zu unterschreiben, welcher in dem bei der Bürger⸗

skalender neisterei offen liegenden Declarationstegister über die erfolgte Anzeige zu

. A, nachen ist. Dieses Register muß unter Ordnungsnummern den Namen

125 des Deckaranten, die Zahl seiner Hunde und die Zeit Jahr, Monat

n ind Tag der erfolgten Declaration enthalten. Wer den Besitz eines

8 pundes aufgibt, muß auf gleiche Weise hiervon und zwar spätestens

8 4 is zum Ablaufe des Jahres die Anzeige machen, indem sonst seine

% Berbindlichkeit zur Entrichtung der Hundeabgaben auch im solgenden

15 Fahre und so lange fortdauert, als er diese Anzeige versäumt. Für die

6, Anmeldung junger, von eigenen Hündinnen angezogener Hunde wird eine

f Frist von drei Monaten, von der Zeit der Geburt der jungen Hunde an Bindernagel flerechnet, gestattet.

14§ 2. Wer aus einem Orte in einen anderen überzieht und in

1 1 Besitze befindliche Hunde dahin mitnimmt, hat nicht nur hiervon

eige. ter bisherigen Bürgermeisterei spätestens bis zum Schlusse des betreffenden

enn Zabres die Anzeige zu machen, damit diese die betreffenden Einträge im

Declarationsregister streicht, sondern auch den Besitz der Hunde der Bürger-

be des neuen Wohnortes nach den Bestimmungen des§el dieser

4 HGVerord nung anzuzeigen. Je nachdem der Besitzer das Eine oder das

Andere unterläßt, hat er sich entweder der Anforderung der doppelten 151 Steuer oder des Ansatzes der für die Nichtanzeige von Hunden ange ktrobten Strase zu gewärtigen. Unter dem AusdruckBesitz wird in rig tegenwärtiger Verordnung der sactische Besitz verstanden und kommt es 1 41 auf die Absicht des Besitzenden, den Hund für sich zu behalten, icht an. 7§ 3. Nach den Einträgen in den Declarationsregistern werden sihrlich im Laufe des Monats Januar von den betreffenden Bürger- heistertien die Hundesteuer-Heblisten aufgestellt, welche von den Distriks⸗ Einnehmern mit den Declarationsregistern zu vergleichen und erforderlichen Falls zu berichtigen sind. Außer diesen gewöhnlichen Heblisten sind von ten Districte-Einnehmern Nachtragsheblisten über diejenigen Besitzer von Funden, welche nach 8 6 der gegenwärtigen Verordnung zur Nach- kitrichtung der Abgaben verpflichtet sind, sowie über diejenigen Personen aafzustellen, welche die Abschaffung eines declarirten Hundes angezeigt, gaser nach ber Aufstellung der nächsten Jahres Hundesteuer-Hebliste und önnen Jahrcefrist, vom Tage der Abmeldung an gerechnet, wieder einen

ö Lund angeschafft baben. N

4. Wenn Gemeinden die Einführung einer Communalhunde- ben und dieser Antrag von Unserem Ministerium des

10 tragt ha f ö eee hat das betreffende Kreisamt vor Anfang

Iinern genehmigt worden ist,

Bekanntmachung, die Hundesteuer betreffend.

des Jahres der Einführung Unsere Obersteuer- Direction um Anordnung der Erhebung und Beitreibung dieser Abgabe zu ersuchen. Als Ver⸗ gütung für die Erbebung der Communalhundeabgaben haben die betreffen⸗ den Gemeinden eine Hebegekühr von Procent an die Staatskasse zu entrichten. § 5. Die nach den aufgestellten Heblisten schuldigen und für das ganze laufende Jahr auf einmal zu bezablenden Hundeabgaben sind bis zum ersten April jeden Jahres, oder wenn sie in Nachtragsheblisten auf genommen sind, binnen 10 Tagen nach erfolgter Anforderung bei Ver meidung der in der Steuerexecutionsordnung vorgesehenen Zwangsmaß regeln an die betreffende Districtseinnebmerei zu entrichten. Die Pflichtigen erhalten und zwar für jede Zahlung der einfachen Abgabe besonders eine gedruckte Quittung, welche sie bis zum Anfang des folgenden Jahres aufzuheben und den mit der Aufsicht wegen der indireeten Auflagen beauf tragten Personen auf Erfordern vorzuzeigen haben.

§ 6. Wer die nach§ 1 dieser Verordnung schuldige Anzeige eines Hundes unterläßt oder fälschlich die Abschaffung eines Hundes anzeigt, verfällt für jeden Hund in eine in die Staatskasse fließende Geld buße gleich dem doppelten Betrage der Steuer und der etwaigen Com- munalhundeabgabe. Außerdem hat der Contravenient, wenn in Folge der begangenen Contravention eine Vorenthaltung der Hundeabgaben für das betreffende Jahr stattgesunden hatte, die vorenthaltenen Abgaben nachzuentrichten. Wenn nicht binnen acht Tagen nach ersolgter Aufforder ung zur Erlegung der Strafe im administrativen Wege, entweder die Abschaffung oder die richtige Declaration des Hundes erfolgt ist, so verfällt der Besitzer aufs Neue in Strafen nach den vorstehenden Bestimmungen,

§ 7. Die Strafverfolgung der Uebertretungen(§ 6) verjährt in drei Jahren.

§ 8. Die Strafen werden von den zur Aburtheilung der Con traventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indireeten Auflagen competenten Gerichten, unter Beobachtung des desfalls vor geschriebenen Verfahrens, angesetzt. Den Contravenienten steht es jedoch frei, die Contraventionen nach der Verordnung dom 22. Januar 1829 auf administrativem Wege erledigen zu lassen.

§ 9. Im Falle der Uneinbringlichkeit der gerichtlich erkannten Geldstrafen sollen dieselben in Haft verwandelt und diese von den Schuld nern verbüßt werden. Hierbei ist für je 1 fl. 10 kr.,(2 Mark) Strafe ein Tag Haft anzusetzen. Diejenigen Gerichte, von welchen die Geld strafen erkannt worden sind, haben auch in den geeigneten Faͤllen die Verwandlung derselben in Haft zu verfügen und für den Bollzug der Verbüßung zu sorgen.

§ 10. Gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. Janvar 1875 in Kraft. Urkundlich Uunserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt den 16. November 1874. (L. 8.) Lu D W JG.

v. Starck.

Schleiermacher.

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