Ausgabe 
10.1.1874
 
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1874.

a g den 10. Januar.

Oie Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Rreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Mit dem 1. Januar begann ein neues Abonnement auf den Oberhessischen Anzeiger, Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten

Dienslag, Donnerftag und Samstag, erscheinen wird.

welcher auch ferner wöchentlich detimal,

und bemerkenswertbesten Tagesbegebenheiten, besonders wichtige Niuigkeiten durch Extrablätter, allgemein belehrende und unterhaltende Aussätze, landwirthschaftliche und gewerbliche Mittbeilungen, geschäftliche Nachrichten, Markt- und Cours- Berichte, Verloosungen von Staatspapitren und lokale Notizen, außerdem wöchentlich einmal in dem beigegebenen Unterhaltungs⸗Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte,

Anekdoten, Räthsel, Bildecräthsel ic.

Das Abonnement beträgt bein der Verlags-Expedition ohne Bringerlohn halbjährlich 1 fl., durch die Post bezogen jedoch viertel⸗

jährlich 17 kr. mit Bringerlohn.

Junseratgebühren werden die einspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 1 kr. berechnet, bei Tabellen und Ziffersag mit 8 kr. der Anzeiger kann nach auswärts guch durch Privatboten direct von uns bezogen werden.

brechung eintritt.

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Abbestellung erfolgt.

Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das neue Jahr zusenden, wenn

Bestellungen beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unter⸗

nicht ausdrücklich Die Expedition.

Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren:

Nr. 49. sad I.

DBerordnung, die Abhaltung der Forstgerichte betreffend. sub 3.

Bekanntmachung, die zur Ausfertigung und zur Erledigung von Uebergange⸗

scheinen ermächtigten Stellen betreffend. sub 4. Bekanntmachung, die Erhebung und Conttolirung der Uebergangsabgabe von Bier und die Steuetvergütung dei der

Ausfuhr von inländischem Bier betreffend. sub 5. Bekanntmachung dei der Ausfuhr von ausländischem Branntwein betreffend. Nr.

sub 1.

ud 4. Bekanntmachung, die Verwaltung der inneren indirecten Abgaben betreffend.

Beiträge zu den Kosten der Staatsstraßen für das Jahr 1874 beiteffend. Friedberg am 8. Januar 1874.

sub 2.

die Ethebung und Controlirung der Uebergangsabgabe von Branntwein und die Steuervergütung Bekanntmachung, die Aufhebung der Stempelpflicht auswärtiger Kalender betreffend. Nr. Bekanntmachung, die Organisation der Steucrämtet dettesfend.

51. sub 1. Bekanntmachung, den Ausschlag der ditecten Steuern und der

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundes gesetzblatte des Deutschen Reichs publicirt worden:

Nr. 33. Gesetz, wegen Abänderung der Maß- und Gewichtsordnung Scue 377. Erlaß, betressend die Einrichtung einer Oberpesi⸗Dirkction in Bremen Sciic 370.

Nr. 34.

Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Art. 4 der Reicheverfassung Seite 379. Beroronung, betr. die Wahlen zum Reichstag in Elsaß⸗Lotbtingen.

Gttrefsend: Die Versorgung der Militärpersonen durch Uebertragung von Civilstellen.

22

Friedberg am 8. Januar 1874.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Unsere Verfügung vom 28. November v. J. Amtsblatt ohne Nr. bringen wir in Erinnerung.

Trapp,

4

Betreffend: Die Beiträge der wohlficbenden latbolischen Kirchenfonds zu dem allgemeinen katholischen Kirchensond

für kirchliche und geistliche Zwecke für 1874.

Friedberg am 7. Januar 1874.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die katholisehen Kirchenvorstände des Kreises.

Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der in obigem Betreffe zu leistenden Beiträge mit dem Auftrag mit, Ausgabe- Decretur

f 5 ertheilen und für Zablung zu sorgen. Etwa fehlender Credit wird hiermit ertheilt. K nn 1) Friedberg 2 fl. 2) Nieder Mörlen 1 fl. 50 kr. 3) Ober ⸗Moͤrlen 4 fl. 21 kr. 4) Ober⸗Wöladt 20 fl. 59 kr. 5) Ockstadt 6 fl. 58 kr. ) Oppershofen 11 fl. 39 kr. 7) Rockenberg 3 fl. 36 kr. 8) Wickstadt 2 fl. 47 kr. Ilbenstadt 7 fl. 18 k. Bekanntmachung. Beiressend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen. Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen eine specielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission

wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 20 der Militär-Ersatz Instruction vom 26. März 1868(Reg.⸗Blatt Nr. 21) gestellungspflichtig ind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der§§. 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 der erwähnten Militär- Ersatz In- sruction bis zum 1. Februar 1874 bei der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im März k. J. statifindenden Prüfung zu unterziehen beabfichtigen Der Meldung sind beizulegen:

4) ein Geburtszeugniß;

b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;

J ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director bezw. Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei Obrigkeit auszußkellen ist.

Außerdem ist mit dem Meldungsgesuche ein vitae curriculum zu

verbinden.. 2

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der näͤchstien Prüfung nicht stattfinden. Der Prüfungstermin, sowie das Local, worin dieselbe vorgenommen wird,

kann erst später bekannt gemacht werden;

macht außerdem noch auf folgende Bestimmnugen ausdrücklich aufmerksam.

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß dei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebens jahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst, ist die Aufgabe des Rechts, an ver Loosung theilzunehmen, verbunden.

Aus nahmsweise kann der durch die versaͤumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Ersatz-Behörden 3. Instanz wieder verlieden werden, wenn der beibetligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nebmen verpflichtet war, oder ver möge seiner Loosnummer disponibel geblieben ist.

In letzterem Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann ein tetten, wenn der desfallsige Antrag vor der zweiten Ausdebung, dei welcher der betbeiligte Militärpflichtige zu concurriren dat, sormirt wird.

Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meld ung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersag- Commission zu richten.

Darmstadt den 16. December 2873.

Großberzogliche Prüfungs- Cowmission für einjäbrig Kreiwillige,

Pap st. Stre ce.

hesssscher Anzeiger.