Ausgabe 
9.4.1874
 
Einzelbild herunterladen

zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit jedesmal prätis ½8 Uhr zur Stelle sind, nüchtern und reinlich ge⸗ kleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges

iges Verhalten beobachten. i f 125 ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit per- sönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Be⸗

scheinigung des Gerichts vorzulegen. g 9 Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob. in einschlagenden

Fällen, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen

gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deshalb

die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwicken und vorzulegen. Bezüglich der Reservissen und Landwehrmänner,

welche auf Grund der bestehenden in dem Ihnen seiner

§. 176.

Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm

rolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder

Aushebungs Terminen.

1 Militärpflichtige, welche die im 8. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Tbalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstcafe zu subftituiren ist. 8

2 Miluärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 88. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis,, Departemenis⸗ oder Marine ⸗Ersatz-Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Austufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs⸗Lekale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Civil⸗Vorsitzenden der Kreis-, bezw. Departements⸗,(Marine-) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrase bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrase zu substituiren ist.

3) Unabhängig von den vorstebenden ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗ Behörden stellen, durch die in den nachstehenden 88. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.

§. 177.

Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- oder Ausbebungs⸗ Terminen.

10 Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:

2. ber Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen);

b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurück siellung bezw. Befreiung vom Militärdienst;

vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)

) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen

Loosnummer erwachsen ist, ok.§. 178.

Zeit mitgetheilten Ausschreiben Groß h. Minssterums des Innern vom 27. Februar 1868 zu Nr. M. d. J. 2519, Amte dlatt Nr. 3, mitgetheilten Bestimmungen über Classifictrung der Reserve- und Landwehrmannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse sich zur Zurück⸗ stellung melden, empfehle ich Ihnen den Vorschriften des§. 4 der diesem Ausschreiben beigegebenen Bestimmungen über Classifcirung der Reserve- und Landwehrmannschaften rücksichtlich häuslicher und gewerb⸗ licher Verhältnisse genau nachzukommen, damit jeder unnöthige Aufenhalt der für die Musterung kurz zugemessenen Zeit vermieden wird. Es sind überhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen des §. 2 des erwähnten Ausschreibens entsprechen.

Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 20. d. Mts.

an mich einzusenden. T r a p p.

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Auf forderung, sich zur Musterung bezw. Aus hebung zu stellen, keine Folge leisten/ verlieren:

a. die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen 3

d. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurück⸗

siellung bezw. Befreiung vom Militärdienst.

Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrusung seines Namens im Musterungs⸗ bezw. Aushebungs-Lokale nicht anwesend ist, verliert die vorstebend ad a gedachte Berechtigung.

Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vor⸗ zugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflich tige nach Vorschrift des§. 179 behandelt. 5

3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.

§. 178. Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disponibe! gebliebene Milltärpflichtige.

Mililärpflichtige, welche in den Vorjabren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im§. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vor⸗ schriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Ausbebungsbezirk in welchem sie zur Zeit der unterlassenen, Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bezw. verspäteten Gestellung nach§. gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse ihrer Leosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären*).

Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Ver⸗ günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsen würde.

) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Lobonummer erwachsen ist, ef.§. 178.

) Z. B. der Mililärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jabrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschristen des§. 23 zur Einsiellung gekommen sein, wenn er sich gestellt bätte. Da Letzteres nicht gescheben, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs- Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.

Betreffend: Die Vertilgung der Raupennesster.

Friedberg am 2. April 1874.

. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Bönstadt, Gambach, Hausen, Hoch- Weisel, Ilbenstadt, Nieder-Weisel, Ober⸗ Mörlen, Pohl-Göns und Steinfurth.

Unserer Auflage vom 26. Januar dieses Jahres Kreisblatt Nr. 13 haben Sie umgehend

entsprechen.

Detreffend: Den Obstbaumwärter⸗Cursus.

bei Meidung von Ordnungsstrafe zu Trapp.

Friedberg am 6. April 1874.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Wir bringen in Erinnerung, daß unsere Auflage in Nr. 39 des Kreisblattes sofort erledigt werden muß.

Tera p p.

Betreffend: Die öffentlichen Schulprüfungen.

An e rt s

ch unless er s än de,

Wir bringen bei Ihnen in Erinnerung, daß die öffentlichen Schulprüfungen wäbrend der Zeit zwischen Ostern und Pfingsten vorzunehmen sind. Der Vorlage der Protokolle hierüber(§. 4, pos. 2 der Instruction für die Ortsschalvorstände vom 20. Juni 1832) sehen wir längstens

bis zum 20. Mai laufenden Jahres entgegen. Friedberg am 4. April 1874.

Großherzogliche Kreis ⸗Schul⸗Commission Friedbecg. Ter a p p.

Wiesenwärter⸗Cursus zu Friedberg.

Der Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen hat, auf Antrag der Unterzeichneten, in seiner Sitzurg am 18. März d. J zu Gießen den Beschluß gefaßt, daß auf Kosten dieses Vereins ein practischer Lehrcursus für Wiesenwärter zu Friedberg unter Leitung des Culturtech nikers, Wiesenbaumeisters Greb, abgehalten we. den soll. Es ist dringend nothwendig Leute heranzubilden, welche bei Aussührurg größerer Wiesen- Culturen als Aufseher resp. Vorarbeiter, insbesondere aber als Wiesen⸗; wärter für Gemeinden und Consortien Verwendung finden, damit die mit großen Kosten bergestellten künstlichen Wiesenanlagen nicht durch Mangel an Aufsicht und Pflege zu Grunde gehen. a

Der Cursus ist auf die Dauer von 6 Wochen berechnet, beginnt am 21. April dieses Jahres und umfaßt eine gründliche Unterweisung in verschiedenen praktischen Verrichtungen im technischen Wiesenbau und in der Drainage, dem Gebrauch der Feldmeß- und Nivellir Instrumente, der Ausübung ker Ve- und Entwässerung und der Instandbalsung und Pflege der Wässerungswiesen. Zu diesem Behufe werden die Theilnehmer an den im Kreise Friepberg in Ausführung begriffenen Anlagen unter Leitung

des Vereins ⸗Culturtechnikers beschäftigt und insttuirt und kann deuselben

je nach Leistung dabei der ortsübliche Tagesohn vergütet werden. Man

darf erwarten, daß die Bezirksvereine, Gemeinden und andere Interessenten den Theilnehmern ar diesem Cursus eine Unterstützung für die Bestreitung der Reisekosten, der Wohnung und der Beköstigung bewilligen, wofür bei entfernt Wohnenden ein Betrag von 3040 fl. genügen wird, während es keinem Anstand unterliegt, daß Theilnehmer aus der Nähe Friedbergs Abends nach Hause zurückkehren und hierdurch einen Aufwand für Woh- nung vermeiden.

Wir machen Gemeinden, welche die weitere Ausbildung ihrer Wiesen wärter wünschen und junge Männer, welche sich diesem Dienste widmen wollen, auf die dargebotene Gelegenheit mit dem Bemerken aufmerksam, daß Anmeldungen um Zulassung zum Lehr-Cursus unter Vorlegung eines Bürgermeistereiztugnisses über seitberige Führung baldmöglichst bei dem

unterzeichneten Curatorium einzureichen sind. 1

Friedberg am 4. April 1874.

Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg.

Trapp. Lindeck. Haas.

ute

0 0 N00 a badete In Wiel 1 aum tistt iin der ane Selon, 1nd ge bunden!

f ührung be

1 und von I Leute, ö solche,

t esordel

I Weise ausmet. die bef J weisunt 1 Sge

werden b angelet

den we 1 Slaalen

Frit 4 fl. Alle Pre

Fra Sfrobmat

Aab keine A

Oln 1 1 108 5 e ein Pan