874.
N Donnerstag den 9. April.
22.
Oberhessischer Anzeiger.
328 ent. 1e 45 a 4 at dor 2 115 b. * N a +* N 1* Die Petitzeile 2 1. Erscheint jeden ien. wird mit 4 Kreuzern berechnet. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Harpag, Dee e N ert— 2— 1 N.
begann ein neues Abonnement auf den„Oberhessischen Anzeiger“; derselbe wird auch ferner wöchentlich dreimal erscheinen. ment beträgt bei den Kais. Reichs-Poststellen vierteljährlich
Zs kr., mit Bestellgeld 47 kr. Bei der Verlags- Expedition kostet der„Anzeiger“ pro 2. Quartal
Das Abonne—
Az Dre— 0 5 3 2 5 1 1 2 E 12— diet— Abonnements- Anmeldungen bitten wir baldigst zu machen, damit vollständige Exemplare geliefert werden können. D 1 10 Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren: 1 Nr. 18. sub 1. Gesetz, betreffend die Aufheb des G 0 7 üb ie Aufb d 8 b zur E 9 is eiotberliche Gelände. N sthebung des Gesetzes vom 14. August 1867 über die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung von Eisenbahnen A ltk sub 6. Uebersicht der für das Jahr 1874 genehmigt 1 Wie D inden des Kreises Fried N ene webnen f 874 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israel. Religionsgemeinden des Kreises Friedberg.(Nur 4 Nr. 19. sub 1. Verordnung, die Einführung der Versfassung d 0 a 8 8 detreffe 2 5 ö 5 hrung* g der evang. Kirche des Großberzogthums betressend. er Friedberg am 4. April 1874. Großberzogliches Kreisamt Friedberg. i Trapp. Eur— edef T1 Fetrefsend: Das Kreisersatzgeschäft pro 1874. Friedberg am 4. April 1874. Werd. wil-Norfsue 0 1 f a Ff isi 0 8 Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg * an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt. Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben in Nr. 30 des Kreis⸗ nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder 8 Hattes von diesem Jahre und des§. 71 der Militär-Ersatz-Instruetion einem Staate des deutschen Reichs in einer der nachfolgend unter b 11 seze ich Sie davon in Kenntniß, daß für das Kreis Ersatz-Geschäft nun— angegebenen Eigenschast aufhalten; 70 1 gehr die folgende Eintheilung getroffen ist: b. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus- 15 5 An den 5 ersten Tagen ersolat die Musterung der im Jahr 1854 und Wirtbschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Hand— 1 eborenen, der in 1872 und 1873 Zurückgestellten und disponibel Ge— werksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigen⸗ 1 Liebencn, Erledigung der Zurückgestellungsgesuche und täglich am Schlusse schaft aufhalten oder eine Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Hasuficirung der Reservisten und Landwehrmannschaften und am 6. Tage Friedberg besuchen; uur dle Loosziehung. c. fämmtliche Militürpflichtige, welche im Jabr 1873 * be 0
Die Musterung findet statt: Donnerstag den 30. April d. J, Morgens prätis halb 8 Uhr, Winbein Ir die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bauernheim, 2 1 2 1 1— ems—deienheim, Bodenretd, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Torn⸗Assenheim, Fauerbach v. d. Höhe und Fauerbach bei Friedberg.
Freitag den 1. Mai d. J.,
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de etptobt!
Hiidalltt „ en-
Morgens präcis halb 8 Uhr,
die Militäryflichtigen aus den Gemeinden Friedberg, Gembach, Griedel, usen mit Oes und H Samstag den Mai d. J.,
Morgens präcis halb 8 Uhr, die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Ilbenstadt, Kirch-Göns, Angenhain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg, ar-Nauheim, Nieder-Florstadt und Nieder-Mörlen. Montag den. Mai d J.,
8 Uhr,
9 l Me ise Weisel.
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Morgens präeis hall
die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Nieder-Rosbach, Nieder- 20 ae, Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗Florstadt, Ober-Mörlen, Ober-Ros bach, 2 ber-Wöllstadt, Ockstadt. 1 N 2 8 2 522— f ume, Dienstag den 3. Mai d. I, . en e e Morgens präçis halb 8 Uh ie die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Oppershofen, Ossenheim, f stbeim, Pohl⸗Göns, Reichelsheim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, J 17˙¹ gorel, Staden, Steinfurth, Trais-Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, eee isselsheim, Wölfereheim und Wohnbach. N g——**—— e Mittwoch den 6. Mai d. J., een e Morgens präcis halb 8 Uhr,
boeh det die Looezichung statt. f b. 5 Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, **
n aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär-Ersatz⸗ Iystruction für das deutsche Reich vom 26. März 1868 zu ersehen sind,
A stellen: 5 8 0**„ Diejenigen bem Croßherzogthum Hessen oder einem Staate des 1 Luuschen Reichs angehörigen Mllitärpflichtigen in 1854 geboren, welche
. Gemeinde dis Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil,
— 4. in einer N 1 1 g n— ibre Helmath oder ihren ständigen Wohnsitz— haben und sich s 1 6 28. 1* 1 — 17 567 N
und beziehungsweise 1872 zurückgestellt worden, oder
nach ihrer gezogenen Nummer disponidel geblieben,
das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre
Loosungs- und Gestellungsscheine mitzubringen.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militär- dienst ertheilt worden ist.
Wenn von einem Militärpflichtigen, eder für einen solchen, von seinem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsache ersorderlichen Nachweise und Zeugnisse, in so weit dies bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Muster⸗ ung anberaumten Termin zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich aus gestellt und beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeits unfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der
betreffende Familienangebörige sich selbst persönlich im
Termin vor der Kreisersatz-Commission einzufinden. Zurückstellungsgesuche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor
dem Musterungstermin bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei
beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch
gebörig
auf Berücksichtigung. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthöscigkeit,
Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w. so ist dies durch a ch aus-
gestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, Bürgermeisters, Geistlichen,
Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist J
durch eidliche Erklärung von minoestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche idrer
Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militär- pflichtige, gleich wie die Zurückgestellten und disponidlen der Vorjahre— die auswärts sich aufhalten schriftlich— auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden noch Besitze befindlichen Stammrollen vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. Ueber Ladung haben Sie unter namentlicher Angabe der Geladenen sofort Bescheinigung einzusenden. Die Ab— wesenden sind speciell ebenfalls zu bezeichnen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder deren Stellvertreter, die Beigeordneten, haben mit den Militärpflicheigen ihrer Gemeinde auwesend
resp im
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