Ausgabe 
8.9.1874
 
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1874.

Dienstag den 8. September.

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dent N n dung 8 2 Die Petitzeil s 3 Erscheint jed * Mk. wird mit N e W Areisblatt für den Kreis Friedberg. Dienstag, e Samstag

ee Sg 1 N e . Amtlicher Theil. 5 AN Zetreffend: Die Aufbewahrung feuerfangender und gefährlicher Gegenstände. Friedberg am 1. September 1874.

ißt Beten, 8 8 2 7 7 N Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg am die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Rauheim, den Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises.

n 5 Da, nach verschiedenen Wahrnehmungen die in obiger Beziehung bestehenden Vorschriften nicht überall beachtet werden, so folgen dieselben 11 Ablachstebend in Abdruck und weisen wir Sie an, solche in Ihren Bärgermeistereien wiederholt bei der Schelle veröffentlichen, auf deren pünktlichste

* L. u. Handhabung durch das Polizeipersonal zu achten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen zu lassen. In gleicher Weise wird der Gensdarmerie

zufgegeben, Ihr Augenmerk auf diesen Gegenstand zu richten und in eintretenden Fällen Anzeige zu erheben.

1 §. 367 sub 6 des Reichsstrafgesetzbuchs.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder 10 4 bestraft: Wer Waaren, Materialen oder andere Vorräthe, welche sich leicht von selbst entzünden der leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Ent ündung gefährlich werden kann, oder, wer Stoffe, welche nicht ohne Gefahr einer ntzündung bei einander liegen, ohne Absonderung aufbewahrt.

1 Art. 147 des Polizeistrafgesetzbuchs.

Stroh, unausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf ud Flachs, dürre Streumittel und dergleichen leicht entzündliche Gegenstände dürfen 1 freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei zermeidung einer Strafe von 1 bis 5 fl., nicht anders als in einer Entfernung von jundert Fuß von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß von jedem feuersicher

7 An 11 N AA 1 5 8 1 4 8 f 1 0* edeckten und mit einer Feuerung versehenen, endlich dreißig Fuß von jedem anderen Ae, Leosen uersicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden. Di macben 11 Art. 152 des Polizeistrafgesetzbuchs. 4 1 f Wer den Verordnungen der Staatsregierung wegen der bei dem Verkehr mit inge treichfeuerzeugen(Zündhoͤlzchen) zu beobachtenden Vorsichtsmaß regeln) zuwider⸗ Adetntbmen jandelt, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 fl. bestraft werden. 7) Vergl. Verordnung vom 4. April 1856(S. 109 des Regierungsbl.) und

Fekanntmachung vom 27. Dezember 1843(S. 33 des Reggsbl.) wegen Versendung

Ter a pep. §. 368 sub 5 des Reichs strafgesetzbuchs. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: Wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Raume, welche zur Auf⸗

bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert.

Art. 167 des Polizeistrafgesetzbuchs.

In den in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Orten, wo leicht feuer⸗ fangende Gegenstände sich befinden, bei der Zubereitung von Flachs und Hanf, sowie bei dem Auf und Abladen von Heu und Stroh innerhalb der Ortschaften darf, bei Vermeidung einer Strafe von 30 kr. bis 5 fl., nicht Tabak geraucht werden. Bei gleicher Strafe ist es verboten, an den bezeichneten Stellen und bei den erwähnten Arbeiten die noch glimmende Asche aus der Tabakspfeife auszuleeren oder die noch brennenden Cigarren auf die leicht feuerfangenden Gegenstände oder nahe an solche hinzuwerfen. chemischer Reibseuerzeuge und Zündhölzer auf dem Rhein und Art. 59 der Neckar⸗ schifffahrtsordnung vom 1. Juli 1842(S. 62 des Reggsbl. von 1843) wegen Ver⸗ sendung von Streichfeuerzeugen und Zündhölzern auf dem Neckar.

(Siehe Anhang: Verordnung vom 4. April 1856.)

427 bre Deutsches Reich. Darmstadt. Das Großherzogliche Regier⸗ letter det üngsblatt Nr. 43 enthält: I. Gesetz, die für Ertheilung von Grundbuchsauszügen entrichtenden Gebühren betreffend. II. Gesetz, die Erhebung der directen Steuern betr. III. Allerböchste Verordnung, die Einführung det Jeichsmarkrechnung betreffend. Dieselbe lautet: Ludwig III. 1 un Goties Gnaden Großherzog von Hessen und bei N Jhein ꝛc. ꝛc. Wir haben Uns auf Grund der Bestimm⸗ ung im Artikel 1 Absatz 2 dee Reichsmünz⸗Gesetzes vom Juli 1873 bewogen gefunden zu verordnen und ver adnen hiermit wie folgt:§. 1. Vom 1. Januar 1875 21* an wird für den Verkehr bei den öffentlichen Kassen und fir den allgemeinen Verkehr des Großherzogthums die geichsmarkrechnung eingeführt.§. 2. Die Umrechnung s dem Landesmünzfuß(Zwei und Fünfzig und ein ualb Guldenfuß) in die Reichswährung erfolgt nach dem Erhältnisse von sieben Gulden zu zwölf Mark. Bei ur Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie chien halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile Mter einem halben Pfennig werden nicht berechnet. 3. Neben den Reichsmünzen bleiben bis zur Außer⸗ tturssetzung auch fernerhin die Münzen der süddeulschen Löhrung in der Weise in Geltung, daß bei Zahlungen nit denselben die Umrechnung in die Reichswährung nach Ain Bestimmungen im 6. 2 zu geschehen hal. Außerdem Alten bis auf Weiteres als gesetzliche Zahlungsmittel: i Vereins thaler deutschen und österreichischen Gepräges, pie die Thaler des Vierzehnthaler-Fußes zum Wertbe en 3 Mark Pfennig, die Doppel-⸗Vereinsthaler deutschen ud österreichischen Gepräges zum Werthe von 6 Mar Pfennig, die Drittelthalerstücke deulschen Gepräges zum Jerihe von 1 Mark Pfennig, die Sechsiellbalerstücke 1 leutschen Gepräges zum Werthe von Mark 50 Pfennig, Ahtere beiden Sorten(½ und ¼ Thaler) mit der Be⸗ 5 13 daß außer den Reichs- und Staatskassen Nic wind verpflichtet ist, Beträge von mehr als zwanzig Mark n den bezeichneten Münzen in Zahlung zu nehmen. Epblich werden dei allen öffentlichen Kassen an Stelle n Reichs⸗Nickel- und Kupfermünzen bis auf Welleres 18 die ½ Thalerslücke( Silber Zahlung angenommen: die 712 1 9 gi schen) zu 25 Pfennig, die ½ Thaler ssiscke L N ur 2 Meugroschen) zu 20 Pfennig, die ½¼0 Thalerstücke u Suber⸗ oder 1 Neugroschen) zu 10 Pfennig, die % Tbolerstüce(½ Silber- ober ½¼ Neugreschen) zu 9 Bsennig, Tie ½ Groschenstücke(3 leichte Pfennig) zu Pfennig, bie ¼ Groschenstücke(2 schwere Pfennig)

mwechselung ie een eee Warunt gegen MinisterPräsidenten und den drer Vorständen . 8 gegen de bes Thalersußes wenden der Ministerial-Abtheilungen zu. Im Falle der ie dazu geeigneten öffentlichen Kassen schon vor dem 1 Glei 7. 2 N 1. Januar 1875 beauftragt werden. Der Termin, mit Stemmen-Gleichheit gibt die Stimme des Minister⸗ welchem diese Umwechselung beginnt, sowie die Kassen, Präsidenten den Ausschlag, es bleibt jedoch jedem 0.. n ee ee 9 5 8 Mitglied der Minderheit freigestellt, auf die Ent Meinisteritum der Finanze 0 uin gema werden. le 1 1 8 1 Umwechselung findet nur in Beträgen von Kreuzer cdu des Regenten zu pronsciren. oder in dem Vielfachen dieses Betrages statt.§. 5. Unsere 3 Sept. So eben ist die Vorlage der Ministerien sind, jedes, soweit es seinen Geschästskreis sehniichst erwarteten Kirchen ⸗Gesetze erfolgt. Es betrifft, mit 2 191 7 W 1 Unlerer handelt sich dabei um fünf einzelne Gesetzentwürfe 3 marschrist und doigedrüchen Grosherzog⸗ über: 1) die rechtliche Stellung der Kirchen und ichen Siegels. Mainz den 31. August 1874. Reliai g E 9 3 U. 8 6 eligions-Gemeinschaften im Staate; 2) den Miß Hofmann. v. Starck. Kempf. In Verhinderung des brauch der geistlichen Amtsgewalt; 3) die Vor- Directors des Ministeriums der Finanzen: Meisenzahl. bildung und Anstellung der Geistlichen; 4 die Iv. Allerböchste Verordnung, die Jagdwaffenpässe betr. religiösen Orden und ordensähnlichen Congrega V. Namensveränderung. tionen; 5) das Besteuerungsrecht der Kirchen und 155 a erung VI. Diensinachrichten. Selne Königliche Hoheit der Religions-Geĩmeinschaften. Jedem Entwurf sind Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 8. August besondere Motive beigegeben. Der erstere Entwurf

dem Schullehrer zu Dalheim, Heinrich Bittmann, zur 5; N

Zeit in Klein-Krotzenburg, die erste katholische Schulstelle bat 0 der zweite 25, der dritte 14, der vierte 5, zu Klein-Auheim, am 22. August den Canzleiwärter bei der letzte 1 Artikel. Die Entwürfe werden zu⸗ dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des nächst in dem für die Kirchengesetze besonders ge Aeußern, Conrad Weitzel zum Canzleldtener bei gedachtem wäbllen Ausschusse der zweiten Kammer berathen.

inisterium zu ernennen. Am 21. August wurde dem Piet 6 555 1 Joseph Theodor* 3 95 kalholische Dieser Aueschuß besteht aus den Abgg. Küchler, Pfarrstelle zu St. Stephan in Mainz übertragen. Landmann, Schröder, Heinzerling, Oechsner,

VII. Characterertheilungen. Stüber, v. Wedekind(Darmstadt), und zwar ist

Darmstadt. Durch die in den letzten Tagen Letzterer mit dem Vorsitze betraut.

publieirte Verordnung über die Organisation des Bingen. Wie wir hören, ist gegen Pfarrer Gesammt⸗Ministeriums hat sich eine sehr wesent- Sulzbach wegen einer Predigt über die Sedan liche Aenderung gegenüber dem bisberigen Zustand Feier eine Untersuchung eingeleitet. a volljogen. Während nämlich bislang die Vor Berlin. Die spanischen Gesandten in Lon stände der einzelnen Ministerial- Abtheilungen infdon und Brüssel haben den respectiven Ministern ihren bezüglichen Departements im Wesentlichens der auswärtigen Angelegenheiten ihre Credltive selbstständig zu beschließen hatten, ist jetzt der überreicht.

Schwerponkt der Beschlußfassung in einer ganzen Exkönig Georg ist auf ärztlichen Rath zum Reihe von wichtigen Angelegenheiten in das aus Gebrauche der Seebäder am 2. September von dem Minister-Präsidenten, den Vorständen der Hietzing nach Biarritz abgereist.

drei Ministerial-Abtheilungen(Inneres, Justiz, Posen, 4. September. Die Polizeidirection Finanzen), den in den Ministerien angestellten eröffnete heute der Vorsteherin des biesigen Car- Räthen und aus einem besonders angestellten meliterinnen-Klosters, daß alle ausländischen Car- Rath bestehende Gesammt-Ministerium verlegt. meliterinnen binnen dreitägiger Frist das Land Die einschlägigen Angelegenheiten unterliegen der zu verlassen hätten. Die Vorsteberin meldete den collegialischen Beratbung, ein entscheidendes Votum-Recurs an den Minister an und erhielt in Folge bei der Beschlußfassung steht indissen nur dem dessen einen Ausschub bewilligt.

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