Ausgabe 
3.11.1874
 
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feuer zugezogen worden sind.

ein Zweifel entstehen, wohl aber über die Unter

edoch unter der Voraussetzung, daß sie zur Zeit

des dem Jahr, in welchem die Wahl slattfindet, vorbergehenden Jahres an zur Einkommen

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Ueber die Orts⸗Bürgerschaft wird selten

Hützungs berechtigten. Nach dem Bundes- gesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstätzungs⸗ Wohnsitz,§. 10, erwirbt Einer das Unterstützungs⸗ recht, wenn erinnerhalb eines Orts- Armen- Verbandes(Gemeine) nach zurückgelegtem 24.

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an in Hessen eingeführt. Wer am 1. Juli 1871 24 Jahre alt war und sich von da an dauernd in einer Gemeine auf gehalten, der dat vom 1. Jali 1873 das Recht

Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufentbalt gehabt hat.

Und nach§. 11 läuftdie zweijährige Frist von dem Tag, an welchem der Aufenthalt degonnen hat. r g

Das Unterstützungsgesetz ist vom 1. Juli 1871 Es ist unzweitdeutig.

zur Unterstützung oder wie das Gesetz sagt, den Unterstützungs⸗Wohnsitz. Die Folgen dieses Rechtes sind, daß er in allen Dingen, außer dem Gemeinen Vermögen, wie ein Orts- bürger behandelt wird. Er trägt alle Lasten wie dieser und kann alle Rechte des Ortsbürgers verlangen. Vor allem kann er, wenn er nach diesen zwei Jahren in Noth geräth, nicht aus- gewiesen, er muß vielmebr von der Gemeine, in der er wohnt, unterstützt werden.

Wo dieses wichtigste Recht dem eingewanderten Einwohner gegeben ist, da kann für die unter geordneten Rechte kein Zweifel bestehen. Das Gemeinde⸗Gesetz gibt deshalb auch dem, derseit zwei Jahren den Unterstützungs-Wohnsitz erworben bat sowohl das Stimm⸗Recht, wie das Wahl- Recht. Er kann den Gemeinderath, die Stadt- verordneten, wie den Bürgermeister und Beigeord neten wählen helfen und ebenso zu einem von diesen Gemeinde⸗Aemtern gewählt werden.

Wer diese beiden Gesetze in ihrem Zusammen hang vergleicht, dem kann gar kein Zweifel über die Stimm oder Wahl-Berechtigung kommen. Trotz dem ist das Gesetz vielfach anders ausgelegt worden. Viele Einwohner unseres Landes wurden dadurch in ihrem Stimm- und Wahl-Recht ver kürzt. Der Satzwelche seit zwei Jahren ihren Uaterstützungs Wohnsitz in der Gemeinde erworben habe wurde nämlich so ausgelegt: das Recht auf Unterstützung beginne erst mit dem 1. Juli 1873 und müsse zwei weitere Jahre, bie zum 1. Juli 1875, gedauert haben, wenn man das Stimm- und Wahl-Recht erwerben wolle.

Wenn dies richtig, dann hätte die Gesetz⸗

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gebung sich anders ausgedrückt. Es ist allbekannt,

daß mit 30jährigem Besitz ein Grundstück oder ein Fahr- oder Gang⸗Recht über ein solches er worben werden kann. Wer nun einen solchen Besitz durch 30 Jahre inne hat, von dem spricht man von 30jähriger Ersitzung. Mit dem 31. Jahr hat er allerdings erst ein Jahr das Recht, er hat es aber erlangt nicht durch ein- sondern durch 3 1 jährige Ersitzung.

So ist auch jener Satz von dem zweijährigen Erwerb des Unterstützungs⸗Wohnsitzes zu verstehen. Wollte die Gesetzgebung einen vierjährigen Ausenthalt an einem Ort zur Grundlage des Stimm Rechts nehmen, so könnte sie dies mit nackten Worten sagen. Sie hätte dann nicht zweimel von zweijähriger Erwerbung des Unterstützungs Rechts gesprochen.

Außer den schon oben genannten Gründen, daß das Unterstützungs-Recht das höchste sei, was alle anderen einschließe, spricht aber auch der für unsere Auslegung, daß die Gesetzgebung sonst nur ein Zukunfts⸗Gesetz und keigs für die Gegenwart geschaffen. Kein einziger Einwohner in Hessen, der nicht Ortsbürger ist, hätte das Recht zu wählen. Denn die kürzeste Zeit zum Erwerb wäre für alle der 1. Juli 1875 gewesen.

Es scheint aber in der That, als ob eine engherzige Auslegung in vielen Orten herrsche. Die Stadt Nauheim bildet indeß eine rühmliche Ausnahme. Dort hat man das Gesetz in obiger Weise ausgelegt: man hat alle Einwohner, die am 1. Juli 1873 zwei Jahre in Nauheim wohnten, zur Wahl zugelassen. Man sagte ganz richtig: es ist hart genug, wenn das Gesetz von einem Einwohner, der schon zwanzig Jahre in Nauheim wohnt, nochmals eine zweijährige weitere Ersitzung verlangt, damit er das Unterstützungs⸗ Recht gewinne. Wir wollen das Gesetz auch weiter in menschlich verständiger Weise erklären und dem das Wahlrecht geben, der das Recht hat, viel größeres als das Wahlrecht, die Unter stützung von uus zu beanspruchen.

Ein offenes Wort an die Friedberger

Aussteller.

Vor einigen Tagen hatte ich eine Unterredung mit einem Mitglied des Ausstellungcomitss, um näheren Ausschluß über das bei Ertheilung der Diplome ein gehaltene Verfahren zu erhalten.

Wie das Comité bekannt gemacht hat, sind die Aus steller in 3 Kategorien eingetheilt worden:

1. Beurtheilungsnummer 1, Diplom des Gewerbevereins;

2. Beurtheilungsnummer, 2,, Diplome des Aus stellungscomités;z

3. Nr. 3, 4 und 5, Anerkennung für das durch

Betheiligungen an der Ausstellung bewiesene forischritt

liche Streben auf dem Gebiete der Industrie.

Nur für 1. und 2. hat man die Namen der Aussteller veröffentlicht, für 3. nicht. Die früher bestandene Ansicht, imOberbess. Anz. nur die Namen zu 1. mitzutheilen, scheint, wie wir jetzt belehrt werden, die richtige gewesen

ganz

zu sein. Als ich dieser Meinung zustimmte, wurbe mie ein Brief vorgelegt, worin ein auswärtiger Aussteller, der auch bie Nr. 3 erhielt, schreibt:Meine Auoslellunas⸗ gegenstände babe ich zurückempfangen mit dem Vorsatze, es künftig besser zu machen und dieses zu beweisen, wenn eine zweite Ausslellung slattfindet und wir sie erleben.

Welch' einen Gegensatz bilden diese einfachen Worte zu dem was einige Friedberger Aussteller imOberb. Anz. sagen! Wohl soll der strebsame, fleißige Mann darnach trachten, daß seine Leistungen auch bei Anderen Anerken⸗ nung finden; wenn indessen eine Anerkennung versagt worden, so ist der Zorn und Aerger über das Lob Anderer weniger nützlich als die Bescheidenheit. Die Strebsamkelt wird durch die Bescheidenhett erst recht fruchtbar; Kund⸗ schaft und Ehre leiden dabei keineswegs Noth, werden vielmehr gehoben.

Von diesem Gesichtspunkt aus urtheilt ganz gewiß die große Mehrzahl der Friedberger Ausstellet; aber auch eine kleine Minderheit sollte es nicht wagen dürfen, ein Unter⸗ nehmen herabzuwürdigen, welches der Wetterau im Beginn und Verlauf Ehre gemacht bat. Mit Entrüstung haben wir insbesondere das Inserat 3177 in Nr. 126 d. Anz. ge⸗ lesen und bedauern, daß nicht Einer der vielen Fried- berger Aussteller gegen jene Worte der Unwissenheit und Protest erhoben hat im Namen der Stadt und der Wetterau, im Namen des Comités und der Preis- richter, im Namen der 12,000 Menschen aus Nah und Fern, welche die Ausstellung besuchten. Daß dies unter⸗ blieben, bedauern wir auch deßhalb, weil wir Friedberg gern an der Spitze sehen möchten, überall im Voran schreiten zum Besseren. Friedberg hat diese Stellung officiell einzunehmen als Kreisstadt der Wetterau, während alle übrigen Orte des Kreises berechtigt sind, dort(in der Kreisstadt) alles zu suchen, was zu Haus unausfübrbar lerscheint. Wir rechnen dahin bessere Schulen(Realschule, Ackerbauschule), Vorschuß⸗ und Creditderein, Consum- und andere nützliche Vereine. Wenn uns Friedberg hierbei nicht unterstützt, nicht er- sondern entmuthigt, dann ver⸗ kennt es seine Stellung als Kreisstadt. Wir hoffen in⸗ dessen, daß es auch fernerhin an freien Vereinigungen zur Erreichung guter Zwecke zu Friedberg nicht seblen und von der Ausostellung, bis jetzt eine det besteu wirth⸗ schaftlichen Leistungen Friedbergs, mit mehr Respect ge⸗ redet wird.

. heim, den 30. Oct. 1874.

Ein Aussteller.

Handel und Verkehr.

Grünberg, 31. October. Die Preise auf unserem beutigen Fruchtmarkte betragen: Waizen(100 Kilo) 11 fl. 51 kr.; Korn(90 Kilo) 9 fl. 12 kr.; Gersie(80 Kilo) 8 fl. 4 kr.; Hafer(60 Kilo) 6 fl. 12 kr.; Wicken (90 Kilo) 9 fl. kr.; Erbsen(110 Kilo) 12 fl. 18 kr.; Linsen(100 Kilo) 5 fl. 30 kr.; Samen(90 Kilo) 13 fl. 17 kr.; Kartoffeln(100 Kilo) fl. kr.

Frankfurt, 31. Oct. Der heutige Heu- und Strob⸗ markt war gut befahren. Heu kostete per Cir. 2 fl. 12 kr. bis 3 fl. 30 kr. Stroh per Centner 1 fl. 20 kr. dis 1 fl. 45 kr. Butter 1. Qual. 46 kr., 2. Qual. 44 kr., Eier das Hundert 4 fl. 12 kr. Kartoffeln per 200 Zollpfund 2 fl. 4.

Mainz, 31. Oct. Productenmarkt. Waizen per Nov, 11 fl. 36 kr., per März 19 M. 20., per Mai 19 M. 15. Korn per Nov. 98 fl., per März 15 M. 50., per Mai 15 M. 40. Hafer per Nov. 10 fl. 50 kr., per März 18 M. 40., per Mai 18 M. 30. Rüböl per Oct. 17 fl. 20 kr., per Mai 31 M. 25. Raps per April 29 M. 10.

Fulda. Der Verwaltungsracb der Oberbessischen Bahnen hat der großh. bessischen Regierung officiell er klärt, nunmehr auf den Bau Gelnbausen Partenstein gänz⸗ lich zu verzichten.

Immobiliar-Versteigerung. 3235 Mittwoch den 4. November d. J., Vormittags 11 Uhr, sollen in hiesigem Rathhause die nachbeschriebenen Immobilien des hiesigen Bürgers Georg Sellin auf Dessen freiwilligen Antrag nochmals an den Meistbieten⸗ den versteigert werden:

Gemarkung Friedberg

Flur. Nr. Klftr.

2. 453. 11½0. Hofraithe in der Stadt,

9. 39. 150. Grabgarten am kleinen Wild kautsgraben.

Gemarkung Fauerbach b. Fr.

lur. Nr.[ IMeter. 5 136. 1056. Acker an der Schlockergaß, 3. 137. 1063. Acker daselbst,

5 525. Acker daselbst.

Friedberg den 28. Oktober 1874. Großherzogliches Ortsgericht Friedberg. eee

a 1 7 5 M. Volk in Kriedberg 3206 empfiehlt das Neueste in Kaputzen, Baschliks, Seelenwärmern, gestrickten Shals und Damenwesten, Kinderkleidern, Jacken und Käppchen.

3197 Eine feine Lebens-Versicherungs⸗Gesell⸗

schaft sucht Agenten

unter sehr günstigen Bedingungen. Franed Offerten sub Z. 63076 richte manan die Annoncen⸗Expedition von Haasenstein 8 Vogler in Frankfurt a. M.

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Bremer Lebensversicherungs-Bank.

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Die Agentur Friedberg:

Carl Walter

1 vis-à-vis dem Bahnhofe Nr. 378.

Mobiliar⸗Versteigerung. 3238 Donnerstag den 5. Nov. d. J., Vormittags 9 Uhr, kommen bei Unterzeichnetem folgende Gegenstände zur öffent lichen Versteigerung, als: 1 Kuh, ͥträchtiges Rind, Iträch tiges Mutterschwein, 1 Ziege, 1 vollständiger Wagen, 1 Pflug, 1 Egge und sonst noch gut erhaltene Oeeonomie geräthschaͤften; ferner 80 Centner gutes Heu, 20 Centner Grummet, etwa 100 Centner Stroh in verschiedenen Sorten, etwa 100 Centner Dickwurz und sonst noch nützliche Gegenstände.

Nieder⸗Wöllstadt am 29. Oktober 1874. Heinrich Lentz.

Ein Laden

ist zu vermiethen bei

J. A. Windecker Witwe,

3249

.* 2 große Springer, 3258 zum Mästen geeignet, zu verkaufen. Wo? sagt die Expedition d. Anz.

Oeffentliche Aufforderung. 3270 Nachdew die gerichtsbekannten Gläubiger des Christian Schmiegel von NiedersFlorstadt ein Arran⸗ gement, dessen Einsicht in der Gerichts registratur zu nehmen freisteht, abgeschlossen haben, werden etwaige unbekannte Gläubiger des Schmiegel aufgefordert, ihre Elnwendungen gegen dasselbe so gewiß binnen 3 Wochen geltend zu machen, widrigenfalls das Arrangement ohne Rücksicht auf sie bestätigt und zum Vollzug gebracht werden wird.

Friedberg den 27. Oktober 1874. ö Großherzogliches Landgericht Friedberg. Bramm, Landrichter-Vear.

7 9 N N c Universal⸗Reinigungs⸗Salz. 3272 Von allen Aerzten als das einfachste und billigste Hausmittel empfohlen gegen Säurebildung, Aufstoßen, Krampf, Verdaunngsschwäche und andere Magenbeschwer den, in /, /, ½ Original⸗Packeten mit Gebrauchs-An weisung à 36, 18 und 9 kr. nur allein ächt und direet bezogen von Wittwe J. A. Windecker.

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