Samstag den 25. Januar.
M 10.
herhessischer Anzeiger.
Die Petitzeile wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
dereffend: Den Verkauf von Apothekerwaaren.
e den Riicinal⸗Ordnung erwähnten Bedingungen erfolgen und ist es nicht Wadi: 8 cderlich, daß sie aus Stoffen der im Verzeichnisse B aufgeführten bert und ge f bereitet sind.
Nenlnaz⸗ Nach,
5 1 1* N— 7 f— a Eichen t m Verzeichnisse A benannten Kategorien einreihbaren Geheim—
1
Re ichsstrafgesetzbuches bezw. nach dem als
und beschähht
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„ elecbabteet Kaufleute, Krämer
cd verlegt.— eig isch entgegenzutreten. 1 Dafftn, wit Verwendung
Die Kaiserliche Verordnung vom 25. Marz 1872, betreffend
Verkehr mit Apothekerwaaren, Reichsgesetzblatt Nr. 11 von 1872 ztete 85, enthält in zwei Verzeichnissen, A und B, diejenigen Zube— ungen zu Heilzwecken, sowie diejenigen Droguen und chemischen Prä— te, deren Verkauf an das Publikum ausschließlich in Apotheken ze ehrttet ist. Zu den Zubereitungen zu Heilzwecken sind alle diejenigen Totlen eiparate, welche sich ihrer Form nach in eine der sub A er- uten Kategorien einreihen lassen, zu zählen; ihr Verkauf kann in Apotheken unter den, in dem unten abgedruckten§. 52 der
Der Handel mit allen als Heilmittel ausgebotenen und in eine
Aittel, gleichgültig ob dieselben wirkliche Arzneimittel mhalten oder nicht, ist Jedermann untersagt. Bec lungen werden nach dem im Abdruck nachfolgenden§. 367 Ziffer 3
s F. erscheinenden Art. 342 des Polizeistrafgesetzbuchs bestraft. Durch diese angezogenen gesetzlichen Vorschriften, welche sowohl Interesse des Apothekerbetriebs erlassen sind, als sie insbesondere zu den Schutz des Publikums gegen Uebervortheilung und der ndheit nachtheilige falsche Anwendung von Arzneimitteln bezwecken, n b genügende Mittel an die Hand gegeben, dem unbefugten Handel und umherziehenden Geheimmittelhändler Wir versehen uns zu Ihnen, daß Sie ses m Gegenstand besondere Aufmerksamkeit schenken und alle Contra—
Amtlicher Theil.
dem Verkauf fraglicher
gehören, befassenden
Zuwider⸗ sämmtlicher einfacher und
Ausführungsvorschrift
§. 367 p Mit Geldstrafe bis
Arttkel
wirkliche Krankheiten oder
untersagt.
Friedberg den 21. Januar 1873.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim und die Großh. Gendarmerie des Kreises. ventionen, falls die unten angeordnete Belehrung fruchtlos bleibt, unnachsichtlich zur Anzeige bringen.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Groß herzogliche Polizeiverwaltung Bad⸗Nauheim werden angewiesen, Vor⸗ stehendes und die angezogenen gesetzlichen Bestimmungen den sich mit
Arzneimittel und Stoffe, zu denen z. B. Wurm⸗
saamen, Sennesblätter, Fenchelsaamen, Manna, Süßholz, Brust⸗ pastillen, Hoffmannstropfen, Augensalben, Augenwasser, Brustthee, Brustreinigungsthee, Bittersalz, Melissengeist, Malz⸗ Extract, Brust⸗ syrup, Löfflunds⸗Kindernahrung, Königstrank, Daubitz'scher Liqueur ic.
Kaufleuten und Händlern Ihrer Gemeinden
mündlich zu eröffnen und den Befolg anzuzeigen.
Dir app.
§. 52 der Medietnal⸗Ordn ung. Die Apotbekenbetriebsbesugniß erstreckt sich auf die Bereitung und die Abgabe
zusammengesetzter Arzneien auf ärztliche Verordnung,
sowie insbesondere auf das Verkaufsrecht im Kleinen von sämmtlichen einfachen Arznelstoffen, welche ausschließlich nur als Heilmittel und nicht zugleich als Nähr⸗ miltel oder zu technischen Zwecken in Anwendung kommen.
os. 3 des Reichsstrafgesetzbuchse. zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: Wer
ohne poltzetliche Erlaubniß Gift oder Arzeneten, sowett der Hendel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereltet, feilbält, verkauft oder sonst an Andere überläßt.
342 des Poltzetstrafgesetzbuchs.
Bei Vermetdung der in dem vorhergehenden Artikel angedrohten Strafe ist der unbefugte Verkauf von sogenannten Gebeimmitteln, es mögen dieselben gegen
zur angeblichen Verschönerung des Körpers, namentlich
zum Waschen oder Färben der Haare und dergleichen, bestimmt sein, Jedermann
228) ein zum 1* 1 Deutsches Reich.
Darmstadt, 22. Jan. In heutiger Sitzung ve unter anderen Anträgen von den Abg. Büchner, der und Goldmann, ein solcher auf Entwässe⸗
des Rieds, vom Abg. Pfarrer Landmann
„(6.. 2 6 solcher auf Einführung der obligatorischen „ enten hi ehe und der Civilstandsbuchführung, von dem: len, ohne 4 n Abgeordneten ein solcher auf Aufhebung ee gesetzlichen Bestimmungen, durch welche die e den meinden bei Ausübung des Jagdrechts beschränkt ein Tüte, eingebracht. Bei den Ergänzungswahlen der
0 10 nalltschüsse wurden in den Finanzausschuß die Abg. 5 e bald und Königer und auf Antrag dieses on e lschusses als außerordentliches Mitglied des- , lden für die Grundsteuer der Abg. Schaum er- e aht. Als weitere Mitglieder des Gesetzgebungs⸗ n shusses wurden die Abgeordneten Küchler und
tub, für das Schulgesetz ein außerordentliches
1.
in. Hlied dieses Ausschusses in dem Abg. Greim ente, tielt. Zu weiteren Mitgliedern des vierten
eben, lig chusses wurden die Abgg. Stüber und Martin eic be kannt. Am Schlusse der Sitzung wurde ein 27 tag von den Abgg. Stüber, Küchler, Heinzer 5 g und Theobald eingebracht, nach welchem die
* . eien gerung ersucht wird, demnächst eine Gesetzes⸗
, lage zu machen, wonach die Gehalte der Wittwen „, e Waisen zeitgemäß erhöht werden. v. Rabenau n eite seine Interpellation bezüglich der Umgehung 1 W. eu ens durch die Bahn von Eydkuhnen nach ee dringend in Erinnerung.
%— Der von dem Abg. Welker gestellte An- 10 dg auf Aenderung der bei uns bestehenden Be⸗ mungen über die Collateralsteuer, welche beiläufig i kberkt, in der Finanzperiode etwa 140,000 fl. sagt, will u. A. auch Vorkehrungen darüber „ fkhassen haben, welche die jetzt so häufige Um⸗ ung der in Rede stehenden Abgabe durch
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Schenkungs- oder Verpflegungsverträge unmöglich machen. Der Gegenstand, welcher schon auf vorigen Landtagen besprochen wurde, ist dem Finanzaus⸗ schuß zur Berichterstattung überwiesen worden.
— Dem„Fr. J.“ wird von hier geschrieben: Gelegentlich der Verordnung, daß die Regierungs- Commissäre in den Kammersitzungen nicht in Uni⸗ form zu erscheinen hätten, hörte man von allen Seiten die Muthmaßung aussprechen, daß wohl die Staatsdiener-Uniformen ihrem baldigen Ende entgegengehen würden. Wie man uns aber von unterrichteter Seite mittheilt, soll vor nicht langer Zeit auf eine Anfrage des Ministeriums allerh. Orts entschieden worden sein, daß die Uniformen von den Beamten in den Sitzungen und überhaupt bei allen Dienstverrichtungen nach wie vor zu tragen seien.
— Mit dem 1. Febr. d. J. wird das seither unter Vorsitz des Obersten Scholl, des Nachfolgers des verlebten Obersten Dornseiff, dahier noch in Activität befindliche Kriegsministerium definitiv aufgelöst und durch eine Commission unter dem Vorsitz des Ober-Rechnungeraths Heß ersetzt werden. Die Abwickelung des Militär Rechnungs- wesens bis Ende 1871 wird der einzige Zweck der Thätigkeit dieser Behörde sein, da bekanntlich
mit dem 1. Januar 1872 die gesammte Militär-
verwaltung des Großherzogtbums eonventionsgemäß auf das Königreich Preußen und beziehungsweise das deutsche Reich übergegangen ist.
Berlin, 22. Jan. Abgeordnetenhaus. Der Antrag von Elsner-Gronow auf Ueberweisung der Staats-Forstverwaltung an das Landwirthschafts⸗ Ministerium wurde nach zweistündiger Debatte, den Anträgen der Regierung entsprechend, mit 164 gegen 142 Stimmen abgelehnt. Eine Anzahl Petitionen wurde nach den Commissionsanträgen
erledigt. Ver Schluß der Sitzung erklärte Lasker anläßlich eines bei dem Präsidenten des Hauses eingegangenen und von diesem mitgetheilten Schreiben des Prinzen Biron bezüglich dessen Betheiligung an Eisenbahnconcessionen, daß er auf denselben zurückkommen werde, sobald die Angelegenheit auf der Tagesordnung stehe.
— Der Kaiser erließ zu Potsdam bei Ge— legenheit der Einführung der französischen Trophäen in die Hof- und Garnisonskirche folgenden Tages- befehl an die Armee:„Soldaten meiner Armee! Ich habe den heutigen Tag, als denjenigen des letzten rühmlichen Gefechtes vor Paris und der Schlacht von St. Quentin, zu einem neuen Ehrentage für die Armee gewählt, um die Sieges- zeichen des letzten Krieges denen binzuzufügen, welche aus früheren glorreichen Kriegen in der Potsdamer Garnisonskirche aufgestellt sind. Gott war mit uns und hat Großes an uns gethan. Die Vertreter der ganzen Armee, welche der heu⸗ tigen Feier beiwohnten, werden, wie ich, vor Allem das Gefühl des tiefsten Dankes gegen den Allmächtigen empfunden haben. Nächst diesem Danke gedenke ich aber mit Stolz und Rübrung der Armee, ihrer Tapferkeit, ausdauernden Hin— gebung und tiefbewegt ihrer Opfer. Die dankende Erinnerung an alles Das, was die Armee in diesem Feldzug leistete, wird in meinem Herzen bis zum letzten Schlage fortleben; der Nachwelt aber werden die Siegeszeichen, welche wir geute aufstellen, redendes Zeugniß hiefür bleiben. Mögen die kommenden Generationen das Erbe unserer Väter, den alten Ruhm und die Waffenehre unserer Armee, ebenso treu hüten, wie ibr es ge- than habt. Potsdam, 19. Jan. 1873. Wilbelm.“
— Die„Prov. Corr.“ constatirt, daß nach allen übereinstimmenden amtlichen Erklärungen der


