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N 111.
Dienstag den 23. September..
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N Die Petitteile wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet.
Rreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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geld 47 kr.
dreimal erscheinen wird.
neues Abonnement auf den„Oberhessischen Anzeiger“ welcher auch ferner wöchentlich Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljährlich 38 kr., mit Bestell⸗ Bei der Verlags Expedition kostet das Blatt für das kommende Quartal 30 kr. Auswärtige Abonnenten sind gebeten, ihre Bestellungen bei den Poststellen oder Postboten baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt und vollzählige Exemplare geliefert werden können.
Die Expedition.
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Amtlicher Theil. Einladung.
Freitag den 26. d. M., Nachmittags 2 Uhr, findet die slatuten-]“ 4) Aufnahme neuer Mitglieder.
näßige Generalversammlung der Mathildenstiftung, des Kreises Friedberg
uf dem Rathbause dabier statt. Zur Verhandlung kommen: 1) Rechnung«sablage.
2) Erstattung des Verwaltungsberichts der Matbilderstistang für ver⸗
wahbrloste Kinder im Kreise Friedberg.
g 2 Festsetzung des Voranschlags für das Jahr 1874. verbrannt.
5) Ergänzung des Vorstandes. 121 Die Mitglieder des Vereins namentlich die Herren Geistlichen, Bürger⸗
meister und Lebrer des Kreises werden zu recht zahlreicher Betheiligung
hiermit eingeladen.
ö Der Präsident ö
betreffend Die Mathildenstiftung zur Rettung verwahrloster Kinder im Kreise Friedberg.
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Friedberg am 20 September 1873.
des Mathildenstifts des Kreises Friedberg. Tra pp.
Im Anschluß an vorstehende Einladung beehrt man sich die Mitglieder des Vorstandes 5 sowie die Herren Geistlichen, Lehrer und Bürger⸗ ae des Kreises zu einer Versammlung im hitsigen Rathhaus auf Freitag den 26. d. M., Nachmittags 2 Uhr, ergebenst einzuladen, damit sich
heselben von dem Stande der Anstalt in ihrem ganzen Emfang überzeugen, Anträge stellen und Beschlüsfe fassen können.— Ganz besonders aber ird hierbei auf die von der Versammlung vorzunehmende Neuwahl des Gesammtvorstandes hingewiesen, welche nach der nunmehr abgelaufenen weiten vierjährigen Wahlperiode, nach§. 4 der Statuten, in Nr. 70 des Intelligenzblattes von 1865 abgedruckt, nothwendig ist.
Friedberg den 20. September 1873.
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Für den Gesammt⸗Vorstand: Vo lk.
r An die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Uerbandlungen Theil nehmen.
Unter Bezugnahme auf vorstehende Einladungen erwarten wir von Ihnen, daß Sie Sich sämmtlich zur Versammlung einfinden und an den
11 Friedberg am 20. September 1873. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
1 Ter a p p. f
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125 Deutsches Reich. Verfassungsentwurss fort und erledigte die HH. Y bis wurde die Bestimmung, wonach ständige Unter⸗
1 Darmstadt. Die außerordentliche Landes- Sonode setzte in ihrer Sitzung am 16. d. die Verathung des Verfassungsentwurfes fort, erledigte N. 5 bie 8 und begann die Discussion über den§. 9. F. 5 wurde mit einem Amendement chner angenommen und bilden inhaltlich des. ben die Gesam theit der evangelischen Einwohner lies Orts oder eines bestimmten Bezirks, welche gemeinschaftlichen Erreichung ihrer kirchlichen wecke vereinigt sind und einen oder mehrere kistliche, sowie einen eigenen Kirchenvorstand be · gen, eine Kirckengemeinde; ebenso wurde ein bsatzantrag des Abg. Dekan Müller angenommen, bonach jede mehrerer Parochien in einem Orte 15 selbstständige Kirchengemeinde bildet.§. 6,
lanach keine Kirchengemeinde und kein Pfaxrrver⸗ 1 5 ohne Zustimmung der Landessynode sich blden, umgestalten oder auflösen kann, so lange iche Glieder der evangelischen Kirche des Groß- b zog! hums bleiben, wurde ebenfalls zustimmend
eil digt. Das Gleiche gilt von dem§. 7(raum- . liche Begrenzung der Kirchspiele, Verhältniß der 5
tter- und Tochtergemeinden, sowie der gleich. echtigt vereinigten Gemeinden) und dem§. 8 1— der Aufhebung eines Kirchen- oder Pfarr- bandes, der zwischen verschiedenen Gemeinden
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1 1 nämlichen Kirchspiels besteht). Ein Antrag 00
Abg. Kraft zu§. 6 über den Austritt einer zen Gemeinde aus dem evangelischen Landes⸗ m- Berber wurde an den Ausschuß zurück⸗ wiesen. Der F§. 9, dessen Berathung nicht zu binde geführt wurde, handelt von der Begründung i Elnpfarrung durch den Wohnsiz. — Die außerordentliche Landessynode setzte
11 im Wesentlichen zustimmend. Der§. 9, welcher mit Amendements der Ausschuß⸗Maforität ange- nommen wurde, bestimmt, daß ber Wohnsitz in einem Kirchspiel die Einpfarrung nebst allen davon abhängenden Rechten und Pflichten begründet, in soweit nicht die Confession der Gemeinde-Ange— hörigen ausdrücklich eine Einpfarrung in eine andere Pfarrei verlangt, daß ein Neu⸗Anziehender bei einer Gemeinde mit mehreren Parochien die Wahl bezüglich der letzteren hat und die Frage, ob Jemand in eine Gemeinde eingepfarrt sei, von dem Kirchenvorstand, unter Vorbehalt des Recurses an den Decanats-⸗Ausschuß und den Oberkirchen⸗ rath, entschleden wird.§. 10 über die Pflichten und Rechte der Gemeinde Glieder wurde mit Amendements der Ausschuß⸗Majorität angenommen. §. 11(Selbstverwaltung der Gemeinden durch Gemeinde- Vertretung und Kirchenvorstand) wurde gemäß der Fassung des Ausschusses unter Zu⸗ stimmung des Kirchenregiments angenommen.
— die außerordentliche Landes Synode setzte in ihrer Sitzung vom 19. d. die Verathung des Verfassungsentwurfs fort. Zunächst wurde nach einem Bericht der„Darmst. Zig.“ ein Amende⸗ ment Curxtman zu H. 6, wonach ein Gesetz die Art des Austritts einer Gemeinde aus der Landes- kirche bestimmen wird, angenommen und sodann die§§. 5, 12 bis 17 zustimmend erledigt, und zwar nach dem Entwurfe des Ausschusses, der bier unter Zustimmung der Regierung das in dem letzteren Entwurse nicht, gekannte Institut der Gemeindevertretung(neben dem Kirchen vorstande) eingeschoben hat.§. 12 handelt von der Zusam⸗ mensetzung der Gemeindevertretung,§. 13 von
— 4- ibrer Sitzung am 17. d. die Berathung ves der Stimmberechtigung; bei letzterem Paragraphen
stützung aus öffentlichen Armenmitteln das Stimm⸗ recht ausschließen soll, abgeworfen, dagegen ein Antrag Küchler, wonach der Wohysitz in der Ge⸗ meinde eine Voraussetzung des Stimmrechts bilden soll, sowie nicht nur Verurtheilung innerhalb der letzten 12 Monate wegen Landstreicherei und Bettelei(System des Entwurfs), sondern auch wegen Anleitung zur Bettelei, Spiel, Trunk oder Müßiggang, nach§. 361 des deutschen Straf⸗ gesetzbuchs das Stimmrecht ausschließen soll, an⸗ genommen. F. 14 wurde in Gemäßheit eines Amendements Habicht, wonach über die Stimm- berechtigten offen zu legende Listen zu führen sind und Neuanziehende ihre Legitimation auf Er- fordern nachweisen müssen, angenommen, während der Ausschuß eine Anmeldung der Wähler, dessen Minorität außerdem noch ein einmaliges Ge⸗ löbniß derselben, verlangen wollte.§. 15 enthält die Zahl der Mitglieder der Gemcindevertretung (ie nach der Einwohnerzahl der Gemeinden 12 bis 70), während§. 16 die Art der Gemeinde⸗ vertretung, wenn das Kirchspiel aus mehreren Orten besteht, regulirt.§. 17(über Bezirks⸗ wahlen in Gemeinden) wurde nach einem Amende⸗ ment Schröder, wonach solche erst in Gemeinden von 3000 Seelen stattfinden können, angenommen, während der Ausschuß dies bereits bei 1000 Seelen gestatten wollte.
— Die Gr. Staatsschulden⸗Tilgungs⸗Direction hat die Rückzahlung sämmtlicher Zproc. Hessischen Obligationen vom 1. Oetober 1868 dis zum 1. Januar 1874 angeordnet. Die fälligen Be⸗ träge können zwischen dem 27. und 31. Dez. d.
J. bei der Tilgungekasse oder bei den Herren M. A. v. Rothschild u. Söhne sowie bei der Fiftale
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