Ausgabe 
11.1.1873
 
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Samstag den 11. Januar.

N 4.

berhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Iten Die Wahl der Vertreter der Forensen.

üffend: Die Rückvergütung von Portoauflagen für

5 Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizei-Commissär

Sie wollen binnen 8 Tagen berichten, ob und in welchem Betrage Sie Porto

slegenheiten in 1872 vorgelegt haben.

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üffend: Ausbruch der Rinderpest im Kreis Coblenz. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 9.

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Königl. Preuß. Regierung zu Coblenz vom 27. in, das Desinfections-Verfahren beendet worden ist

Friedberg am 8. Januar 1872.

Amtlicher Theil.

haben,

33) Ober⸗Wöllstadt 1; heim 1; 38) Ostheim 1;

51) Wohnbach 1.

dienstliche Sendungen in rein staatlichen Angelegenheiten.

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1. Mts. inzwischen ein weiterer Pestfall

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etein zum Gemeinderath zu wählen haben, f aufmerksam, daß zur Wahlcommisssion nur diejenigen Gemeinde raths⸗

42) Rödgen 2; 43) Schwalheim 23 44) Södel 13 45) Staden 13 47) Treis⸗Münzenberg 2; 48) Weckesheim 2; 49) Wisselsheim 1; 50)

Friedberg am 8. Januar 1873.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

In Verfolg unseres Ausschreibens vom 17. v. M., Oberh. Anzeiger Nr. 149, benachrichtigen wir indegemarkung die denselben unten beigefügte Zahl von Vertr

Zur Beseitigung von Mißverständnissen, machen wir darau lieder, welche der Wahlcommission bei der letzten Gemeinderathswahl angehört ls bestellten Urkundspersonen zuzuziehen sind.

Zahl der durch die Forensen zu wählenden Vertreter.

1) Assenheim 13 2) Bauernheim 2; 3) Beyenheim 2; 4) Bodenrod 1; 5) Bön⸗ 6) Bruchenbrücken 1; 7) Butzbach 1; 8) Dorheim 1; 9) Dornassenheim 1; uerbach v. d. H. 1; 11) Fauerbach b. Fr. 2; 12) Friedberg 13 13) Gam⸗ 14) Griedel 13 15) Hausen 2; 16) Hoch⸗Weisel 1; 17) Ilbenstadt 1; irch⸗Göns 1; 19) Langenbain mit Ziegenberg 1; 20) Maibach 13 21) Mel⸗ 22) Münster 13 23) Münzenberg 1; 24) Nauheim 1; 25) Nieder⸗Florstadt 1; Reder⸗Mörlen 1; 27) Nieder-Rosbach 13 28) Nieder-Weisel 1; 29) Nieder⸗

Sie, daß die Forensen Ihrer resp. wonach Sie Sich bemessen wollen.

nicht aber die von dem Regierungscommissaͤr Trapp.

Wöllstadt 1; 30) Ober-Florstadt 23 31) Ober-Mörlen 1; 32) Ober⸗Rosbach 1; 34) Ockstadt 1; 39) Pobl⸗Göns 1; 40) Reichelsheim 1; 41) Rockenberg

35) Oes 13; 36) Oppershofen 2; 37) 1 46) Steinfurth 1; Wölfersheim 1;

Friedberg am 8. Januar 1873.

zu Wickstadt.

für dienstliche Postsendungen in rein staatlichen

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v. Mts., bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß nach einer Mittheilung

innerhalb der Gemeinde Neuendorf nicht con⸗

und somit die Seuche als erloschen angesehen werden darf.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. a

Deutsches Reich.

armstadt. DieDarmst. Ztg. schreibt: iedene Blätter bringen die Nachricht, das ustizministerium beabsichtige, mehrere Friedens- e in Rheinhessen eingehen zu lassen. Wir qu der Erklärung ermächtigt, daß jene Nach gänzlich unbegründet ist.

Ministerpräsident Hofmann ist aus Berlin her zurückgekehrt.

Der zweiten Kammer der Stände ist der hende Gesetz Entwurf, die Erhebung der n Steuern betreffend, zugegangen: Ludwig III. Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und

Wein ꝛc. Wir haben uns bewogen gefunden, Zustimmung unserer getreuen Stände zu

nen und ordnen hiermit, wie folgt:

let. J. Die directen Steuern werden nicht in ein monatlichen, sondern in zwei monat- Raten erhoben, welche in den ersten fünf wanzig Tagen der Monate Januar, März, Juli, September und November zu ent; find. Beginnt jedoch die Steuerpflichtigkeit Person im Laufe des Jahres mit einem der

. 1 nicht genannten Monate, so ist die erste

hebung kommende Rate nur eine einmonatliche. Art. 2. Vorauszahlungen von Steuern für

Kufende Steuerjahr können nur in Zahlungen

Sechstheilen der Jahressteuer stattfinden. Art. 3. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Nnuar 1874 in Kraft. Urkundlich ꝛc.

Der Appellations- und Cassationsgerichts⸗

Pr. Joseph Röder wurde zum General-

tgeprocurator bei dem obersten Gerichtshof

er Bezirksgerichtsrath bei dem Bezirksgericht Argust Becker zum Oberappellations- Cassationsgerichtsrath ernannt.

Durch Versügung vom 6. d. M. ist das

estrafgericht Ortenberg aufgehoben worden

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Pflichten Letzterer gegenüber dem Staate gefährdet

und wird vom 1. März d. J. an mit dem Be⸗

zirksstrafgericht Gießen vereinigt werden. Berlin. DieProv.⸗Corresp. bezeichnet als leitenden Grundsatz der Gesetzvorlage über die Grenzen des Rechtes zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel, daß der Staat, welcher den verschiedenen Kirchen- und Religionsgesell⸗ schaften Raum zur freien selbstständigen Entwicke⸗ lung gewährt, nur in soweit den Beruf hat, gegen den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt einzu⸗ schreiten, als staatliche Einrichtungen, Gesetze und Rechte Staatsangehöriger oder die Erfüllung der

werden. Der Staat kann überhaupt nur Strafen für zulässig erklären, deren Wirkung sich lediglich auf das kirchliche Gebiet beschränkt. Das Staats- gesetz hat das Recht und die Pflicht, jeden Ueber- griff über diese Grenzen zu verbieten. Der Gesetzentwurf verbietet ferner die Anwendung von Kirchenstrafen, wenn die Strafe deßhalb verhängt wird, weil die betreffende Person ihren amtlichen oder staats bürgerlichen Pflichten nachkam oder von ihrem öffentlichen Wahlrechte Gebrauch machte oder dessen Ausübung unterließ. Der Gesetz⸗ entwurf bezweckt endlich die Verhinderung einer Form der Strafmittel, welche abgesehen von der persönlichen Kränkung der Betheiligten, in weiteren Kreisen als Aergerniß empfunden wird. Kein Religionsdiener soll befugt sein, Kirchenstrafen unter Bezeichnung der Betroffenen bekannt zu machen. Die Kirchenzucht an sich erleidet keine Einbuße. Ihre äußere Bethätigung wird in Grenzen gewiesen, welche die öffentliche Ordnung und der religiöse Frieden gleichmäßig fordern. Dem Bundesrath ist von dem Reichskanzler der Entwurf einer mit Dänemark abzuschließenden

Uebereinkunst wegen Unterstützung Hülfsbedürstiger und Uebernahme Auszuweisender zugegangen.

9. Jan. Beim Abgeordnetenhause ist eine, von einigen dreißig Abgeordneten unterzeichnete Interpellation eingegangen, betreffend die gegen die Presse wegen Abdrucks der päpstlichen Allo⸗ cution ergriffenen Maßregeln. Die Interpellation soll morgen vorgelesen werden. Das Haus setzte die zweite Berathung des Etats des Ministeriums des Innern fort. Auf eine Anfrage Wedell⸗ Vehligsdorff's Namens der conservativen Fraction, betreffend die Nachricht von der Maßregelung von Landräthen wegen ihrer Abstimmung bei der Kreis- ordnung, erwiderte der Minister des Innern: Amtlich seien die Landräthe nicht vor die Alter⸗ native der Abdankung oder Mandat-⸗Niederlegung gestellt, aber wenn königliche Beamte gegen die Regierung stimmten in einer Frage, auf welche sie solches Gewicht lege, wie auf die Kreisordnung, werde nothwendig ein Riß zwischen der Stellung als Abgeordneter und Beamter hervorgebracht. Um darzuthun, daß sie sich dessen bewußt waren, habe es für jene Landräthe das Auskunftsmittel der Enthaltung von der Abstimmung und der Mandatsniederlegung gegeben. Der Minister habe nur vertraulich, nicht aus eigener Initiative, sondern gelegentlich, die persönliche Ansicht ausgesprochen, daß die betreffenden Abgeordneten in dieser Situation ihr Mandat niederlegen oder Dispofsitionsstellung gewärtigen müßten. Letzteres wäre um so unver⸗ meidlicher, wenn diese Beamten der Ausführung der neuen Kreisordnung Schwierigkeiten bereiteten, wie nach ihrem Votum anzunehmen sei. Der Ministerpräsident Graf Roon und der Cultus⸗ minister Falk traten in das Haus. Letzterer brachte eine Gesetzvorlage ein, betreffend den Austritt aus der Kirche, serner einen Gesetzentwurf über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, endlich einen solchen über die kirchliche Disciplinargewalt und die Errichtung eines höchsten Gerichtshofes