Ausgabe 
5.6.1873
 
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N 64.

Donnersiag den 5. Juni.

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i wird mit 3 8 f 1 55 berechnet. Kreisblatt für den Arris Sritdberg. Dienstag, endete u Samstag. Unbältunlen u, W U* 2 dan dal Betreffend: Die Maß⸗ und Gewichts⸗Ordnung, insbesondere die Beschaffenheit der Schankgefäße. Friedberg am 30. Mai 1873. 1412 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürger meistereien. 0 bawtifit Unsere Auflage vom 6. v. Mts., Nr. 53 des Oberhessischen Anzeigers, bringen wir in Erinnerung. Tur a pp. elt, daß den 5 . Betreffend: Die Unkerhaltung der Ortsstraßen und Vicinalwege. f Friedberg am 3. Juni 1873. amtet 2 2. 75. 5 f Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. dene m Wir haben mißfällig wahrgenommen, daß der von den Ortsstraßen und Vicinalwegen abgezogene Koth, die aus den Gräben und Durchlassen * ausgehobene Erde, der Abraum von den Pfaden ꝛc. noch nicht überall entfernt ist, sondern auf den Fußpfaden liegt. Stoces dis Wir erinnern daher die Säumigen, ungesäumt für Wegbringen der bezeichneten Gegenstände zu sorgen; die Bezirksbauaufseher sind angewiesen, 4 weitere Nachlässigkeiten, die geahndet werden müßten, zur Anzeige zu bringen. re dens konnten eig nm Setreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 26. November 1872, die Gehalte der Volksschullehrer. Friedberg am 1. Juni 1873.

eine wiiteren mittags noch

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Schul- und Ortsvorstände des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 16. v. Mts. lassen wir Ihnen unter Couvert die von Großherzoglichem Ministerium des

T1 Znnern unterm 26. v. Mts. erlassene Verfügung, Amtsblatt Nr. 1 5 Beachtung und Bedeutung der Lehrer zugehen.

gelischen Ge⸗ ra.

Weinsheim a 5

1 Betreffend: Die Ausstellung der Kirchenvoranschläge für das Jahr 1874. Friedberg am 30. Mai 1873. Hofgerichts⸗ 7 7** 7 7 2 2

1* Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Kirchenvorstände des Kreises.

utav⸗ Neolf Unter Hinweisung auf den Artikel 15 der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchen Vermögens betreffend, tragen wir 4 2 1 Denjenigen von Ihnen, die alljährlich Voranschläge aufzustellen haben, auf, diese sofort zu fertigen und an die betreffenden Dekanate abzusenden.

vrüder. Pünktliche Befolgung der Instruktion für die Aufstellung der Voranschläge, sowie der Entschließungen zu den vorderen Voranschlägen, können wir

Fatigebehnn rwarten und empfehlen Ihnen noch weiter, die einzelnen Ansätze in dem Berathungsprotokolle gehörig zu begründen und dasselbe vorschristsmäßig abzuschließen.

sich solgenler Unter Hinweisung auf die Bestimmungen im Artikel 20 der Verordnung, die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend, bemerken wir

4 Ihnen, daß in den Fällen, in welchem Zuschüsse aus den Gemeindekassen verlangt werden, diese Aufforderungen durch einen vollständigen speziellen

3 0 Auszug aus dem Berathungsprotokoll zum Voranschlag und durch eine Zusammenstellung sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben zu begründen sind.

brängle und. Ter a p p.

bedeutenden

Viehpreisvertheilung zu Büdingen 1873.

ü 41 0 ö Die diesjährige Viehpreisvertheilung wird zu Büdingen am 8. Julie] und weiter hergekommen sind, eine Wegentschädigung von 24 kr. für einen

1 abgehalten werden; es werden auf derselben 500 fl. aus der Provinzial-[Bullen uud von 12 kr. für ein Fohlen, ein Rind, einen Bock oder ein dereinskasse und 150 fl. aus der Bezirksvereinskasse zu Preisen und Weg⸗ Loos von mehreren Böcken, und ein Schwein oder ein Loos von mehreren

errgütungen zur Verwendung kommen. Es können Preise erhalten: Schweinen für jede Stunde Wegentfernung. Die Musterung des Viehes

1) ausgezeichnete Fohlen, mit Ausnahme von Saugfohlen, und zwar: 1 am 19. b. a. solche, die vom Bewerber aus eigener Stute gezüchtet worden

Nilionen 9, sind, von 15 bis 25 fl.; e 0 b. solche, die vom Bewerber gekauft, aufgezogen, und mindestens aa 8, 1 Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl. ng uit unge Diejenigen Fohlen, von denen durch Bürgermeistereibescheinigung bebe; au gachgewiesen ist, daß sie bis zum Alter von Jahren noch nicht ein⸗ 5 21 gespannt worden sind, sollen unter sonst gleichen Verhältnissen jedesmal 2 unden Vorzug erhalten.

2) Zur Zucht taugliche, im Besitz von Privaten befindliche 1 bis 2jährige Bullen und zwar:

a. wenn dieselben vom Bewerber aus eigener Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 fl.;

die Böse w. und erfubal

15* 1 b. wenn dieselben vom Bewerber gekauft, aufgezogen, und mindestens i auf 1 halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.;

65 ne 3) Die besten im Besitze von Gemeinden und Bullenhaltern befindlichen, nicht

20 in über 3 Jahre alten Zuchtbullen, von 10 bis 15 fl., welche den Bullen⸗ ie aber ßhaltern zu gut kommen sollen. f an Wien 4) Rinder von 2 bis 3 Jahren, die entweder sichtbar trächtig sind, oder . deu dg erst kürzlich gelalbt haben und zwar:

a, solche, die vom Bewerber aus eigener Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 fl. und 5 b

b. solche, die vom Bewerber angekauft, aufgezogen, und mindestens 1 halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl. Das schönste Rind erhält außerdem ein Halsband mit Glocke.

3) Ausgezeichnet schöne Schafböcke bis zu 10 fl. Bezüglich dieser muß das Schurgewicht von letzter Schur angegeben werden; auch wird bei der Prämiirung Rücksicht darauf genommen, ob die Böcke Reinvieh oder Schmeervieh sind und bei sonst gleichen Verhältnissen dem Rein- vich den Vorzug gegeben werden.

6) Zuchtschweine reiner englischer oder englischer Bastardracen jeden Ge⸗

schlechtes und mindestens ½ Jahr alt, die aus dem Bewerber eigen-

thümlich gehöriger Zuchtsau gezogen sind, von 5 bis 10 fl.

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beginnt Vormittags 8 Uhr. Alle Bewerber haben Bescheinigungen(auf stempelfreiem Papier) darüber beizubringen, daß das zur Preisbewerbung vorgeführte Thier den in der pos. 1 bis 6 incl. angegebenen Anforderungen entspricht, widrigenfalls sie bei der Prämiirung nicht berücksichtigt werden können. Die Preisbewerbung ist für alle Kreise der Provinz Oberhessen frei und an keinen Bezirk gebunden. Thiere, welche bei bei einer früheren Preisvertheilung bereits einen Preis erhalten haben, können auf einen weiteren Preis nicht mehr Anspruch machen. l

Sämmtliches vorgeführte Rindvieh wird durch die betreffenden Ex⸗ perten in 3 Abtheilungen aufgestestellt werden; diese sind:

I. Schweizer, Englische und größere Niederungsschläge; II. Vogelsberger Vieh und

III. Kreuzungsvieh.

Die einer Abtheilung angehörigen Thiere coneurriren unter sich um Prämien und es bleibt den Experten überlassen, die vorräthigen Mittel auf die einzelnen Abtheilungen je nach dem Maße der Beschickung und der Zahl der preiswürdigen Thiere zu vertheilen; ein erster Preis aber soll in jede Abtheilung fallen insofern ein wirklich preiswürdiges Thier in derselben vorgeführt ist; die Abtheilung, in die die Glocke mit Hals⸗ band entfällt, wird bei der Vertheilung der Preise zuerst vorgeführt.

Die Experten werden vom Ausschuß des Provinzialvereins ernannt und zwar drei für Prämiirung von Fohlen, Schafböcken und Schweinen, drei für die von Bullen und drei für die von Rindern.

In der Regel sollen zu Prämien für Fohlen, Schafböcke und Schweine 150 fl., für Bullen 150 fl. und für Rinder 200 fl. verwendet werden; Ausnahmen hiervon sind den Experten nach dem Maße der Be-

schickung der einzelnen Abtheilungen gestattet, und Ueberschüsse aus einer

Kategorie können in die anderen übertragen werden.

Indem der Unterzeichnete Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringt, ladet er zugleich die Vereinsmitglieder, sowie alle Freunde der Landwirthschaft zu zahlreicher Theilnahme an dieser Preisvertheilung ein. Wesentlich könnte das Interesse derselben erhöht werden, wenn, unabhängig von der Preisvertheilung, schönes Vieh und interessante Gegenstände der landwirthschaftlichen Industrie zur Ansicht aufgestellt würden. 7

Friedelhausen am 31. Mai 1873.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen.

A. Freiherr v. Nordeck zur Rabenau.

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