Ausgabe 
4.10.1873
 
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Samslag den 4. October.

Oberhessischer

Wager

Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erschelnt jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag

Am

1. October

begann ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger welcher auch ferner»wöchentlich dreimal erscheinen wird. Das Abonnement beträgt bei den Posistellen vierteljährlich 38 kr., mit Bestell⸗ geld 47 kr. Bei der Verlags- Expedition kostet das Blatt für das kommende Quartal 30 kr. Auswärtige Abonnenten sind gebeten, ihre Bestellungen bei den Poststellen oder Postboten baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eiutritt und vollzählige Exemplare geliefert werden können. a

Die Expedition.

Amtlicher Theil. 1 0 S 8

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Bekannt m each un g Betreffend: Die Errichtung eines Denkmals zur Erinnerung an die ruhmvolle Betheiligung der hessischen(25.) Divistion bei dem jüngsten Kriege und an die in Erfüllung

ihrer Pflicht gebliebenen Angehörigen derselben⸗

Zu dem obigen Zwecke sind nachfolgende Beträge bei den Sammlungen in den

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Gemeinden des Kreise? Friedberg eingegangen, resp. aus

Gemeindekassen und von einzelnen Gebern bewilligt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Friedberg am 30. September 1873.

Trapp, Regerungsrath.

Verzeichniß der im Kreise Friedberg für das Denkmal gefallener hessischer Krieger gesammelten Beträge.

1 fl. kr. 10 Assenheim gesammelt 1 17) Münster 2) Bauernheim 5 3 18 18) Münzenberg 3) Beienheim 5 30 19) Nieder-Mörlen 4 Bodenrod 4 110 20) Nieder-Rosbach 5) Bönstadt 1 5 39 21) Nieder⸗Weisel 6) Bruchenbrücken 5 112 22) Nieder⸗Wöfslstabt 7) Fauerbach v. d. H. 5 2 32 23) Ober⸗Nos bach 8) Fauervach b. Fr. Gemeindekasse 5 24) Ober- Wöllstadt 9) Friedberg gesammelt 11. 25) Ockstadt 10) Gambach Gemeindekasse 15. 26) Oppershosen 110 Griedel gesammelt 521 27) Ossenheim 12) Hausen Gemeindekasse 1 30, 28) Ostheim 13) Kirch ⸗Göns gesammelt 12 29½ 29) Pohl-Göns 14) Langen hain mit Ziegenberg 442 30) Reichelsheim 15) Mal bach 3 6 31) Rockenberg 16) Melbach* 11 33

32) Rödgen

fl. kr. dels gesammelt 12 633) Schwalheim gesammelt 2 24 5 3 2434) Sddel a 75 2 4 2 15 35) Staden a 7 7 18 1 5 1236) Steinfurth 7 6 6 0 11 2437) Weckesheim 5 1 6 5 16 57 38) Wisselsheim 1 121 8 5 4839) Wölfersheim 55 22 1 1 40) Wohnbach 1 7 12 10 2 30 Außerdem wurden eingeliefert durch: 1 1 1 52 Herrn Lehrer Rückert zu Friedberg gesammelt 12 28 5 412], Pfarrer Engelbach zu Buß bach 1 5 2 3] Kͤeeisassessor Haas zu Friedberg von Hef⸗ 1 2 6 taxator Schwarz ö 2 5 3 55 Herrn Hofgerichtsadvocat Curtman dahier 5 Gemeindekasse 10 Professor Köhler dahier 1 gesammelt 1 15 6 2.

Director Schwabe daher

Das im Abdruck nachfolgende Ausschreiben Friedberg den 25. September 1873.

Betreffend: Den Abschluß eines Uebereinkommen wegen wechselseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger und

wegen des Paßwesens zwischen dem Deuschen Reich und Italien.

Bekanntmachung. 55 95 Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. J. 9647 bringen wir zur allgemeinen Kenntniß.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ter a p p. N

Darmstadt am 17. September 1873.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Nachslehenden Abdruck des Deutschen Textes eines in obigem Betreff unter dem 8. v. M. zwischen dem Deutschen Reich und Italien abgeschlossenen Uebereinkommens theilen wir Ihnen mit dem Auftrag mit, dasselbe durch Abdruck in den Kreisblättern zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

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E Gagen.

Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien wegen wechfelstitiger Unterstützung ülfsbedürftiger etc. Vom 8. August 1873.

Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien ist über die Behandlung der in dem einen Lande hülfsbedürftig werdenden Ange hörigen des anderen Landes, über die Uebernahme von Auszuweisenden und über die Beseitigung des Paßzwanges im gegenseitigen Verkehr Nach stehendes vereinbart worden.

Artikel 1. Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen des andern Theils, welche wegen körperlicher oder geistiger Krankheit der Verpflegung und ärztlichen Behandlung bedürfen, diese nach denselben Grundsätzen, wie den hülfsbedürftigen Inländern so lange zu Theil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimath ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann, sowie daß denselben zur dem⸗ nächstigen Rückkehr in die Heimath die zur Erreichung der Grenze des Heimalhland es erforderlichen Mittel gewährt werden.

Artikel 2. Ein Ersatz der durch die Gewährung von Transport- und Reisemitteln, die Verpflegung, ärztliche Behandlung oder Beerdigung der Deutschen in Italien und der Italiener in Deutschland entstehenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen Landes, welchem der Hülssbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.

Artikel 3. Für den Fall daß der Hülfsbedürftige selbst oder andere

privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatze der Kosten im Stande sind bleiben Die vertragenden Theile sichern

die Ansprüche an letztere vorbehalten. sich auch wechselseitig zu, auf einen von dem andern Theile im diploma⸗ tischen Wege gestellten Antrag durch ihre Behörden die nach der Landes- gesetzgebung zulässige Hülse zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, solche nach den üblichen Ansätzen erstattet werden.

Artikel 4. Jeder der vertragenden Theile perpflichtet sich ferner auf Verlangen des anderen Theiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen,

auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetze gebung bereits verloren haben, sofern sie nicht etwa dem anderen Land⸗ nach dessen eigener Gesetz gebung angehörig geworden sind.

Artikel 5. Individuen, welche aus dem Gebiete des einen Landes in das des anderen ausgewiesen worden sind und von denen demnächst durch die Behörden dieses Letzteren festgestellt wird, daß sie demselben nicht angehören, beziezungsweise nicht angehört haben, müssen auf Antrag desselben von dem ausweisenden Theile an dessen Grenze wieder über⸗ nommen werden.

Artikel 6. Von den Angehörigen des einen Theils soll weder beim Eintritt noch beim Austritt über die Grenze des Gebietes des anderen Theils, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb des⸗ selben ein Reisepapier gefordert werden.

Sie bleiben jedoch verpflichtet, ihre Person genügend auszuweisen.

Artikel 7. Wenn die Sicherheit eines der vertragenden Theile oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereig⸗ nisse bedroht erscheint, so kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk durch Anordnung eines jeden der beiden vertragen⸗ den Theile vorübergehend eingeführt werden.

Artikel 8. Die vorstehend getroffenen Bestimmungen bleiben in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres nach der von einem der beiden vertragenden Theile erfolgten Kündigung.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermäch⸗ tigt, die gegenwärtige Erklärung in doppelter Ausfertigung vollzogen.

Berlin den 8. August 1873.

(gez.) v. Philipsborn.

sich auf amtliches Erfordern über

(gez.) Launay.