Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er ssch in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf personliche An⸗
schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziebungsweise eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistern liegt es ob, in einschlagenden Fällen darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen ge⸗ richtlicher Vestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deß⸗ halb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Ich bemerke Ihnen deshalb, daß im Großherzogthum für die Unfähig⸗ keit zum Militärdienst in Folge erkannter Strafen die Bestimmungen des Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1842, welches durch Gesetz vom 3. April 1869 auch in den neu erworbenen Gebiets theilen eingeführt worden ist, maßgebend sind..
Bezüglich der Reservisten und Landwehrmönner, welche auf Grund der bestehenden, in dem Ihnen seiner Zeit mitgetheilten Aus—
§. 176.
Strase für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm⸗ rolle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs- oder Aushebungs-Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im 8. 59 vorgeschriebenen Au- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftcagten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrase zu substituiren ist. Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der§§. 71, 98 und 115
erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushbebung voc die Kreis-, Departemenis- oder Marine-Ersatz-Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20 gesteslungepflichtig sind, zu stellen, k ine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs⸗Lokale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Ciwil-Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departemenis:(Marine-) Ersatz-Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvernögens Gefängnißstrafe zu substitwiren ist. b
3) Unebbängig von den vorsiehend ad 1 und 2 gedachten Strasen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz Behörden siellen, durch die in den nachstehenden
177 bis 179 entbaltienen Besilmmungen betroffen, über deren Anwendung lebiglich die Ersatz-Zebörden zu cuischeiden haben. §. 177.
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlassenen Gefsellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗ Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im 8. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammtolle unserlassen baben, können je nach dem Grade der Fabrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmel⸗ dung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
4. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen“),
b. des aus eiwaigen Niclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst,
vorzugsweise zum Milllärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)
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) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der letwa bereits erhal⸗ tenen Loosnummer erwachsen ist, ek.§. 178.
wachsen würde.
schreibens Großh. Ministeriums des Innern vom 27. Februar 1868 zur Nr. M. d. J. 2519 Amtsblatt Nr. 3 mitgetheilten Bestimmungen über Klassisizirung der Reserve und Landwehrmannschaftrn rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse sich zur Zurückstellung melden, empfehle ich Ihnen den Vorschriften des 5. 4 der diesem Ausschreiben beigegebenen Bestimmungen über Klassificirung der Reserve⸗ und Landwehrmannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse genau nachzukommen, damit jeder unnöthige Aufenthalt der für die Musterung kurz zugemessenen Zeit ver⸗ mieden wird.
Es sind überhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen des§ 2 des erwähnten Ausschreibens entsprechen. Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 20. d. M. an mich einzusenden. i
Der Civilvorsitzende Großh. Kreis⸗Ersatz-Commission Friedberg. Ter a p p
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der,
Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen,
leisten, verlieren:
3. die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen“),
b. den aus ciwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurück⸗
siellung bez. Befreiung vom Milllärdienst.
Wer obne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrusfung seines Namens im Muslerunge- bez. Aushebungs⸗Lokale nicht anwesend is, verliert die vor⸗ stchend ad à gedachte Berechtigung.
Alle diese Militär pflichtigen werden wie urter die Passus 1 bezeichneten vorzugs— weise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vor— schrift des§. 179 bebandelt.
3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Mililälpflichtigen können bis
zu den gewöhnlichen Aushebungen in ibrer Heimath verbleiben.
8. 178. 2 4 Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im§. 176 enthalienen Strafbestimmungen unterworsen; die Vorschriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Auwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unierlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach §. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wäre“).
Sobald sie viernach zur Einstellung gelangen müssen, geben sie auch der Vergüunstigung verlustig,
keine Folge
„) Verlust der eventuellen Berechtlaung, welche aus der etwa bereits erhal⸗ tenen Loosnummer erwachsen ist, et.§. 178.
en) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow diepo⸗ nibel geblieden. Derselde verziebt nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Dioponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßbeil der Vorschristen des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt väue. Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs-Atlest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.
Betteffend: Den Landwirihschaftlichen Verein für die Provinz Ober hessen.
Friedberg den 9. April 1872.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Friedberg, Gambach, Hoch-Weisel, Ilbenstadt, Langenhain, Münster, Rieder⸗ Florstadt, Ober⸗Florstadt, Ockstadt, Rockenberg, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais⸗Münzeuberg, Weckesheim und Wölfersheim.
Unserem Ausschreiben vom 1. Februar d. J., Oberhess. Anzeiger Nr. 15, wollen Sie baldigst nachkommen. 9 9
Trapp.
B
Betreffend: Die Beschickung der Wiener Welt-Auestellung.
Bei einer am 3. d. M. stattgehabten Berathung von Vertretern der 3 landwirtbschaftlichen Provinzialvereine mit den Mitgliedern der Eroßherzoglichen Landes⸗Commission für die Wiener Welt-Ausstellung wurde anerkannt, daß es nur in wenigen Fällen im per sönlichen Interesse der Landwirthe liegt, sich direet an der Ausstellung zu betheiligen, daß ein solches Interesse aber immerhin vorhanden sein könne bei: Wein, Taback, Hopfen, Riedgerste, Obst und Obstwein.
In höherem Grade ist dies Jnuteresse sicher vorhanden bei den Industriellen, welche sich mit Herstelung von Werkzeugen für die Landwirthe beschäftigen oder mit Verarbeitung von landwirthschaft— lichen Roh produkten. Zu deren Erzeugnisse zählen: Landwirthschaft— liche Maschinen und Geräthe, insbesondere die im Großherzogthum vielfach angefertigten Pfluge eigener Construction, die Mühlen⸗Fabrikate, Kartoffelstarke, und Zucker und dergl.
Ich lade deßbalb diejenigen Landwirthe und Industriellen des Kreises Friedberg, welche sich an der Ausslellung direct betbeiligen wollen, ein, ihre Anmeldungen längstens bis zum 18. April an
Ek n nt m a ch u ng.
Großherzogliche Centralstelle für die Landwirthschaft und die land⸗ wirthschaftlichen Vereine in Darmstadt gelangen zu lassen und mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß dem Aussteller keine weitere Kosten erwachsen, indem die Hin- und Rückfahrt, die Herstellung des Lokals und der Ausstellungstische, bzw. Schranke, aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie daß Anmeldebogen von genannter Großherzoglicher Centralstelle und von mir bezogen werden können.
Schließlich gebe ich bekannt, daß die Großherzogliche Central⸗
stelle eine Colleetivausstellung der landwirthschaftlichen Produkte des Großherzogthums veranstalten wird, welche ein moöglichst voll
standiges Bild der landwirthschaftlichen Gesammtproduftion unseres Landes geben soll und an welcher sich die Landwirthe in größerer Zahl betheiligen können. Hierüber wird in der Kürze weitere Ver— oöffentlichung erfolgen. Friedberg den 10. April 1872. Der Director des landwirthschaftl. Bezirksvereins Friedberg: Tur a p p.
Deutsches Reich.
Darmstadt. Post-Personalnachrichten. Ernannt wurden: der commissarische Postkassier, Ober⸗Postsecretär Schmeller zum Post-Inspector, zu Poslpractikanten die Posteleven Kisseberth in Worms, Lichtenberg in Mainz, Röder in Alzey, Schaltenberg in Schlitz und Weber in Darmstadt, Pestamts⸗Assistent Graulich zum Postexxediteur in Wörrstadt, Postexpediteur Musch
ö nach Mainz. zum Postamte- Assistenten, Lehrer Heßler zum
Gießen.
Post⸗ Agenten in Assenheim. Der Postsecretär Jordan von Osthofen nach tät Dr. Ferdinand Kehrer Worms, der Postsecretär Metzger ven Worms Zücich als Director der Entbindungs-Anstalt er- nach Osthofen, der Postsecretär Hoffmann von halten.
Offenbach nach Fried berg, der Postsetretär Sautter von Bingen nach Köln, der Postsecretär Boßlerfsum 2 Uhr Nachmittags eröffnet. Fürst Bismarck von Darmstadt nach Dammerkirch und der Ober- Post-Commissarius Schönfeld von Elberfeld
Versetzt wurden: außerordentliche Professor der medieinischen Fatul⸗ einen Ruf nach
Berlin, 8. April. Der Reichstag wurde verlas im allerhöchsten Auftrage die Thronrede, deren Schlußpassus äußerst beifällig aufgenommen wurde. Simson brachte nach der Verlesung der
Wie verlautet, hat der W ein dreimaliges Hoch auf den Kaiser
welche ihnen aus ewaigen Reclamationsgründen er⸗


