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Donnerstag den 11. April.

42.

1872.

Oberhessischer!

uzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erschesnt jeden Dienstag, Donnerstag und Samflag.

.

Ant

1. April

begann ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger; derselbe wird auch ferner wöchentlich nement beträgt bei den Kais. Reichs-Poststellen vierteljährlich

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Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publieiren:

Nr. 15. sub 1. Finanzgesetz für 1872. Nr. 16. sub 1. fuß bei außerordentlichen Steu rausschlägen und Gemeindeumlagen betreffend. Friedberg am 9. April 1872.

Bekanntmachung,

den Urlaub der Cioildiener betreffend. Nr. 17. sub 1. Gesetz, den Steuer- Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr g h p.

Betreffend: Das Kreisersatzgeschäft für das Jahr 1872.

Friedberg den 29. März 1872.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizei-Commissär zu Wickstadt.

Mit Bezugnahme auf den§. 71 der Militär Ersatz- Instruction benachrichtige ich Sie, daß nach dem genehmigten Geschäftsplau für das Kreisersatzgeschaft am 29. und 30. April und 1. 2 3. und 4. Man d. 2 die Musterung und Loos ziehung der Militärpflichtigen des Kreises Friedberg für das Jahr 1872 auf dem Rathhause dahier stattfindet. An den 5 ersten Tagen erfolgt die Musterung der im Jahre 1852 Geborenen, der in 1870 und 1871 zurückgestellten, disponibel Ge⸗ bliebenen, überhaupt nicht zur Einstellung gelangten Militärpflichtigen, Etledigung der Zurückstellungsgesuche und täglich am Schlusse Classi und Landwehrmannschaften und am 4. Mai J. J. die Loosziehung der Militärpflichtigen von diesem Jahre. a

Die Musterung findet statt:

Montag den 290 April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militär pflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchen brücken, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Fauerbach v. d. Hohe und Fauerbach bei Friedberg. Dienstag den 30 April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen, Hoch⸗Weisel, Ilbenstadt und Kirch⸗Göns. Mittwoch den 1. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, ur die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Langenhain mit Ziegen derg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg, Bad- Nauheim, Nieber⸗Florstadt, Nieder- Mörlen, Nieder-Rosbach und Niedes⸗Weisel. Donnerstag den 2. Mai d. J., Morgens präcte hald 8 Uhr, ür die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder- Wöllstadt, Ober. Florstadt, Ober-Mörlen, Ober Rosbach, Obet⸗Wöllstadt, Ockstadt, Des, Oppershofen, Ossenheim und Ostheim. Freitag den 3. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr,

ür die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Pohl-Göns, Reichels-

eim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth,

Trails, Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsbeim, Wölfers

eim und Wohnbach.

Samstag den A4. Mai d. J, 1 Morgens präcis halb 8 Uhr, undet die Loosziehung statt.

Zur Muslerung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen ie aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militar-Er 1Instruction für das deutsche Reich vom 26. März 1868 zu er⸗ ben sind, zu stellen:

Diejenigen dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate des keutschen Reichs angehörigen Milltärpflichtigen in 1852 geboren, welche u. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen

oder einem Staate des deutschen Reichs in einer der nachstehend unter b angegebenen Eigenschaft aufhalten;

b. in einer Gemeinde des Kreises Friedderg sich als Dienstdoten, Haus, und Wirthschastsbeamten, Handtungsdiener und Lehrlinge Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähn, licher Eigenschaft aufhalten, oder eine Lehranstalt in einer Ge meinde des Kreises Friedberg desuchen;

c. ferner sämmtliche Militärpflichtigen, welche im Jahr 1871 be⸗ ziehungsweise 1870 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nr. disponibel geblieben, das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosungs- und Gestellungsscheine mitzubringen. Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Milttärdienst ertheilt worden ist.

Wenn von einem Militärpflichtigen oder für einen solchen von seinem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist fur Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten That⸗ sachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, in soweit dies bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Musterung anberaumten Termin zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt und beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familien⸗ angehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehorige selbst personlich im Termin vor der Kreisersatz-Commissson sich ein⸗ zufinden.

Zurückstellungsgesuche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterel vorgebracht und gehörig beurkundet sofort vorgelegt werden, da ver spätete Gesuche keine Ansprüche auf Berücksichtigung haben.

Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtig⸗ keit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte, oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaud würdigen Zeugen zu erhärten.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche, ihren Gemeinden angehörige oder in ihren Gemeinden gestellungspflichtige Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre die auswärts sich aufhalten schriftlich auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sieutreffen, wenn sie nicht erscheinen. Ueber die Ladung haben Sie unter namentlicher Angabe der Geladenen sofort Bescheinigungen einzusenden. Die Abwesenden sind speciell ebenfalls zu bezeichnen. Die Großherzoglichen Büͤcgermeister, oder deren Stellvertreter die Beigeordneten, haben mit den Militär pflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit jedesmal präcis dalb 8 Uhr zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.