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Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit, persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönliche An⸗ schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistern liegt 1. in einschlagenden Fällen darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen ge ⸗
richtlicher Bestrafung des Militärdienstes un würdig ist und sind de ß⸗
halb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Ich bemerke Ihnen deshald, daß im Großherzogthum für die Unfähig keit zum Militärdienst in Folge erkannter Strafen die Bestimmungen des Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1842, welches durch Gesetz vom 3. April 1869 auch in den neu erworbenen Gebiets theilen eingeführt worden ist, maßgebend sind. 8
Bezüglich der Reservisten und Landwehrmönner, welche auf Grund der bestehenden, in dem Ihnen seiner Zeit mitgetheilten Aus,
§. 176.
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm⸗ rolle, bez. für unter lasse ne Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Ausbebungs⸗Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebenen An⸗ und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißsirafe zu
substituiren ist. f
2) Mililärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 98. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aus bedung voc die Kreis, Departements oder Marine⸗Ersatz⸗Commission des Bezirks, in welchem sie nach F. 20 gesteslungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Lokale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Cwil⸗ Vorsitzenden der Kreis⸗, bez. Departements:(Marine⸗) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrase bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. 8 2 5
3) Unabbängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachsiehenden
177 bis 179 enthaltenen Bessimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz⸗Bebörden zu entscheiden haben. §. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlassenen Gessellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗ Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fabrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmel- dung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
a. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen?),
b. des aus etwaigen RNeclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst,
volzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)
9 Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der setwa bereits erhal⸗ tenen Loosnummer erwachsen ist, ef.§. 178.
schreibens Großh. Ministeriums des Innern vom 27. Februar 1868
zur Nr. M. d. J. 2519 Amtsblatt Nr. 3 mitgetheilten Bestimmungen
über Klassisizirung der Reserve und Landwehrmannschaftru rück schtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse sich zur Zurückstellung melden, empfehle ich Ihnen den Vorschriften des 5. 4 der diesem
Ausschreiben beigegebenen Bestimmungen über Klassificirung der Reserve, und Landwehrmannschaften räcksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältuisse genau nachzukommen, damit jeder unnöthige
Aufenthalt der für die mieden wird.
Es sind uberhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen des 8 2 des erwähnten Ausschreibens entsprechen. Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 20. d. M. an mich einzusenden.
Der Eiwilvorsitzende Großh. Kreis⸗Ersatz⸗Commission Friedberg. Ter a p p 2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der
Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge
leisten, verlieren:
2. bie Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen e),
b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf
slellung bez. Befreiung vom Militärdienst.
Wer ohne einen genügenden Eutschuldigungsgrund bei Auftufung seines Namens im Muslerunge- bez. Aushebungs⸗Lokale nicht anwesend ist, verliert die vor⸗ stehend ad à gedachte Berechtigung.
Alle diese Militärpflichtigen werden wie urter die Passus 1 bezeichneten vorzugs⸗ weise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vor⸗
Musterung kurz zugemessenen Zeit ver—
Zurück⸗
schrist des§. 179 behandelt. a
3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Mililälpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
§. 178. Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im F. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vorschriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach §. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihret Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Rethenfolge ebenfalls zur Aushebung q kommen wäre).
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus eiwaigen Reclamalionsgründen er⸗ wachsen würde. a
) Verlust der eventuellen Berechtiaung, welche aus der eiwa bereits erhal⸗ tenen Loosnummer erwachsen ist, of.§. 178.
) Z. B. der Militärpflichtige A. 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dispo⸗ nibel geblieben. Derselde verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit det Vorschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs⸗Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.
Betreffend: Die Abhaltung einer allgemeinen Pferde-Musterung im Frühjahre 1872 unter Zuziehung
von Militär⸗Commiss serien.
Friedberg den 30. März 1872.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den unter Bezugnahme auf unser Aueschreiben vom 9. l. Mts. in Nr. 30 des„Oberhessischen Anzeigers“ benachrichtigen wir Sie, daß die fragliche Pferde⸗Musterung nunmehr wie nachsteht stattfinden wird:
1) Am 8. April, Vormittags 9 Uhr, an dem Musterungs⸗ orte Butzbach die Pferde aus den Gemeinden Butzbach, Bodenrod, Fauerbach v. d. H., Hoch ⸗Weisel, Kirch⸗Göns, Langenhain, Münster, Nieder Mörlen, Nieder Weisel, Ober Mörlen mit Hasselhecke, Ostheim, Pohl⸗Göns.
2) Am 9. April, Vormittags 9 Ubr, an dem Musterungsorte Nünzenberg die Pferde aus den Gemeinden Münzenberg, Gambach, riedel, Oppershofen, Rockenberg, Steinfurth, Trais⸗Münzenberg, Wissels ·
heim. f 5 3) Am 10. April, Vormittags 9 Uhr, an dem Musterungs⸗ orte Södel die Pferde aus den Gemeinden Södel, Beienheim, Dorheim, Melbach, Weckesbeim, Wölfersheim, Wohnbach, Rödgen.
4) Am 11. Apeil, Vormittage 9 Uhr, an dem Musterungs⸗ orte Friedberg die Pferde aus den Gemeinden Friedberg, Bauernheim, Fauerbach b. Fr., Bad⸗ Nauheim, Ockstadt, Ossenheim, Schwalheim.
Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.
5) Am 12. April, Vormittags 9 Uhr, an dem Musterungs⸗ orte Assenheim die Pferde aus den Gemeinden Assenheim, Bönstadt, Dorn Assenheim, Nieder⸗Florstadt, Ober⸗Florstadt, Reichelsheim, Staden, Wickstadt.
6) Am 13. April, Vormittags 9 Uhr, an dem Musterungs⸗ orte Nieder⸗Wöllstadt die Pferde aus den Gemeinden Nieder⸗Wöll⸗ stadt, Bruchenbrücken, Ilbenstadt, Nieder Rosbach, Ober⸗ Rosbach, Ober- Wöllstadt. 1 8 Wir tragen Ihnen nun auf, dies in Ihren Gemeinden öffentlich,
den betreffenden Pferdebesitzern aber noch besonders unter der Aufforderung
bekannt machen zu lassen, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1— 25 fl. ihre Pferde zu der bestimmten Zeit an den Musterungsorten, welchen ihre Gemeinden zugetheilt sind, vorzuführen. a Sie selest haben sich zur Musterung der Pferde Ihrer Gemeinden auch einzufinden. f f Wir erwarten, daß vorstehende Anordnungen pünktlich vollzogen werden. Tear a pp.
Betreffend: Die Vertilgung der Feldmäuse.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
Friedberg den 27. Marz 1872.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt. Nachdem die von Ihnen in Gemaßheit unseres Ausschreibens vom 11. d. Mis.(Oberhessischer Anzeiger Nr. 31.) hierher erstatteten Berichte ergeben haben, daß sich in den meisten Gemarkungen des Kreises die Feldmäuse dermalen wiederum in bedeutender Anzahl zeigen und die Crescenz der Felder bedrohen, beauftragen wir diejenigen von Ihnen, bei denen Solches der Fall ist, ungesäumt,— wenn es nicht
etwa bereits geschehen sein sollte,— mit der Vergiftung jener schädlichen Thiere voranzugehen.
Wir empfehlen Ihnen dabei die Anwen-
dung des in unserem Ausschreiben vom 27. August 1861(Intelligenz⸗Blatt Nr. 68), welches auch das Nöthige wegen Verrechnung der
entslehenden Kosten bestimmt, vorgeschlagenen Mittels und Verfahrens, sowie der nöthigen Vorsicht.
Nach Ablauf von 4 Wochen sehen
wir Ihrer berichtlichen Aeußerung über den Erfolg Ihres Vorgehens entgegen, üm je nach den Umständen weitere Maßregeln verhängen
zu können.
Tour a p p.
Betreffend: Statistik des Jubenthums in ber Schweiz, Deutschland und Oesterreich.
Das Großherzoliche Kreisamt Friedberg an den Vorstand der isr. Religionsgemeinden Assenheim, Beyenheim, Gambach, Griedel, Nieder⸗Weisel, Ostheim und Staden.
Unserer Verfügung vom 23. Februar d. J. haben Sie binnen 3 Tagen bei Ordnungsstrafe zu entsprechen.
Friedberg am 27. März 1872.
Tura p p.
Hor


