Ausgabe 
4.4.1872
 
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Donnerstag den 4. April.

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* Oberhessisch

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er Anzeiger.

* dechert.. 2 . Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeden Diensaß, Donnerstag und Samstag gen! begann ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger;

eln und Am derselbe wird auch ferner wöchentlich dreimal erscheinen. Das Abon⸗ nur

8 5 nement beträgt bei den Kais. Reichs-Poststellen vierteljährlich Fertsb. 1. April 38 kr., mit Bestellgeld 47 kr. 3 0 k r. t 2 Bei der Verlagsexpedition kostet derAnzeiger pro 2. Quartal

n Aͤbonnements- Anmeldungen bitten wir baldigst zu machen, damit vollständige Exemplare geliefert werden können. Burck.

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e Amtlicher Theil. en!. Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden: 7 2 Nr. 9. Nr. 802. Declaration, betreffend die Ausdebnung der zwischen Preußen und den Niederlanden am 16. Junt 1856 abgeschlossenen Konsular- Con- 590 ventlon auf die Consuln des deutschen Reichs in den Niederländischen Kolonten.

der Bevollmächtigten zum Bundestathe.

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Bom 13. März 1872. Nr. 804 806. Einberufung des Reichstags. Vom 17. März 1872. Nr. 808. Allerböchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Lrtegsdenlmünze für Kombattanten an Olfizieren

Vom 11. Jauuar 1872. Nr. 803. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung

Die Bestellung von Consuln. Nr. 10. Nr. 807. Verordnung, betleffend die

9 Aerzte ꝛc. der Marine. Vom 14. März 1872. 11

Betreffend: Das Kreisersatzgeschäft für das Jaht 1872.

Mit Bezugnahme auf den§. 71 der Militär-Ersatz- Instruction benachrichtige ich Sie, daß nach dem genehmigten Geschaftsplan für das Kreisersatzgeschaft am 29. und 30. April und 1. 2 3. und 4. Man d.. die Musterung und Lobe ziehung der Militärpflichtigen des Kreises Friedberg für das Jahr 1872 auf dem Rathhause dahier stattfindet. An den 5 ersten Tagen erfolgt die Musterung der im Jahre 1852 Geborenen, der in 1870 und 1871 zurückgestellten, disponibel Ge⸗ bllebenen, überhaupt nicht zur Einstellung gelangten Militärpflichtigen, Erledigung der Zurückstellungs gesuche und täglich am Schlusse Classi⸗ fizirung der Reservlsten und Landwehrwannschaften und am 4. Mai l. J. die Loosziehung der Militärpflichtigen von diesem Jahre.

Die Musterung findet statt:

Montag den 29. April d. J., 2 Morgens präcis halt 8 Uhr, für die Militarpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dotheim, Dorn-⸗Assenheim, Fauerbach v. d. Höhe und Fauerbach bei Friedberg. Dienstag den 30. April d. J., 1 8 Morgens präcis halb 8 Uhr, sür die Militar pflichtigen aus den Gemeinden: Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen, Hoch⸗Weisel, Ilbenstadt und Kirch⸗Göns. 5001. 1- Mittwoch den 1. Mai d. J., 1 Morgens pracis halb 8 Uhr, fur die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Langenhain mit Ziegen⸗ berg, Maibach, Melbach, Munster, Münzenberg, Bad- Nauheim, Nieder⸗Florstadt, Nieder Mörlen, NiederRosbach und Nieder-Weisel. Donnerstag den 2. Mai d. J., . Morgens präcie halb 8 Uhr, für die Militarpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder Woͤllstadt, Ober- Florstadt, Ober-Mörlen, Ober⸗Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt, Des, Oppershofen, Ossenheim und Ostheim.

Freitag den 3. Mai d. J.,

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bands Morgens präcis halb 8 Uhr, dee e, ür die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Pohl-Göns, Reichels, n leim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, , Trais- Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wissels heim, Wölfers⸗ i beim und Wohnbach. * Samstag den A. Mai d. J. Engel l. Morgens präcis halb 8 Uhr,

findet die Loosziehung statt.

Zur Muslerung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen lie aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär Er- 66 Jnstruction für das deutsche Reich vom 26. März 1868 zu er⸗ 9 P ben sind, zu slellen:

5b Diejenigen dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate des

. weutschen Reichs angehörigen Militarpflichtigen in 1852 geboren, welche

tele u. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil

4 ihre Hetmath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und

, sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen 1

Friedberg den 29. März 1872.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizei-Commissär zu Wichstadt.

oder einem Staate des deutschen Reichs in einer der nachstehend unter b angegebenen Eigenschaft aufhalten; b in einer Gemeinde des Kreises Friedderg sich als Dienstdoten, Haus- und Wirthschastsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähn⸗ licher Eigenschaft aufhalten, oder eine Lehranstalt in einer Ge meinde des Kreises Friedberg besuchen; ferner sammtliche Militärpflichtigen, welche im Jahr 1871 be⸗ ziehungsweise 1870 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nr. disponibel gebliebev, das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosungs- und Gestellungsscheine mitzubringen. Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

Wenn von einem Militärpflichtigen oder für einen solchen von seinem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten That⸗ sachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, in soweit dies bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Musterung anberaumten Termin zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt und beglaubigt sein

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeits unfähigkeit eines Familien⸗ angehörigen gegründet wird, so bat der betreffende Familienaugehoͤrige selbst persönlich im Termin vor der Kreisersatz⸗Commisston sich ein⸗ zufinden.

Zurückstellungsgesuche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorgebracht und gehörig beurkundet sofort vorgelegt werden, da ver⸗ spätete Gesuche leine Ansprüche auf Berücksichtigung haben.

Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthoͤrigkeit, Kurzsichtig⸗ keit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte, oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepfie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaub⸗ würdigen Zeugen zu erhärten.

Die Greßberzoglichen Buͤrgermeistereien haben sämmtliche, ihren Gemeinden angehörige oder in ihren Gemeinden gestellungs pflichtige Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre die auswärts sich aufhalten schriftlich auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. Ueber die Ladung haben Sie unter namentlicher Angabe der Geladenen sofort Bescheinigungen einzusenden. Die Abwesenden find speciell ebenfalls zu bezeichnen. Die Großherzoglichen Buͤrgermeister, oder deren Stellvertreter die Beigeordneten, haben mit den Milstär⸗ pflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeu jedesmal präcis halb 8 Uhr zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.