Ausgabe 
20.5.1871
 
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ist irrthümlich, da der Rückmarsch mit solcher Be⸗ schleunigung nicht ausgeführt werden kann.

Auf mehrfache Gesuche von Corporationen und Privaten um Gewährung von französischen

Kanonen zu Kirchenglocken hat der Kaiser ent⸗ schieden, daß nur solche Kirchen damit bedacht

werden sollen, die entweder eine nationale Be- deutung haben, wie zum Beispiel der Kölner Dom, oder ganz arme Kirchen.

Wie in demKreisblatt von Chateau- Salins unterm 4. Mai bekannt gemacht wird, hat der Civilcommissar zu Straßburg sich bereit erklärt, einzelnen durch den Krieg besonders hart betroffenen Gemeinden zur Linderung des drückendsten Noth⸗ standes oder auch zur Wiederbelebung der Bau- thätigkeit unverzinsliche Darlehen bis zur Höhe von 10,000 Thirn., rückzahlbar nach einem Jahre, zu gewähren. Gemeinden, welche darauf reflek⸗ tiren, sollen ihre motivirten Gesuche durch Ber mittelung der Polizeicommissäre einreichen.

Pfalzburg. Füt die Festung Pfalzburg und Umgebung wird jetzt zur Feststellung der in unmittelbarer Folge der Kriegsoperationen ver ursachten Beschädigungen an unbeweglichem Eigen- thume geschritten werden. DieStraßb. Ztg. veröffentlicht das Reglement betreffend das Ver⸗ fahren bei Feststellung der durch die Belagerung der Stadt Pfalzburg entstandenen Kriegsschäden

Weißenburg. Die Unterhandlungen wegen Ankaufs des Grundstückes auf dem Geisberg bei den drei Pappeln, wo die Offiziere des preußischen Königs- Grenadier⸗Regimentes ihren am 2. August gefallenen Kameraden ein Denkmal zu errichten beabsichtigen, haben sich zerschlagen. Das Unter⸗ nehmen scheiterte an der Hartnäckigkeit der Eigen⸗ thümer, Gebrüder Volpert von hier, welche von irgend einer Abtretung durchaus nichts wissen wollen und jede in dieser Beziehung gestellte Bitte rundweg abgeschlagen haben.

. Ausland.

Frankreich. Paris, 16. Mai. Das Journal officiel sagt, in letzter Nacht seien mehrere Angriffe der Versailler auf die Barrikaden bei Chatillon, Moulin de Pierre und Moulin Sa quet zurückgeschlagen worden. Abends fand ein lebhaftes Gefecht zwischen der Porte Dauphine und der Porte Maillot statt. Auch bier hätten Versailler unter großen Verlusten zurückweichen müssen. Einem Gerücht zufolge wäre heute das Fort Montrouge geräumt worden. Die Commune verbreitet, sie habe noch 20000 Mann Reservetruppen.

Die Vendomesäule, die zwischen 5 und

6 Uhr Abends fiel, zerbrach in tausend Stücke. Es wurden Reden nach der Feierlichkeit gehalten. Fünf rothe Fahnen wehen jetzt am Piedestal. 17. Mai. DasMot d'Ordre ver⸗ öffentlicht einen Brief Cluseret's, worin derselbe räth, alle Anstrengungen auf die Herstellung von Barrikaden zu richten. Der Briefsleller faßt namentlich folgende drei Linien in's Auge: 1) Bar- riere de l'Etoile Place du Roi de Rome Place d'Eylau, 2) Porte de Passy Pont de Grenelle, 3) Pont de la Concorde Porte de St. Quen. Die Porte de Versailles, sowie die Porte d'Auteuil sind durch Geschützfeuer zerstört. Die anliegenden Positionen werden mit Kugeln über⸗ schüttet, ohne das Feuer erwiedern zu können. Das Fort Issy feuert heftig gegen Petit Vanvres, Grenelle und Point du jour. Letzterer ist für die Artilleristen der Insurgenten unhaltbar. Man glaubt, daß die Versailler die Mauern der En⸗ ceinte in der Richtung der Porte de la Mueite unterminiren.

Alle Eisenbahnzüge, Passagier⸗, wie Waaren⸗ züge, müssen fortan außerhalb Paris zur Visirung anhalten. Contravenirende Züge werden sofort vernichtet. Die Inhaber von Petroleum sind auf gefordert, ihre Vorräthe binnen 48 Stunden zu declariren. Montrouge hält sich noch, von Hau tes⸗Bruyeres kräftig unterstützt. Fort Vanvres ist von den Versaillern noch nicht besetzt. Letztere dringen gegen die Porte de Billancourt und die Porte de la Muctte vor. Die Vendömesäule ist in drei Stücke geborsten. Die Place Vendöme soll fortab Place Internationale heißen.

Versailles, 16. Mai. Nationalversammlung.

Ein Antrag Jaubert's, das Haus Thiers' auf Staatskosten wieder aufzubauen, wird mit Ein stimmigkeit für dringlich erklärt und einer Spezial- commission überwiesen. Peyrat bringt den An- trag ein, daß die Nationalversammlung die Re⸗

publik als endgültige Staatsform Frankreichs an⸗

erkenne. Die Versammlung verweigert die Dring⸗ lichkeit und überweist den Antrag der Commission parlamentarischer Initiative. Die Versammlung genehmigt mit 417 gegen 3 Stimmen einen An⸗ trag, wonach in jedem Cultus öffentliche Gebete für das Aufhören des Bürgerkrieges gehalten werden sollen. Die Miiglieder der Linken ent⸗ halten sich der Abstimmung. Schließlich erfolgte mit 506 Stimmen die Wiederwahl Grévy's zum Präsidenten der Nationalversammlung.

Die Nacht verlief ohne bemerkenswerthes militärisches Ereigniß. Die Kanonade dauert fort Die Bureaux der Nationalversammlung haben gestern eine Commission behufs Prüfung des Friedensvertrages ernannt Man glaubt, daß

der von dem Fürsten Bismarck vorgeschlagene

Gebiets- und Bevölkerungsaustausch Seitens der Majorität zu lebhaften Debatten führen wird.

17. Mai. Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung der Nationalversammlung steht die Discussion über den definitiven Friedensver⸗ trag. Auf morgen Abend ist ein Separattrain bei der Nordbahncompagnie bestellt, dehuss der Uebermittelung der Ratification des Friedensver⸗ trages. Thiers erklärte nach Schluß der Sitzung, daß er trotz der Dankbarkeit für den Beschluß der Assemblee, auf den Wiederaufbau seines Palais verzichte. Der Trümmerhausen müsse als ewiges Monument der Pariser Geisterverwirrung bestehen bleiben. Die Negierung plaidirt, wie aus ihren Vorschlägen zu entnehmen ist, für den von Deutschland vorgeschlagenen Gebietsaustausch. Deuischland verzichtet auf ungefähr 40,000 Seelen mit 51,000 Hectaren bei Belfort, um dafür an der luxemburgischen Grenze 7900 Seelen mit nur 10,000 Hectaren zu beanspruchen.

Frankfurt. Wie hier verlautet, beabsichtigt eine große Gesellschaft der Regierung die Offerte zu machen, ihr einen 180 Morgen großen Central⸗Bahnhof im Gallus⸗ feld zu erbauen, wenn ihr die jetzigen Bahnhöfe nebst den dazu gehörigen Stationsgebäuden, die als Bauplätze parcellirt werden sollen, abgetreten würden. Herr Ingenieur Müller ist von Seiten der Gesellschaft mit der Entwerfung des Planes vetzaut.

Mainz. Vor einigen Tagen fand ein Arbeiter vom königl. preußischen Provaniamt in der Emmeransgasse einen von Schlotte in Bremen auf M. A. v. Roihschild und Söhne in Frankfurt a. M. gezogenen und von diesen acceptirten Wechsel im Betrage von 20.000 fl. und lieferte ihn der Polizei ab. Hoffentlich wird diesem ehrlichen Manne eine angemessene Belohnung zu Theil werden.

Landwirthschaftliches.

Vertilget die Maikäfer! Mit Rücksicht auf die furchtbaren Verwüstungen, welche die Engerlinge anzu richten im Stande sind, und da es viel leichter ist, Mai⸗ käfer als Engerlinge zu fangen, müssen wir dringend rathen, sofort und mit aller Energie das Einfangen zu bewerkstelligen, indem wir zugleich zur Belehrung die nachstehenden Mittheilungen des landwirihschaftlichen Wanderlehrers Herrn Dr. Vogel über den Werth und die Verwendung der Maikäfer folgen lassen. Der Werth der Maikäfer und Engerlinge zum Zweck der Fütterung, wie der Düngung, ist ein so bedeutender, daß die Kosten des Einsammelns hierdurch schon reichlich gedeckt werden. 15 Liter- 30 Schoppen etwa 25 Pfund Engerlinge, enthalten Pfund Proteinsioffe und ½ Pfund Fett, ein Nährwerth, welcher dem von Pfund Fleisch gleich kommt. Es enispricht somit ein Quantum von etwa 30 Schoppen Maikäfer, wenn man das Pfund Fleisch zum Zwecke der Geflügelfütterei auch nur zu 2 Kreuzer, das Pfund Fett zu 6 Kreuzer annimmt, einem Geldwerth von 18 Kreuzer. Der Werth der Maikäfer sieht noch viel höher. Nach einer Analyse von Dr. Muth enthalten 15 Pfund Maikäfer(7000 8000 Stück) 1,82 Pfund Fleischbiloner und 0,78 Pfund Fetl. Der Geldwerth von 15 Pfund Maikäfer entspricht sonach, das Pfund Fleisch wieder zu 2 Kreuzer, das Pfund Feit zu 6 Kreuzer ge⸗ rechnet, 22 Kreuzer. Als Dünger har der Ceniner Mai⸗ käfer einen Werih von 1 fl. 50 kr., eine Berechnung, wobei die Preise und Düngerwerthe des Peru-Guano in Vergleich genommen wurden. Die einfachste Art, Mai⸗ käfer zur Düngung zu lödten, besteht darin, daß man einen Sack voll Maikäfer in eine in einem Zuber ent haltene Auflösung von Eisenvitriol saucht. Man bedarf auf 1 Ceniner Wasser 45 Pfunb Eisenvitriol. Die Käfer werden dann in eine Grube gebracht und so lange liegen gelassen, bis sie anfangen zu fanlen, wo man sie

mit viel Erde vermischt und als Composthaufen bis zur Zeit der Verwendung liegen läßt.

Der Friede von Frankfurt,

wie er zwischen Fürst Bismarck und Jules Favre am 10. Mai definitiv abgeschlossen wurde, lautet:

Art. 1. Die Entfernung der S. bis zur Grenzlinie, wie sie zuerst in den Verhand⸗ lungen zu Versailles vorgeschlagen und auf der

dem Instrumente des Präliminarfriedens vom 26. Fe⸗ bruar beigegebenen Karte aufgezeichnet wurde, be⸗ zeichnet die Größe des Rayons, welcher Kraft des darauf bezüglichen Artikels 1 des Präliminar⸗ vertrages mit der Stadt und den Festungswerken von Belfort bei Frankreich bleiben soll. Die deutsche Regierung ist bereit, diesen Rayon so zu erweitern, daß er die Cantone Belfort, Delle und Giromagny, sowie den westlichen Theil des Kantons Fontaine umfaßt, westlich einer Linie, welch: von dem Punkte zu ziehen ist, wo der Rhein Rhone; canal den Canton Delle, im Süden von Mon- treaur-Chateau, verläßt, bis zur Nordgrenze des Cantons zwischen Boury und Felon, wo diese Linie sich in der Ostgrenze des Cantons Giro- magny fortsetzt. Die deutsche Regierung wird jedoch die hier angegebenen Landestheile nur unter der Bedingung an die französische Republik abtreten, daß letztere einer Rectification der Grenze längs der Westgrenzen der Cantone Catenom und Thion⸗ ville zustimmen wird, welche bei Deutschland den Landstrich westlich einer Linie lassen, die an der Grenze von Luxemburg zwischen Hussigny und Redinzem ausgebt, so daß Frankreich die Ort schaften Thil und Villerupt bleiben, einer Linie, die sich zwischen Erronville und Clumetz, Beu; villers und Boulange, Brieux und Lomeriugen hin; zieht und die alte Gtenzlinie zwischen Avril und Mogtuvre erreicht. Die in dem Artikel 1 der Präliminarien vorgesebene internationale Commis⸗ sion wird sich, unmittelbar nach der Aus wechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages,

nach diesem Gebiete begeben, um die ihr zukom⸗

menden Arbeiten auszuführen und die Richtung der neuen Brenze gemäß den vorgenannten Bestim⸗ mungen festzusetzen. 5 8

Art. 2. Die französischen in den abgetretenen Landestheilen gebürtigen Unterthanen, welche gegen wärtig in denselben wohnen, und welche die Bei⸗ behaltung ihrer französischen Nationalität wünschen,

werden bis zum 1. Oktober 1872 vermittelst einer

vorläufigen Erklärung bei der competenten Behörde das Recht der Wahl haben zur Verlegung ihres Wohnsitzes und zur Niederlassung in Frankreich, ohne daß dieses Recht durch die den Militärdienst betreffenden Gesetzt alterirt werden könnte, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft des französischen Bürgers vorbehalten bleiben würde. Es steht ihnen frei, ihre auf den mit Deutschland wiedervereinigten Landestheilen gelegenen Liegenschaften beizubehalten. Kein Bewohner der abgetretenen Landestheile wird verfolgt, beunruhigt oder in Untersuchung genommen werden dürfen, weder für seine, noch für sein Eigen⸗ thum, wegen während des Kriegs erfolgter poli⸗ tischer oder militärischer Handlungen.

Art. 3. Die französische Regierung wird der deutschen Regierung die Archive, Documente und Register zurückgeben, welche auf die Civil-, Militär oder Gerichtsorganisation der abgetretenen Gebiete Bezug haben. Sollten einige dieser Gegenstände entfernt worden sein, so werden sie auf Verlangen der deutschen Regierung von der französischen Re⸗ gierung zurückgegeben werden.

Art. 4. Die französische Regierung wird der Regierung des deutschen Kaisers binnen 6 Monaten nach Auswechslung der Ratificationen dieses Ber trages aushändigen: 1) den ganzen Betrag der von den Departements, den Gemeinden und öffent- lichen Anstalten der abgetretenen Länder deponirten Summen; 2) den Betrag der Enrolementsprämien und der Remplassementsgelder, welche Militär- personen oder Marinesoldaten zukommen, die in den abgetretenen Gebieten gebürtig sind und die deutsche Nationalität wählen; 3) den Betrag der Cautionen der Staatsdiener und 4) den Betrag der auf Anordnung von Verwaltungs- oder Ge- richtsbehörden der abgetretenen Landestheile bei Gericht hinterlegten Gelder.

Art. 5. Die beiden Nationen werden gleiche Behandlung bezüglich der Schifffahrt auf der